Eingliederungsvereinbarung bei Elternzeit?

Begonnen von AK 47, 22:15:54 Sa. 18.April 2020

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AK 47

Guten Tag,

ich habe die Tage vom Jobcenter die freundliche Bitte bekommen eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.

Wie ist der Stand der Dinge dazu, darf ich diese komplett ablehnen wenn ich alleine in Elternzeit bin und mich um das Baby kümmern möchte?
Muss ich Einladungen zum Gespräch nachkommen?

Diese Fragen brennen sehr, meine Kinder sollen kein Nachteil aus einer falschen Entscheidung erleiden.

LG


Tiefrot

Öhm - Die Eingliederungsvereinbarung ist ein gewöhnlicher Vertrag,
bei dem dich niemand zur Unterschrift zwingen darf und kann.

Kommt dir der Zettel komisch vor, oder hast du Bedenken, unterschreib' nicht.

Btw, ich unterschreibe schon seit Jahren nicht mehr, hat mir schonmal den Arsch gerettet.  ;D
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

Wie bekommt man Milllionen von Deutschen zum Protest auf die Straße ?
Verbietet die BILD und schaltet Facebook ab !

AK 47

Hallo, Danke für die Antwort. Bei mir geht es darum das ich im Moment wirklich nur in Ruhe gelassen werde vom Amt.
Ich möchte weder zu Terminen erscheinen noch an Schulungen, etc. teilnehmen müssen.

Die Frage ist hier, wenn ich die Vereinbahrung nicht unterschreibe kann diese als Verwaltungsakt erzwungen werden, - *während* der Elternzeit?
Wie ist da die Gesetzeslage?

LG

Onkel Tom

Deine Kinder wachsen ohne Knebelverträge bestimmt viel besser auf..

Wenn Du in Elternzeit bist, frage ich mich sowiso, ob so ein JC-Fuzzi keine anderen Sorgen hat.

Es hat sich als die bessere Option herum gesprochen, das eine Eingliederungsvereinbarung (EGV)
niemals sofort zu unterschreiben wenn man sie beim JC-Termin vorgelegt bekommen hat, sondern
sie zwecks Überprüfung mit nach Hause zu nehmen..
Du hast genau so das Recht darüber zu verhandeln, was für Verträge abgeschlossen wird, wie dein SB.

Wenn die EGV nicht "freiwillig" unterzeichnet wird, wird eine EGV per Verwaltungsakt raus gehauen,
gegen die ein Widerspruch gestellt werden kann.. Das ist so besser zu händeln, als sich per Unterschrift
in die Mausefalle zu begeben..

Wie lange läuft die Elternzeit noch ?
Was steht denn in der EGV drin unter "Ziele" und die Verpflichtungen, die Du nach der EGV erfüllen sollst ?
Ist die EGV per normaler Briefpost gekommen oder per gelben Zustellungsbrief ?
Gab es vorher schon eine EGV, die Du unterschrieben hast ?

Ideal wäre, Du würdest sie einscannen, anonymisieren, sie z.B. bei https://www.pic-upload.de/ hochladen
und in deinem nächsten Beitrag hier durch einen Link einsehbar machen..

Das erinzige, was mir meine Glaskugel erzählt, das Du z.B. dazu bedrängelt werden sollst, für deine Kinder
ein Kita-Platz zu besorgen, um Dir danach ein Minijob bis Drecksjob ans Bein hängen zu können.

Was man nun machen kann, hängt also von vielen Faktoren ab..

Auf keinen Fall werden Abgenervtheit unterschreiben a la Hauptsache Ruhe vom JC zu bekommen..

In erster Linie geht es bei der EGV darum, das Du auf gewisse Rechte verzichtest und "SB-erzieherisch" egal
wie aus dem ALG-2-Bezug heraus kommst..
Bei bestehender Aufsichtspflicht von Kindern entpuppen sich EGV oft als inkompatibel und sogar bezüglich
fehlender Kita-Platz für deine Kinder als Rechtsbrüchig.. Je nach dem, wie alt deine Kinder sind etc..

Lass Dich nicht verhartzen !

Sunlight

Eigentlich ist die EinV nicht zulässig bei Kinder unter drei Jahre plus weiteren Kinder und @Onkel Tom hat recht. Würde mir das auch sehr gerne ansehen.

Ergänzend zu @OnkelTom gesetzliche Regelungen und Auszüge zur Info.
Was im Normalfall geregelt wäre, aber hier siehe Eingangssatz von mir.

Zitat
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II   Fachliche Weisungen § 15 SGB II  Eingliederungsvereinbarung


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe-rechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich er-schwert sein wird.

(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,1.   welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,2.   welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Einglie-derung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,3.   wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tä-tigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.

(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden

Eine Eingliederungsvereinbarung muss nicht unterschrieben werden. Das Jobcenter kann bei einer nichtzustande kommenden EinV diese per Verwaltungsakt festlegen. Gegen den Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat und es müsste zunächst den aufgeführten Pflichten nachgekommen werden.
Dagegen kann Klage eingereicht werden.

Zitat(9 ) Legt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Rechtsmittel gegen den VA ein, so haben diese gemäß § 39 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung

Zitat4.4EinV als ersetzender Verwaltungsakt (VA)

(1) Wird eine angebotene/fortgeschriebene EinV nicht abgeschlossen, soll ein VA die EinV ersetzen (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Der Grund, warum eine Verständigung gescheitert ist   , ist dabei unerheblich. Offenkundig auf Verzögerung ausgerichtete Gegenvorschläge der er-werbsfähigen Leistungsberechtigten Person kann mit dem Erlass des ersetzenden VA begegnet werden. Nachfolgend werden die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem VA benannt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur EinV sinngemäß.

(2) Zu beachten ist, dass ein solcher VA erst nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit erlassen werden kann. Ein VA unter Vorbehalt ist nicht zulässig. Auch wenn für Fallgestaltungen nach § 16g Abs. 2 ein ersetzender VA möglich wäre, ist aufgrund der Intention der nachhaltigen Eingliederung davon gänzlich abzusehen.

(3) In der Regel ist der Erlass eines VA erforderlich, wenn 

•   die Inhalte des ersetzenden VA für die Integration der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person notwendig sind,

•   die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich nach Gesprächen weigert, eine EinV abzuschließen, 

•   die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auf Grund von Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeitkeine EinV abschließen kann, z. B. weil kein erforderlicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist oder der gesetzliche Vertre-ter die EinV nicht abschließen will oder diese nicht genehmigt, 

•   das JC im Einzelfall, bezogen auf die konkrete Situation und unter Berücksichtigung aller Umstände, entscheidet, die Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als VA ohne vorherige Verhandlungen zu erlassen, wenn dies als der besser geeig-nete Weg zum Erreichen eines raschen Eingliederungserfol-ges erscheint. In diesen Fällen ist eine vorrangige einver-nehmliche EinV nicht erforderlich (BSG-Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R), (4) Im zu erlassenden VA sind die Leistungen des JC sowie die Pflichten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ebenfalls eindeutig und konkret zu formulieren. Auf die Ausführungen in Kapitel 3 wird insoweit verwiesen. Im VA sind dabei die Gründe anzugeben (Begründung nach § 35 SGB X), welche Zielsetzung(en) das JC mit den Verpflichtungen verfolgt. Sollten im Wesentlichen nur Eigenbemühungen festgelegt werden, ist im ersetzenden VA zu begründen, warum in Bezug auf die gewählte Integrationsstrategie keine weiteren Eingliederungsleistungen erforderlich sind. Der VA hat im Grundsatz die gleichen Inhalte nach § 15 Abs. 2 wie eine EinV.






counselor

In bestimmten Fällen -zB bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes- kann man die aufschiebende Wirkung auf Antrag wieder herstellen lassen, Par. 86a Abs. 3 SGG.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

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