SG Karlsruhe - S 12 AS 231/21 ER - Jobcenter muss FFP2-Masken zahlen

Begonnen von dagobert, 21:14:10 Sa. 13.Februar 2021

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dagobert

ZitatEin Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II besteht unter anderem für solche laufend individuell anfallenden dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen, welche dem Arbeitsuchenden aufgrund der Einführung eines – in Bezug auf die jeweils letzte Verbraucherstichprobe – neuen dritt- oder allgemeinnützigen rechtsverbindlichen Gebotes in nicht unerheblicher Höhe durch gebotskonformes Verhalten durchschnittlich entstehen, solange und soweit der Sozialgesetzgeber zwecks grundsicherungsrechtlicher Berücksichtigung eben dieser Mehrbelastung weder eine spezielle Anspruchsgrundlage geschaffen noch die Regelbedarfshöhe angepasst hat. Der Grundsicherung bedarf ein Arbeitsuchender nämlich nicht nur, soweit er oder ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft eigene existentielle Bedürfnisse befriedigen muss. Stattdessen bedarf ein einkommens- und vermögensloser Arbeitsuchender der Sicherung seines Existenzminimums auch, soweit er aufgrund eines neuen dritt- oder allgemeinnützigen Gebotes rechtsverbindlich zu bestimmten dritt- oder allgemeinnützigen Aufwendungen verpflichtet ist und die ihm hierdurch entstehende individuelle Mehrbelastung erheblich ist.

Ein eben solches Verständnis des in § 21 Abs. 6 SGB II verwendeten Begriffes "Bedarf" gebietet eine systematische Auslegung des SGB II. Es erkennt die Notwendigkeit fremdnütziger Aufwendungen zugunsten der Bedarfsgemeinschaft nicht zugehöriger Personen oder der Allgemeinheit regelmäßig dann als anspruchserhöhend an, wenn das uneigennützige, kostenaufwändige Verhalten des Arbeitsuchenden der Erfüllung ihm unveräußerlicher Rechtspflichten dient. Systematisch betrachtet muss die Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Grundsicherungsrecht schon wegen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung als erforderlich angesehen und folgerichtig auch bei der Bemessung existenzsichernder Leistungen bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren.
[...]

Gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Mehrbedarfs an MNBen aus § 21 Abs. 6 SGB II entsprechend den Anforderungen der FFP2-Standards kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit Erfolg eingewandt werden, entsprechende Aufwendungen wären bereits durch den Regelbedarf nach § 20 SGB II gedeckt. Dem Antragsgegner ist zwar in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass die Bejahung eines Mehrbedarfsanspruchs nur für denjenigen Bedarf angezeigt ist, der nicht schon von anderweitigen Bedarfen nach den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird. Ein Mehrbedarf ist gemäß der Legaldefinition in § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II nur dann unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. § 21 Abs. 6 SGB II ist nämlich zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in das SGB II nur deshalb aufgenommen worden, weil aus dem aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Anspruch auf Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarfe folgt, soweit die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf welcher die Höhe der Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f.). Ein atypischer Mehrbedarf der streitbefangenen Art entsteht daher nur dann, wenn er so erheblich ist, dass durch die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a.).

Es ist aber glaubhaft gemacht, dass in tatsächlicher Hinsicht die für die Leistungsberechnung des Arbeitslosengeldes 2 im Jahr 2021 maßgeblichen Regelbedarfssätze nicht mehr realitätsgerecht das zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Corona-Pandemie erforderliche Minimum einschließlich der Kosten für FFP2-Masken gewährleisten. Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II – insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens – grundsätzlich alle laufenden Bedarfe, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren, einmalige oder in größeren Zeitabständen auftretende Bedarfe. Welche verbrauchsrelevanten Ausgaben konkret und in welcher Höhe umfasst sind, ergibt sich aus den Festlegungen des Gesetzgebers auf der Grundlage einer regelmäßigen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 [Stand: 06.01.2021], Rn. 37). Im Bereich der Gesundheitsfürsorge ist die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit grundsätzlich durch die Einbeziehung der Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfänger:innen in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 2a; 10 SGB V, §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a; 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 [Stand: 06.01.2021], Rn. 51). Zuletzt hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3159) vorgenommen.

Ein Regelbedarfsanteil für die Anschaffung von FFP2-Masken ist im Rahmen dieser letztmaligen Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben nicht ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Damals wurde nicht vorhergesehen, das sich der entweder noch inexistente oder zumindest gänzlich unbekannte SARS-CoV-2 ab 2020 in Deutschland verbreiten würde. Erst recht wurde nicht statistisch ermittelt bzw. bei der Bedarfsfestsetzung zugrunde gelegt, welche Kosten der Gebrauch von FFP2-Masken gegen SARS-CoV-2 im Jahr 2021 auslöst. Es bestand schlechterdings noch kein Anlass, in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch zu untersuchen, in welchem Umfang FFP2-Masken privat genutzt werden. Damals wurden diese ausschließlich für Medizinberufe konstruiert und fabriziert. Infolge der erst nachträglich eingetretenen Corona-Pandemie wird durch den bisherigen Regelbedarfssatz ohne eigenen Anteil für FFP2-Masken allein nunmehr das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Eben deswegen ist glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Bedarf um einen im Einzelfall besonderen Mehrbedarf im Sinne der Norm handelt.

Die Kosten von FFP2-Masken weichen schließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so erheblich von einem durchschnittlichen Regelbedarf ab, dass sie selbst unter Berücksichtigung anderweitiger Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten und Zuwendungen Dritter nicht zu decken sind. Im Jahr 2021 entfallen auf den im Fall des alleinstehenden volljährigen Antragstellers maßgeblichen Regelbedarfssatz rechnerisch 17,02 EUR auf alle Bedarfe für die Gesundheitspflege. Dieser Betrag folgt aus dem absoluten Anteil der Abteilung Gesundheitsfürsorge entsprechend den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben laut EVS, der Höhe des auf ihrer Grundlage nach § 8 RBEG als Regelbedarf festgelegten Satzes für alle Abteilungen zusammen sowie dessen jährlicher Anpassungen nach § 2 der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Der ursprüngliche Betrag von 15,- EUR für den Bereich der Gesundheitspflege setzte sich dabei gemäß der Begründung des Entwurfs zum RBEG vom 17.10.2016 aus folgenden Verbrauchsausgaben eines Erwachsene zusammen: - pharmazeutische Erzeugnisse – für gesetzliche Krankenversicherte – mit Rezept (vor Eigenanteil/Zuzahlung): 3,56 EUR; - pharmazeutische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag): 5,91 EUR; - andere medizinische Erzeugnisse – für gesetzlich Krankenversicherte – mit Rezept (nur Eigenanteil/Zuzahlung): 0,52 EUR; - andere medizinische Erzeugnisse mit/ohne Rezept (verauslagter Gesamtbetrag): 2,31 EUR; - therapeutische Mittel und Geräte (einschl. Eigenanteile): 2,70 EUR - Summe aller für die Gesundheitspflege regelbedarfsrelevanten Ausgaben: 15,00 EUR (vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 41).

Aus dem für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege vorgesehene Regelbedarfsanteil von aktuell monatlich 17,02 EUR ist der hier streitbefangene zusätzliche Finanzierungsbedarf an FFP2-Masken in einer bedarfsgerechten Anzahl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu decken. Es ist glaubhaft, dass allein die hierfür allmonatlich anfallenden Kosten bereits für sich genommen höher sind als der für sämtliche Ausgaben der Gesundheitspflege im Jahr 2021 monatlich in Anschlag gebrachte Regelbedarfsanteil.

Es ist Arbeitsuchenden auch nicht zuzumuten, ihren vom Regelbedarfssatz für den Lebensbereich der Gesundheitsfürsorge nicht gedeckten Mehrbedarf an FFP2-Masken anderweitig auszugleichen. Zurecht weißt der Antragsgegner zwar darauf hin, dass Arbeitsuchende eigenverantwortlich über die konkrete Verwendung des pauschalierten Regelbedarfs entscheiden können. Indessen ist aber zu berücksichtigen, dass ihre Einsparobliegenheiten nur in Bezug auf ihre hiermit korrespondierenden freiwilligen Auswahlfreiheiten zwischen verschiedenen eigennützigen Konsumgütern bzw. – leistungen bestehen. Soweit für Arbeitsuchende keinen Freiraum für Auswahlentscheidungen besteht, entfällt auch die hierzu korrespondierende Einsparobliegenheit. In Bezug auf den Einsatz von FFP2-Masken gestehen §§ 1h und 1i CoronaVO sowie §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB den Arbeitsuchenden aber gerade kein freies Recht zu, die dort verbindlich und bußgeldbewährt vorgeschriebenen Hygieneartikel nicht zu gebrauchen.
SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 231/21 ER
Kompletter Beschluss (für einen ER-Beschluss sehr lang!):
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215768
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Zitat von: dagobert am 21:14:10 Sa. 13.Februar 2021
...
Auch ließen es teleologische Erwägungen nicht zu, den Beziehern existenzsichernder Leistungen abzuverlangen, mit eben diesen sehr begrenzten Mitteln in mehr als nur unerheblichem Umfang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz Dritter zu finanzieren.
...

Jo, endlich ein Richter am Start gewesen, der es versteht, Menschen vor Gericht gleich zu behandeln.

Seid gut einem Jahr die große Hatz nach Corona-Soforthilfen und / oder Unterstützung, das sich finanziell
schlechter gestellte Leute ausreichend vor der Pandemie schützen können.

Dem BA-Chef kommt diese Einstweilige Anordnung wie Knorkeltee wieder hoch.. Ich denke, das dieser EA
nicht so schnell als allgemein um zu setzen aktzeptiert wird..

Im Elo-Forum zereißen sich die Meinungen darüber, das frühestens im Mai was auf dem Konto landen könnte
und ob dies überhaupt geschehen wird, ist auch nicht sicher, zumal die Frage im Raum steht, das jede_r
Anspruchsberetigte eine Klage auf Grundlage dieser EA in die Gänge bringen müsste ?

Dieses Hin und Her, das SGB-Leistungsberechtigte einen Euro mehr bekommen, erinnert mich an die
mühevollen Versuche, per Gericht Regelsatzklagen durch zu ringen. Damals schon erfolglos und wenn man
bedenkt, wie viel Personen mit dem Minimum klar kommen müssen, wird der Arbeitsmarktpolitik bestimmt
noch was einfallen, den Erwerbslosen diese 150 Euro zu verwehren..

Die Flintenuschi hat es ja vorgemacht, wie Regelsatz und "Sonder-Zuschüsse" auf nahezu Null runter
gerechnet werden können..

Peinlich an dem ganzen, das es von vielen Hoffnungsträgern wie eine wohlbekommende Beruhigungsspritze
aufgenommen wird.. Jo, noch sitzt die Taube auf dem Dach. Ob dadurch ein Spatz in der Hand Platz nimmt,
bleibt für mich solange offen, bis ich diese 150 Euronen auf mein Konto sehe..

Wie eine neue Sau durchs Dorf gejagt, veringert sich der Bedarf nach Protest der Armen gegen die Reichen
jedoch nicht ! Solange dies auf den Straßen nicht sichtbar wird, braucht man sich nicht darüber zu wundern,
das die Politik weiter davon laboriert, das es den SGB-Leistungsbezieher_innen relativ gut ginge..

Ich wittere dazu weitere Gerichtsverfahren, die den EA zunichte machen könnten.. Bei solchen Dingen geht
die Rechtsabteilung der BA her und provoziert Prozesse, die zu ihren Gunsten ausfallen könnten.
Bislang hat das ja fast auch immer so geklappt.  :(

Ich vermute, das es darauf nur Erstattung bis max. 150 Euronen auf Nachweiserbringung der tatsächlichen
Kosten für Masken geben wird.. Wäre doch zu schön, wenn mann durch Stubenhockerei Masken sparen
könnte und sich als Tapferkeitsbelohnung von den 150 Euronen etwas für was anderes ausgegeben werden
könnte..  ::)
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: Onkel Tom am 13:16:07 Mo. 15.Februar 2021
Im Elo-Forum zereißen sich die Meinungen darüber, das frühestens im Mai was auf dem Konto landen könnte
und ob dies überhaupt geschehen wird, ist auch nicht sicher, zumal die Frage im Raum steht, das jede_r
Anspruchsberetigte eine Klage auf Grundlage dieser EA in die Gänge bringen müsste ?
Solange keine entsprechende Anweisung von oben kommt, muss das jede/r für sich selbst durchsetzen bzw. versuchen durchzusetzen.

Zitat von: Onkel Tom am 13:16:07 Mo. 15.Februar 2021
Ich wittere dazu weitere Gerichtsverfahren, die den EA zunichte machen könnten.. Bei solchen Dingen geht
die Rechtsabteilung der BA her und provoziert Prozesse, die zu ihren Gunsten ausfallen könnten.
Bislang hat das ja fast auch immer so geklappt.  :(
Ist nicht auszuschließen ...

Zitat von: Onkel Tom am 13:16:07 Mo. 15.Februar 2021
Wäre doch zu schön, wenn mann durch Stubenhockerei Masken sparen
könnte und sich als Tapferkeitsbelohnung von den 150 Euronen etwas für was anderes ausgegeben werden
könnte..  ::)
Wenn der bisherige Gesetzentwurf tatsächlich Gesetz wird, könnte das klappen.

Das soll der neue § 70 SGB II werden:
ZitatEinmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen im Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Sonstiges/210205_Entwurf_SSP_III.pdf

Unter 2.:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2743/
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Fritz Linow

Die Begründung, warum 20 Masken pro Woche notwendig sind, kann man auch mal gerne auf die Betriebe übertragen und entsprechenden Arbeitsschutz einfordern.

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936


dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936


Fritz Linow


dagobert

Wie es aussieht, bleibt das SG Karlsruhe die löbliche Ausnahme.


Nachtrag: Link gelöscht, da inaktiv.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatSozialgerichte uneins
Muss das Job­center FFP2-Masken bezahlen?
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-oldenburg-s-37-as-48-21-er-sg-karlsruhe-s-12-as-213-21-er-ffp2-masken-jobcenter-hartz-iv/


Das SG Karlsruhe legt nach und bezeichnet den neuen § 70 SGB II (150€ Einmalzahlung) als "evident verfassungswidrig".
https://dejure.org/2021,5254
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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