Nebenkostenabrechnung Strom und Nebenkosten Wohnung Berechnung JC

Begonnen von Bulette, 09:25:10 Fr. 12.März 2021

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Bulette

Hallo,
meine Frage richtet sich dahingehend, ob das Jobcenter nachdem es die Jahreabrechnung für Strom erhalten hat, aber mir mitteilt, dass die noch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters wollen, um den Bedarf zu berechnen. Bin Empfänger von ALG 2. Der Stromversorger stellt die Rechnung, und bittet innerhalb 14 Tagen das Geld zu begleichen. Der Vermieter kann sich bei der Nebenkostenabrechnung wesentlich mehr Zeit nehmen, um diese Abrechnung dann den Mietern zukommen zu lassen.

Ich denke, dass das Jobcenter die eingereichte Jahresabrechnung sofort - unabhängig von der Nebenkostenabrechnung des Vermieters - bearbeiten muss, und das Geld auszahlen muss. Stimmt das?

Danke für eure Antworten.

Onkel Tom

Moin.

"Muss" nicht aber sollte.. Bei Dir scheint es so zu sein, das SB meint, unter dem Motto
"muss erst geprüft werden" Druck ausüben will, damit Du dein Vermieter aufn Keks gehst.

Eventuell Vermieter drum bitten, eine Nebenkostenabrechnung aus zu stellen, falls anbei
kein Automatismus vorhanden ist wie z.B. ca. Ende März trudelt diese Abrechung immer ein.

Zitat

Sehr geehrte SB

Leider kann ich die Nebenkostenabrechnung noch nicht einreichen, da mein Vermieter mir noch keine
zugestellt hat. Sobald ich sie habe, werde ich sie Ihnen selbstverständlich zukommen lassen.

(Die Nebenkostenabrechnung erwarte ich gewohneitsgemäß ca. [Anfang,Mitte,Ende[Monat]].)

Nun bitte ich Sie, die Übnahme der noch offenen Forderung aus der Strom-Jahresabrechnung
vom tt.mm.jjjj zu bewilligen, damit nicht weitere Kosten wegen Zahlungsverzug oder gar Abklemmung
der Energieversorgung entstehen.

M.F.G..


Sowas in etwa bitte entweder per Fax mit quallifiziertem Sendebericht oder per Einschreiben mit
Rückschein SB zukommen lassen, damit es nicht später heißt "Bei mir (SB) ist nichts eingegangen"..  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Bulette

Hallo Onkel Tom, danke für deine kompetente und schnelle Antwort.

dagobert

Zitat von: Bulette am 09:25:10 Fr. 12.März 2021
meine Frage richtet sich dahingehend, ob das Jobcenter nachdem es die Jahreabrechnung für Strom erhalten hat, aber mir mitteilt, dass die noch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters wollen, um den Bedarf zu berechnen. Bin Empfänger von ALG 2. Der Stromversorger stellt die Rechnung, und bittet innerhalb 14 Tagen das Geld zu begleichen. Der Vermieter kann sich bei der Nebenkostenabrechnung wesentlich mehr Zeit nehmen, um diese Abrechnung dann den Mietern zukommen zu lassen.

Ich denke, dass das Jobcenter die eingereichte Jahresabrechnung sofort - unabhängig von der Nebenkostenabrechnung des Vermieters - bearbeiten muss, und das Geld auszahlen muss. Stimmt das?
Die Stromabrechnung geht das JC nix an.
Ausnahme nur, wenn mit Strom geheizt wird.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

counselor

Zitat6. Artikel in der Taz zum Übernahmeanspruch von Heiz- und Betriebskostennachforderungen
-------------------------------------
Die Taz hat die Problematik zur Übernahme von Heiz- und Betriebskostennachforderungen von Leistungsbeziehenden und Nichtleistungsbeziehenden aufgegriffen. Den Artikel gibt es hier: https://t1p.de/o67wf

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-32-2022-vom-22-08-2022.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Onkel Tom

Zitat von: dagobert am 23:36:29 Fr. 19.März 2021...
Die Stromabrechnung geht das JC nix an.
Ausnahme nur, wenn mit Strom geheizt wird.

.. oder Warmwasserbereiter (z.B. Durchlauferhitzer) betrieben werden  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Nein.
Auch dann gibt's nur den pauschalen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.

Einen abweichenden Bedarf gibt es seit 2021 nur noch wenn er durch eine "separate Messeinrichtung" nachgewiesen wird, und wer hat schon einen Zwischenzähler am Durchlauferhitzer?
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al119487-0.htm

Die frühere BSG-Rechtsprechung zum abweichenden WW-Bedarf ist damit hinfällig.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: dagobert am 22:17:11 Sa. 27.August 2022Auch dann gibt's nur den pauschalen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II.

Einen abweichenden Bedarf gibt es seit 2021 nur noch wenn er durch eine "separate Messeinrichtung" nachgewiesen wird, und wer hat schon einen Zwischenzähler am Durchlauferhitzer?
... und wer keinen hat, der kriegt auch keinen:
https://forum.chefduzen.de/index.php?topic=331309.msg379713#msg379713
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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