Equal pay scheitert an einschlägiger Berufserfahrung und Ausschlussfristen

Begonnen von Michael1111, 20:22:23 Do. 01.April 2021

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Michael1111

Hallo zusammen,

auch wenn die Zeitarbeitstarifverträge möglicherweise ungültig sein sollten, ändert sich die Situation für Leiharbeitnehmer kaum.

Ausschlussfristen von drei Monaten sind üblich in Arbeitsverträgen, d.h. es können (nach Verlassen des Arbeitgebers und Klageeinreichung) auch nur drei Monate eingeklagt werden.
Bei einer 40 Stundenwoche macht das ca. 173,33 Stunden x 3 (Monate) x 5 €/Std. (Differenz) = 2.600 € brutto.

Grundsätzlich wird beim Leiharbeitnehmer (/Stammmitarbeiter) die Berufserfahrung in Höhe der Anfangsstufe vermutet, denn viele Tarifverträge akzeptieren begrenzt einschlägige Berufserfahrung.

IG Metall:

"Die Entgeltgruppen werden in folgende Entgeltstufen aufgegliedert:
- Grundstufe,
- Hauptstufe,
- Zusatzstufen.

2.
Bei der Ersteingruppierung im Rahmen von Neueinstellungen und bei der Übernahme von Ausgebildeten werden die Beschäftigten in die Grundstufe eingruppiert.
3.
Die für die Eingruppierung in die Hauptstufe notwendige Ausübungszeit wird erfüllt durch Zeitablauf in den Entgeltgruppen
- EG 2 bis EG 4 nach 1/2 Jahr
- EG 5 bis EG 8 nach 1 Jahr
- EG 9 bis EG 11 nach 2 Jahren."

IG BCE
Nur Berufserfahrung innerhalb des Tarifvertrags.

TVöD
Maximal 3 Jahre (einschlägige Berufserfahrung), dann nur Stufe 3.

TVL
"Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber im öffentlichen Dienst berechtigen zu einer höheren Vergütungsstufe als Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern. Diese Regelung des TV-L verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, entschied jetzt der 6. Senat des BAG (die beiden Beschäftigungsgruppen seien nicht vergleichbar) ."

Leiharbeit ist somit vermutlich per Gesetz schon benachteiligt, unabhängig von Zeitarbeitstarifverträgen und Zeitarbeitsfirmen.
Meine 14jährige Berufserfahrung hat praktisch per Gesetz keinen Wert.

Gruß

dagobert

Zitat von: Michael1111 am 20:22:23 Do. 01.April 2021Ausschlussfristen von drei Monaten sind üblich in Arbeitsverträgen, d.h. es können (nach Verlassen des Arbeitgebers und Klageeinreichung) auch nur drei Monate eingeklagt werden.
Wenn die Ausschlussfrist gültig ist, was sie aber nicht immer ist:
https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,329518.msg341368.html#msg341368

Ein guten Arbeitsrechtsanwalt zu konsultieren kann da evtl. nicht schaden ...
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

bernie von zoom

Equal Pay scheitert an der Öffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG. Diese Klausel ermöglicht ein Abweichen nach unten durch einen Tarifvertrag.
Streichen kann die nur die Politik. Entweder nach entsprechendem Wahlergebnis im September. Grüne, SPD und Die Linke haben die Forderung nach EP in ihren Wahlprogramm Entwürfen. Oder weil es ein Urteil gibt wenn der EuGH die derzeitige Regelung für einen Verstoss gegen EU Recht hält. 
ZitatGesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 8 Grundsatz der Gleichstellung

(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.
(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen,...
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__8.html

Michael1111

Ausschlussfrist:
Wie gesagt, für die nächste Generation ist die minimale Ausschlussfrist nun Standard, die auch in Standard-Arbeitsverträgen enthalten ist.
Es gab hier und da eine ungültige Ausschlussfrist. Die Nummer ist gegessen.

§8 Absatz 2 AÜG:
Ich spreche von §8 Absatz 1 AÜG. Der Gleichstellungsgrundsatz ist schon das Problem, hier: Tarifverträge der Stammmitarbeiter.
Der Gleichstellungsgrundsatz wird durch diese Tarifverträge bezogen auf die Berufserfahrung unterhöhlt (s.o.). Und das ist zulässig.
Berufserfahrung von Leiharbeitnehmern wird nicht bzw. begrenzt berücksichtigt.

§8 Absatz 2 AÜG bezieht sich auf die Tarifverträge von Zeitarbeitnehmern, welche gerade beim EuGH zur Entscheidung stehen. Aber davon rede ich nicht. Dieser mögliche "Pyrrhussieg" wird Leiharbeitnehmern nicht weiterhelfen.

Konsequenz:
EU Berufserfahrung von Leiharbeitnehmern muss voll anerkannt werden. Dazu muss der EU Leiharbeitnehmer sich auf Az.: C‑710/18 beziehen, damit sämtliche Tarifverträge der Stammmitarbeiter entsprechend angewandt/angepasst werden müssen.

Für "inländische" Leiharbeitnehmer bleibt es bei der zulässigen Benachteiligung, laut BAG.
Einzige Möglichkeit für den Leiharbeitnehmer ist es bei Arbeitsvertragsunterschrift den Stundenlohn entsprechend des Tarifvertrags des Stammmitarbeiter durchzusetzten, die sogenannte Qualifizierungszulage.
Aber auch das kann durch die Bundesagentur für Arbeit zulässig einkassiert werden. Den nach einer gewissen Arbeitslosenzeit muss der Leiharbeitnehmer mit langjähriger Berufserfahrung auf sein ursprünglichen Gehaltswunsch verzichten. Denn nach dem Gesetz ist jedem grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
Die Zeitarbeitsfirma muss einfach nur warten bis der Leiharbeitnehmer mit Berufserfahrung gezwungen wird, seinem zulässigen Gehaltswunsch nachzugeben.

Equal pay scheitert somit an der Anerkennung von Berufserfahrung bei den Tarifverträgen von Stammmitarbeitern (IG Metall, IGBCE, ...).
Der Grund liegt an der Entstehungsgeschichte dieser Tarifverträge, denn damals war eben Leiharbeit nicht Gang und Gebe.

Z.B. IG Metall 1949 <-> Leiharbeit 1972.

Gruß

dagobert

Zitat von: Michael1111 am 09:30:54 Sa. 03.April 2021Ausschlussfrist:
Wie gesagt, für die nächste Generation ist die minimale Ausschlussfrist nun Standard, die auch in Standard-Arbeitsverträgen enthalten ist.
Es gab hier und da eine ungültige Ausschlussfrist. Die Nummer ist gegessen.
Seh ich nicht so.
https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,29107.0.html

Den dortigen Kriterien genügen die Ausschlussfristen in den Leiharbeitstarifverträgen bis heute nicht. Leihfirmen die auf Nummer sicher gehen wollen, müssen also eigene Ausschlussfristen in die Arbeitsverträge rein schreiben. Dabei passieren durchaus auch mal Fehler, die ein guter Anwalt durchaus aufspüren kann.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Zitat
...
Aber auch das kann durch die Bundesagentur für Arbeit zulässig einkassiert werden. Den nach einer gewissen Arbeitslosenzeit muss der Leiharbeitnehmer mit langjähriger Berufserfahrung auf sein ursprünglichen Gehaltswunsch verzichten. Denn nach dem Gesetz ist jedem grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
...

Na und ?? Wenn Gesetze dafür Sorge tragen, das Gleichstellung ausgehebelt werden, steht der Ausgebeutete
doch nicht völlig hilflos dem gegenüber..  ::)

Ausgebeutete können mal locker von anderen Kollegen unbemerkt den Schraubenschlüssel ins Getriebe fallen lassen,
sich fachlich auf doof stellen oder mal ihren Doc zwecks Sonderurlaub besuchen..

Einfach nur zu.. Leiharbeit darf sich für die Ausbeuter einfach nicht mehr lohnen und ein Seebär sagt dazu ganz einfach :

So die Verpflegung, so die Bewegung.

Und das in rot gefärbte stimmt nicht allgemein überein.. Bei ALG-1 gilt der § 140 SGB III , der nicht sofort zum Mindestlöhner
dekradiert ! Bei ALG-2 trifft das rote leider zu ( § 10 SGB II )..

Lass Dich nicht verhartzen !

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