Einlösung Vermittlungsgutschein verpflichtend ?

Begonnen von Tiefrot, 19:25:28 Mo. 14.Juni 2021

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Tiefrot

Hallo beisammen, habe die Tage noch einen Widerspruch zu einer Sanktion zu formulieren.

Hierbei wirft sich mir folgende Frage auf: Ist die Einlösung eines (unverlangt zugesendeten)
Vermittlungsgutscheins verpflichtend ? EGV ist nicht unterschrieben, EGV-VA liegt vor.

Danke im Voraus.  ;)
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

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BGS

Was beinhaltet ein "ermittlungsgutschein"?

MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

Tiefrot

Der fragliche Gutschein ist für eine Sinnlos-Maßnahme.
Was für ein Träger für welche Maßnahme steht dort nicht drin.
Habe auch zwischenzeitlich was dazu bekommen, siehe hier.

Ist allerdings von 2011. Wenn sich in der Zeit an der Regelung nichts geändert hat,
wäre die Sache positiv erledigt.  Darin steht nichts von zur Einlösung verpflichtet.  ;D
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Onkel Tom

Wollte man dir nur ein Privaten Arbeitsvermittler ans Bein tackern oder handelt
es sich um ein "Angebot" oder "Zuweisung", was Du nicht eingelöst hast ?

Sinnlos sind ja 99,9 % von allen Maßnahmen..

Was wurde dir denn per EGV-VA aufs Auge gehauen und wie lang ist das her ?

(Verpflichtungsteil..)

Edit: Ok.. Das Ding betrifft Private Arbeitsvermittlung ( Solltest dein Händler suchen
und dich von dem verramschen lassen ) Es wundert mich sehr, das dies sanktionierbar
sein soll.. Diese Dinger sollten eigentlich auf freiwilliger Basis eingelöst werden..
Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Bei dem ganzen Papier ist keine Zuweisung oder Angebot dabei.
Außer natürlich, der Hinweis, sich mit einem bestimmten Maßnahmeträger
in Verbindung zu setzen, wäre bereits als Zuweisung zu werten.
Findet sich in EGV und EGV-VA.

ZitatDiese Dinger sollten eigentlich auf freiwilliger Basis eingelöst werden..
Das sehe ich genau so. Selbst (ist nicht meine Sanktion) habe ich
ja auch einen Gutschein für 'nen Sklavenhändler und einen
für eine Maßnahme nicht eingelöst. Da ist auch nichts passiert (2011).

Hatte bei der Frage im Hinterkopf, ob sich bei den Richtlinien was geändert hat.
Nach paralleler Recherche ist das wohl nicht der Fall.
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Onkel Tom

Geändert hat sich da meines Erachten nichts. Wenn jedoch die Teilnahme in der
EGV-VA als verpflichtend aufgeführt ist und dieser EGV-VA nicht wiedersprochen
und eine 45er-Masnahme, nicht angetreten wurde, wird gern Sanktion versucht.

Will der Maßnahmenträger anbei zu Privatangelegenheiten plaudern, sprich
übergrifflich werden, ist der Nachweis von Freiwilligkeit des Teilnehmers eine
Voraussetzung..

Müsstes mal schnüffeln, was MT mit seinen so tollen Vermittlungsprogrammen
an dir hätte laborieren wollen..
Aus diesen Erkenntnissen lassen sich Argumennte der Ablehnung stricken ;-)

Dank der (neuen) Datenschutzverordnung ist das nicht mehr mal so ebend, dem
ALG-2-Bezieher via Schnüffler von Maßnahmenträger komplett nackig zu machen.

Ideal wäre es, wenn Du mir per PN eine anonymisierte EGV-VA und diesen V-Gutschein
zukommen lässt.. Ich hoffe, das wir anbei ein Haar in der Suppe finden, die EGV-VA
"außerordendlich" (BGB-Vertragsrecht) zu kicken, falls die Widerspruchsfrist zur
EGV-VA bereits verstrichen ist..

Müsse nu auf die genaue Formulierung schauen.. Habe schon eigene EGV-VA zertrümmert,
wo ein mal das Wort "mit" nicht rein gehörte.. EGV(-VA) - Holzhammer § 123 BGB ließ
dabei grüßen und feddisch :-))
Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Besten Dank, mal sehn was ich dazu beisteuern kann.

Mir sind in dem Gang meine Unterlagen aus 2015 wieder in die Finger gefallen.
Da hatte einer auf gleichem Wege mir einen eindrehen wollen.
Hat sich daran die Zähne ausgebissen.  ;D

Der aktuelle Fall liegt bis auf einen Punkt parallel, der Papierkram
ist sogar exakt gleich, die Sanktionsbegründung ebenso
löchrig wie bei mir. Na ja, Widerspruch und Antrag auf aufschiebende Wirkung ist raus.
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Onkel Tom

Der Antrag auf aufschiebene Wirkung zum Sozialgericht mit deinem Widerspruch
als Beigabe.. Sagt das SG Nö, ginge so nicht, dann den "Einstweiligen Rechtschutz"
beantragen..
Dann muss ja abgewartet werden, ob das Mobcenter den Sanktionsversuch fallen
lässt oder nicht..

Viel Glück und Daumendrück  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Gut, Danke auf jeden Fall für die Info.
Bis jetzt haben sich weder Affenamt noch SG gemuckst.
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