Abhängige Beschäftigung von aus Rumänien angeworbenen Betreuungskräften

Begonnen von ManOfConstantSorrow, 18:41:46 Di. 06.Oktober 2020

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ManOfConstantSorrow

ZitatMit Urteil vom 20.02.2020 (Az.: S 20 R 1628/15) hat das SG Stuttgart entschieden, dass Betreuungskräfte aus Rumänien, die durch eine Personalvermittlungsagentur an deutsche Haushalte vermittelt werden, abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftig sein können.

In dem vorliegenden Fall stritten die beklagte Rentenversicherung und die klagende Personalvermittlungsagentur, die unter dem Namen "Agentur für Personalvermittlung" rumänische Betreuungskräfte an deutsche Haushalte vermittelte, über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 58.089,23 Euro.

Die Personalvermittlungsagentur warb in Lokalzeitungen damit, rumänische Betreuungskräfte für die Pflege alter oder kranker Menschen zu vermitteln. Meldeten sich Interessenten auf diese Anzeige, schloss die Personalvermittlungsagentur in einem weiteren Schritt mit dem zu Betreuenden einen Vertrag, der als "Personalvermittlungsvertrag über die Erbringung häuslicher Betreuung" bezeichnet wurde, ab. Die Betreuungskraft selbst trat dagegen in kein direktes Vertragsverhältnis zu der Personalvermittlungsagentur.

Dennoch wurde die Tätigkeit der Betreuungskraft maßgeblich durch die vertraglichen Regelungen des Personalvermittlungsvertrages bestimmt, da Art, Inhalt, Ausmaß, Zeit und Ort der zu erbringenden Leistung dort vorgegeben wurde. Die Betreuungskraft konnte selbst keinen Einfluss auf ihre Tätigkeit zu dem Betreuten nehmen und es fand auch keine individuelle Absprache über den wesentlichen Inhalt ihrer Tätigkeit statt.

So legte beispielsweise die Personalvermittlungsagentur die Vertragslaufzeit als auch die Höhe des Monatslohns für die Betreuungskraft fest. Auch konnte die Personalvermittlungsagentur einseitig verbindliche Regelungen gegenüber der Betreuungskraft treffen, um sie zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem zu Betreuenden anzuhalten.

Das SG Stuttgart entschied nun, dass diese Umstände auf eine Drittwirkung des Personalvermittlungsvertrages hinweisen und letztlich auch ein Vertragsverhältnis zwischen der Personalvermittlungsagentur und der Betreuungskraft entstehen lässt, welches im Rahmen der mündlichen Kontaktaufnahme mit der Betreuungskraft umrissen und dann während der Vertragsabwicklung konkretisiert wurde.

Da die Tätigkeit der Betreuungskraft darüber hinaus wesentlich durch die Vertragsbestimmungen aus dem Personalvermittlungsvertrag festgeschrieben wurde, sah das SG Stuttgart hierin eine persönliche Abhängigkeit der Betreuungskraft zu der Agentur. Denn charakteristisches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung ist die Weisungsgebundenheit sowie die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit einer Person.

Das SG Stuttgart entschied daher, dass die Betreuungskräfte bei der Personalvermittlungsagentur abhängig beschäftigt waren und die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge damit rechtmäßig war.

Ausblick

Es ist anzunehmen, dass das Urteil des SG Stuttgart in dem Berufungsverfahren aufrechterhalten bleibt. Die strikten vertraglichen Vorgaben des Personalvermittlungsvertrages als auch die tatsächliche Durchführung weisen darauf hin, dass die Betreuungskräfte ihre Tätigkeit nicht frei gestalten konnten und eine abhängige Beschäftigung daher nahe liegt. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist Agenturen für die Vermittlung von ausländischen Betreuungskräften an Privathaushalte dringend anzuraten, ihre Verträge und die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuungsarbeiten zu überprüfen.
http://www.altenheim.net/Infopool/Expertenblog-Recht/Abhaengige-Beschaeftigung-von-aus-Rumaenien-angeworbenen-Betreuungskraeften
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