Regierung verteidigt Lohndumping

Begonnen von Jürgen, 19:11:53 Mo. 16.Februar 2004

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Jürgen

" Regierung verteidigt Lohndumping

Kanzler bangt um eigene Mehrheit: Bundestag stimmt heute über Arbeitsmarkt- und Steuerreform namentlich ab. Globalisierungskritiker schickten 600.000 Protestmails an die Abgeordneten.

Wirtschaftsministerium versteht Kritik nicht
AUS BERLIN ULRIKE HERRMANN

Wird Rot-Grün eine eigene Mehrheit bei den Arbeitsmarktreformen zustande bringen? Das war gestern unklar. Besonders die verschärften Zumutbarkeitsregeln für Langzeitarbeitslose stoßen auf Widerstand bei einigen Grünen und Sozialdemokraten. Am Nachmittag trafen sich alle Fraktionen zu Sondersitzungen.

Der Bundestag muss heute in zehn namentlichen Abstimmungen über die Ergebnisse im Vermittlungsausschuss entscheiden. Da CDU und FDP den Steuer- und Arbeitsmarktreformen zustimmen wollen, ist eine "Kanzlermehrheit" nicht nötig. Aber die rot-grünen Fraktionsspitzen sind ehrgeizig: Mehr als vier Neinstimmen sollen es nicht sein im Regierungslager.

Ein möglicher Abweichler ist der grüne Sozialexperte Markus Kurth. Festlegen wollte er sich gestern noch nicht - aber ihm "fällt eine Zustimmung sehr schwer, wenn es keine Signale gibt, den Trend zum Lohndumping zu stoppen".

Ursprünglich hatte er einen gesetzlichen Mindestlohn gefordert, um die verschärfte Zumutbarkeitsklausel zu mildern. Sie sieht vor, dass Langzeitarbeitslose künftig jeden legalen Job annehmen müssen. Ausgeschlossen ist nur noch sittenwidriger "Lohnwucher" - also Jobs, die weniger als zwei Drittel des Tariflohns abwerfen. Bei ungelernten Tätigkeiten sind daher fünf Euro pro Stunde oft noch zulässig.

Inzwischen hat Kurth es aufgegeben, weiter für den Mindestlohn zu streiten. Er wollte gestern keinen Antrag auf der Fraktionssitzung einbringen: "Es gab von den Koalitionsspitzen kein Signal der Bereitschaft."

Auch in der SPD-Fraktion wird es keine Änderungsanträge der Kritiker geben. "Völlig abwegig", beschied Ottmar Schreiner. Ein Kompromiss im Vermittlungsverfahren lasse sich nicht korrigieren. "Jetzt kommt es nur noch darauf an, wie sich jeder verhält: Ja oder Nein." Schreiner will mit Nein stimmen.

Das Wirtschaftsministerium wiederum versteht die Kritik nicht: Die Debatte rund um die Zumutbarkeit sei "völlig überzogen". Eigentlich würde sich kaum etwas ändern; die geltende Zumutbarkeitsregelung sei schon "sehr scharf". Bereits jetzt seien Arbeitslose nach sechs Monaten verpflichtet, Jobs anzunehmen, die nicht mehr einbringen als Arbeitslosengeld oder -hilfe.

In konkreten Zahlen: Das Arbeitslosengeld liegt durchschnittlich bei 767 Euro, die Arbeitslosenhilfe bei 510 Euro monatlich. Also hat das Wirtschaftsministerium errechnet, dass sich Empfänger von Arbeitslosenhilfe nicht beklagen sollten, wenn sie künftig für 5 Euro pro Stunde schuften. "Dann haben sie 800 Euro bei einem Vollzeitjob!", hieß es gestern triumphierend.

Diese Rechnung unterschlägt, dass der § 121 SGB III bisher eindeutig festgestellt hat, dass Jobs als nicht zumutbar gelten, die "tarifliche Bedingungen" unterlaufen. Untertarifliches Lohndumping war bisher nur bei Sozialhilfeempfängern erlaubt - diese Regelung soll nun auf alle Langzeitarbeitslosen ausgeweitet werden.

Die Globalisierungskritiker von Attac riefen zu Protestmails an die Abgeordneten auf: 600.000 Beschwerden sollen bis gestern eingegangen sein. Bereits am Mittwoch war der Server des Bundestages so überlastet, dass sich die E-Mails sechs Stunden lang nicht öffnen ließen.

taz Nr. 7238 vom 19.12.2003, Seite 6, 112 Zeilen (TAZ-Bericht), ULRIKE HERRMANN "

Quelle :
http://www.taz.de/pt/2003/12/19/a0110.nf/text
-----------------------------------------------

Zitat :

" Also hat das Wirtschaftsministerium errechnet, dass sich Empfänger von Arbeitslosenhilfe nicht beklagen sollten, wenn sie künftig für 5 Euro pro Stunde schuften. "Dann haben sie 800 Euro bei einem Vollzeitjob!", hieß es gestern triumphierend."

Unter www.nettolohn.de kann jeder den daraus resultierenden Nettolohn berechnen.

Ob Herr Clement von diesem Nettolohn allein seine Miete zahlen kann ?

Hier zu noch ein paar interessante Links ( für dessen Inhalte ich natürlich keine Verantwortung übernehme ) :

www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/kombilohn/badarmstadt.html

www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/zumutbarkeit_niedriglohn.html

www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/alos/widerspruch.pdf

Bisherige Urteile :
- ArbG Bremen vom 30.08.2000 = 5,88 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- SG Berlin vom 18.01.2002 = 5,62 Euro/Std. ( Zeitarbeitsfirma )
- BAG-Urteil vom 23.05.2001 ( 2/3-Grenze in Bezug auf den allgemeinen ortsüblichen Lohn des Wirtschaftsgebietes ; konkretisiert im Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 )
- am 24.03.2004 entscheidet das BAG,ob der damalige Lohn von Randstad sittenwidrig war oder nicht

Im § 36 des SGB III heißt es :
" (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt."

Leider scheint das Arbeitsamt Darmstadt das wohl nicht so zu sehen
(www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/kombilohn/badarmstadt.html ) :
 
" Es ist richtig, dass bei den Stellenangeboten konkrete Stundenlöhne nicht angegeben waren. Viele Arbeitgeber (eher die Mehrzahl) beschränken sich hier auf die Angabe: "Nach Vereinbarung'". Bei der Stellenentgegennahme wird regelmäßig die Frage abgeklärt, ob die Entgelte der tarifrechtlichen Regelung - sofern eine solche anzuwenden ist - bzw. der Ortsüblichkeit entsprechen.

Wird dieses von den Arbeitgebern bestätigt, erfolgt eine Aufnahme des Stellenangebotes und auch - je nach Wunsch eine Veröffentlichung in "SIS".

Insoweit ist zunächst eine Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB III (Sittenwidrigkeit) nicht möglich.

Erst wenn aus den Angaben des Arbeitgebers bzw. sich aus dem Vermittlungsgeschäft Hinweise ergeben, kann eine konkretere Prüfung erfolgen.

Zunächst müssen die Angaben des stellenauftraggebenden Betriebes als wahrheitsgemäß unterstellt werden."

Wichtige Sätze :

" Insoweit ist zunächst eine Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB III (Sittenwidrigkeit) nicht möglich."  und

" Zunächst müssen die Angaben des stellenauftraggebenden Betriebes als wahrheitsgemäß unterstellt werden."

Zum BAG - Urteil vom 23.05.2001 ( 5 AZR 527/99 ) heißt es  :

" ,,PRAXISTIPP
Bei der Vereinbarung der Vergütung ist darauf zu achten, dass diese mindestens 2/3 der ortsüblichen Vergütung erreicht, da ansonsten das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zur Nichtigkeit der getroffenen Vergütungsabrede führen würde mit der Folge, dass dann die ortsübliche Vergütung als vereinbart anzusehen und somit zu zahlen wäre.

Insbesondere sollte der Arbeitgeber beachten, dass der Lohn nicht unter 2/3 des Tariflohns vergleichbarer Arbeitnehmer und zugleich unter 2/3 des ortsüblichen Lohns liegt oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses fällt, da er sich sonst wegen Lohnwuchers strafbar machen kann.

Vergütet der Arbeitgeber jedoch vergleichbare Arbeitnehmer nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip, dann darf er einen anderen Arbeitnehmer nicht ungleich, insbesondere schlechter behandeln.
RA Martin Uhmann, Berlin, und RA Dirk Andresen, Berlin
aus "Arbeit und Arbeitsrecht" Heft 04/2002 "

Das Arbeitsamt Darmstadt legt nur einen Tarifvertrag der Branche ( Randstad ) zugrunde, aber nicht zugleich den allgemeinen Lohn der Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet, wie es das genannte BAG-Urteil vorgibt und betrachtet deshalb noch einen Bruttolohn von 3,42 Euro/Std. als zumutbar ( 3,42 Euro/Std. * 152 Std./Monat = 519,84 Euro/Monat Bruttolohn ) !!
Wie ein Arbeitnehmer und seine Familie ( ohne ergänzende Sozialhilfe = siehe Art.4, Abs.1 der ESC und Zielsetzung der Sozialhilfe in § 1 BSHG ) davon in D. existieren soll , bleibt wohl das Geheimnis von Herrn Mittmann.

Zitate aus dem Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 :

".. Zur Ermittlung dieser verkehrsüblichen Vergütung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf den Vergleich mit den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern von dem allgemeinem Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. zuletzt B AG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 mit weiteren Nachweisen).

Ist bei der Beurteilung, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, mithin auf die Arbeitsleistung als solche, auf deren Dauer und Schwierigkeitsgrad, auf die körperliche und geistige Beanspruchung sowie die übrigen Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm etc.) abzustellen und nicht auf den Nutzen der Arbeit für den Unternehmer, kommt es nicht darauf an, ob in Zeitarbeitsunternehmen generell ein geringeres Lohnniveau vorherrscht (so zutreffend auch Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30. August 2000, NZA-RR 2001, Seite 27 ff).
...
Damit wird zugleich die Rechtswidrigkeit der Sperrzeit offenkundig, anderenfalls der Vorwurf des Klägers berechtigt wäre, das Arbeitsamt beteilige sich an der Ausnutzung der wirtschaftlich schwächeren Lage der Arbeitsuchenden durch Verstärkung ihrer Zwangssituation. "

 
Zitat aus dem Urteil des ArbG Bremen vom 30.08.2000 :

" Nach der Rechtsprechung des BAG ist als Vergleichsmaßstab vom allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet für vergleichbare Tätigkeiten auszugehen. Die Kammer schließt sich dem an. "

" Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Arbeitnehmerüberlassung als gewerblichen Wirtschaftszweig. Dies folgt schon daraus, daß nach der
Rechtsprechung des BAG auf das Wirtschaftsgebiet und auf den Wert der
Tätigkeit als solchen abzustellen ist. Mithin ist nicht erheblich, ob eine
Tätigkeit als Leiharbeitnehmer oder als Mitarbeiter des Entleihbetriebs
erbracht wird, entscheidend ist der allgemeine Lohn für die Tätigkeit
selbst."

Am 26.02.1965 ist die europäische Sozialcharta im Wortlaut vom 18.10.1961 in Deutschland in Kraft getreten.

Im Teil 2, Artikel 4 der ESC vom 18.10.1961 heißt es :

" Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,
1. das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;
... ".

Im Urteil des Arbeitsgericht Bremen vom 30.08.2000 ( Az.: 5 Ca 5152 ,
5198/00 ) heißt es :
 " 2.2.5. Bei der Auslegung der zivilrechtlichen
Generalklauseln ist überdies zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die Gerichte als Teil der Staatsgewalt gehalten sind, auch dem internationalem Recht innerstaatliche Geltung zu verschaffen (BVerfG NJW 82,817) und die Bundesrepublik Deutschland sich international zum Schutz vor Niedriglöhnen verpflichtet hat.

So beinhaltet Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Sozialcharta das Recht auf ein Entgelt, das ausreicht, um Arbeitnehmer und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

In der Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses beim Europarat wird das angemessene (Mindest)Entgelt mit 68% des nationalen Durchschnittslohns taxiert (Peter, ArbuR 99, 289, 294). Die Bundesrepublik hat sich bereits 1964 zu den Inhalten der ESC bekannt (BGBl. 1964 II,1261). "

Der Durchschnittslohn in Deutschland lag im Jahr 2001 bei 31944 Euro/a bzw. 2662 Euro/Monat ( siehe Tabelle 1.12 im statistischen Jahrbuch 2002 des BMA ).Daraus müsste sich folgender allgemeiner Mindestlohn ergeben :  2662 Euro/Monat * 0,68 ( 68 % ) = 1810,16 Euro/Monat.

Ich kann es einfach nicht verstehen, das unser Wirtschaftsministerium einen Bruttolohn von sage uns schreibe 800 Euro/Monat für die Existenzsicherung einer Familie als ausreichend betrachtet, obwohl dies
( laut Definition in D. ) einem Armutslohn entspricht ( unterhalb von 50 % des nationalen Durchschnittslohnes ) und sich die Bundesrepublik Deutschland bereits 1964 ( also vor 40 Jahren ! ) international zum Schutz vor Niedriglöhnen ( Niedriglohn = Lohn unterhalb von 75 % des nationalen Durchschnittslohnes ) verpflichtet hat !!

Frau Prof. Dr. Helga Spindler schreibt in Ihrem Beitrag : " Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher "
www.tachelessozialhilfe.de/aktuelles/2003/zumutbarkeit_niedriglohn.html :

 " .. Aber was unter den geforderten ca. 1300.- € brutto bleibt, sollte angesichts der geltenden Sach-, Rechts- und Verfassungslage überprüft werden... "

Unter Nr.5 ( Rechtsdurchsetzung ) schreibt Frau Prof. Dr. Helga Spindler :

".. c) Parallel zu beiden Vorgehensweisen sind immer Strafanzeigen sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Behörden möglich, die trotz konkreter Nachfrage zum Eingehen solcher Beschäftigungsverhältnisse zwingen. Zu diesem Mittel sollte man nur in auffälligen Fällen greifen, weil sich sozialer Schutz eigentlich nicht mit dem Strafrecht durchsetzen lässt. Dennoch ist bisher der verlässlichste höchstrichterliche Rechtsschutz beim Bundesgerichtshof in Strafsachen (a. a. 0.) erreicht worden, der mit seiner Entscheidung 1997 die neuere Lobnwucherrechtsprechung überhaupt erst angeregt bat, während das Bundesarbeitsgericht bisher alles daransetzt, sich nicht festzulegen.

d) Obwohl man auch alle diese Schritte alleine geben kann, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um gewerkschaftlichen oder sonstigen Rechtsschutz und einen einschlägig erfahrenen Anwalt zu kümmern. Selbsthilfegruppen und interessierten Verbänden ist anzuraten, für entsprechende Musterprozesse Rechtshilfefonds zu bilden. Dies gilt vor allem, weil eine gesicherte Mindestlohngrenze und Lobnwucherrechtsprechung noch aussteht... "

Ich hoffe, das sich der Bild-Journalist auch einmal darüber informiert ( z.B. bei Frontal21, Monitor, Plusminus, usw.).

Gruß
Jürgen

Jürgen

Berechnungsbeispiel in Bezug auf die 2/3-Grenze des BAG ( Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ) :
 
Zitat aus dem Urteil des SG Berlin :

" .. Mit dem im Streit stehenden Stellenangebot verletzte die Beklagte bereits den Vermittlungsgrundsatz des § 36 Abs. l SGB III. Denn mit einem Bruttostundenlohn von 11,- DM für Hilfsarbeiten in Berliner Industrieunternehmen sollte ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das wegen Lohnwucher gegen die guten Sitten verstößt. "

( 11 DM/Std. entspricht 5,62 Euro/Std. )

" Objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines der Wuchertatbestände des § 138 BGB ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Wert der zu erbringenden Arbeit, wie er sich nach der verkehrsüblichen Vergütung bestimmt. Zur Ermittlung dieser verkehrsüblichen Vergütung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf den Vergleich mit den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern von dem allgemeinem Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 mit weiteren Nachweisen)."

" Dem Kläger ist eine Hilfsarbeitertätigkeit im 4-Schichtsystem in Berliner Industrieunternehmen angeboten worden. Das Gericht hat daher die durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der ungelernten Arbeiter im produzierenden Gewerbe herangezogen. Nach den Ermittlungen des Statistischen Landesamtes Berlin lag der Bruttostundenverdienst im Jahre 2000 - für das Jahr 2001 liegen noch keine Tabellen vor - in Berlin-West bei 24,78 DM, in Berlin-Ost bei 20,38 DM, in Gesamt-Berlin bei 23,78 DM."

Umrechnung der o.g. Lohnhöhen in Euro :
West = 24,78 DM/Std. entspricht 12,67 Euro/Std.
Ost = 20,38 DM/Std. entspricht 10,42 Euro/Std.
Gesamt-Berlin = 23,78 DM/Std. entspricht 12,16 Euro/Std.

Das waren also die ortsüblichen Löhne für ungelernte Tätigkeiten
( Hilfsarbeitertätigkeiten ) im produzierenden Gewerbe von Berlin im Jahr 2000.

Berechnung der 2/3-Grenze ( 66,67 % ) in Bezug auf das BAG - Urteil vom 23.05.2001 :

West = 12,67 Euro/Std. * 66,67 % = 8,45 Euro/Std.
Ost = 10,42 Euro/Std. * 66,67 % = 6,95 Euro/Std.
Gesamt-Berlin = 12,16 Euro/Std. * 66,67 % = 8,11 Euro/Std.

Der Lohn von 5,62 Euro/Std. hat diese 2/3-Grenze erheblich unterschritten und wurde deshalb vom Sozialgericht als Lohnwucher abgeurteilt !

" Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts stehen einer Anwendung der von den Arbeitsgerichten entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Lohnwuchers nicht entgegen. Die in § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III vorgegebene Vergleichsberechnung ist nur eines der Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung. § 121 Abs. 2 SGB III verweist auf das übergeordnete Vermittlungsverbot des § 36 SGB III."
 
Die Arbeitsagenturen müssen also in Bezug auf die Zumutbarkeit der Stellenangebote das BAG-Urteil vom 23.05.2001 berücksichtigen ( als höchste Rechtsprung im Bereich des Arbeitsrecht ) oder sie können sich evtl. der Beihilfe zum Wucher ( § 138 BGB bzw. § 291 StGB ) schuldig machen ( siehe Beitrag von Frau Prof. Dr. Helga Spindler )
 
Da es keinen allgemeinen Mindestlohn in D. gibt ( und somit keine offzielle Grenze zwischen legalen und illegalen Löhnen ), die Zumutbarkeitskriterien mit dem SGB II erheblich verschärft werden und die Verhängung von Sperrzeiten drastisch erhöht wurde, werden sich viele Erwerbslose in Zukunft wohl nur noch durch durch Klagen und Strafanzeigen gegen nicht-existenzsichernde Löhne wehren können, was herbe Konsequenzen für Arbeitgeber und Mitarbeiter der Behörden haben kann, gerade in Bezug auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, da durch zu niedrige Löhne auch zu wenig SV-Beiträge ( § 266a StGB ) und evtl. zu wenig Steuern ( § 370 AO ) abgeführt werden !

Diese zukünftigen Klagen und Strafverfahren können nur dann verhindert werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit das BAG-Urteil vom 23.05.2001 vollständig beachtet ( was Herr Mittmann vom Arbeitsamt Darmstadt offensichtlich nicht getan hat ) und in Bezug auf die 2/3-Grenze des o.g. Urteils eine bundesweite Mindestlohn-Liste für ungelernte Arbeitnehmer in den jeweiligen Bundesländern erstellt wird, die heute offenbar noch nicht existiert, obwohl das o.g. Urteil schon fast 3 Jahre bekannt ist.

Das BAG-Urteil vom 23.05.2001 ist die neueste Rechtsprechung und benennt als Grenze zwischen einem legalen und illegalen Lohn die 2/3-Grenze in Bezug auf den ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet und bezieht sich nicht nur auf die 2/3-Grenze in Bezug auf vergleichbare Tariflöhne der Branche, wie das bisherige BGH-Urteil.

Auf Grund des BAG-Urteils vom 23.05.2001 bin ich der persönlichen Auffassung, das die BA ( im Hinblick auf den § 36 des SGB III ) eine
Mindestlohn-Liste für die einzelnen Bundesläner erstellen müßte, damit Erwerbslose nicht in Beschäftigungsverhältnisse mit evtl. Lohnwucher vermittelt werden, da ansonsten gegen den § 36 des SGB III verstoßen werden kann ( siehe Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 ) und Mitarbeiter der BA evtl. wegen einer Beihilfe zum Wucher ( § 291 StGB ) verklagt werden könnten ( siehe Beitrag von Frau Prof. Helga Spindler ).

Natürlich könnten aber auch Arbeitslosen-Initiativen diese Mindestlohn-Liste erstellen, um Arbeitslosen Anhaltspunkte darüber zu geben, ob es sich bei der Beschäftigung evtl. um einen sittenwidrigen Lohn handeln kann oder nicht.

Im Urteil des SG Berlin vom 18.01.2002 heißt es :

" Dem Kläger ist eine Hilfsarbeitertätigkeit im 4-Schichtsystem in Berliner Industrieunternehmen angeboten worden. Das Gericht hat daher die durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der ungelernten Arbeiter im produzierenden Gewerbe herangezogen. Nach den Ermittlungen des Statistischen Landesamtes Berlin lag der Bruttostundenverdienst im Jahre 2000 - für das Jahr 2001 liegen noch keine Tabellen vor - in Berlin-West bei 24,78 DM, in Berlin-Ost bei 20,38 DM, in Gesamt-Berlin bei 23,78 DM."

Die Richter des SG Berlin haben sich auf die Zahlen des statistischen Landesamtes Berlin bezogen.

Die immer wieder angeführte Beweislastumkehr spielt nach meiner Auffassung keine Rolle für Arbeitslose, da die Bundesagentur für Arbeit
JEDES Stellenangebot mit Rechtsbehelfsbelehrung VOR der Vermittlung auf eine evtl. Sittenwidrigkeit überprüfen muss und somit speziell auch die 2/3-Grenze des BAG-Urteils vom 23.05.2001 beachten muss, denn im § 36 des SGB III heißt es unmissverständlich :

" (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt."

und im Urteil des SG Berlin heißt es dazu :

" .. Mit dem im Streit stehenden Stellenangebot verletzte die Beklagte bereits den Vermittlungsgrundsatz des § 36 Abs. l SGB III. Denn mit einem Bruttostundenlohn von 11,- DM für Hilfsarbeiten in Berliner Industrieunternehmen sollte ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das wegen Lohnwucher gegen die guten Sitten verstößt... "

".. Zur Ermittlung dieser verkehrsüblichen Vergütung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf den Vergleich mit den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern von dem allgemeinem Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. zuletzt B AG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 mit weiteren Nachweisen)... "

Hier noch ein Beispiel eines erfolgreichen Widerspruchs, das der vom BMWA genannte Lohn von 5 Euro/Std. nicht zumutbar für ein Arbetsamt war :

" Widerspruch gegen eine Sperrzeit erfolgreich - Arbeitsangebot nicht zumutbar .
 
Der BAG-SHI liegt ein erfolgreicher Widerspruch eines Braunschweiger Arbeitslosenhilfebeziehers gegen eine Sperrzeit wegen vermeintlicher unzulässiger Ablehnung eines vermeintlich zumutbaren Arbeitsangebots vor. Nach Angaben des eingeschalteten Rechtsanwalts hat das Arbeitsamt Braunschweig den Widerspruch im vollem Umfang anerkannt. Die Widerspruchsstelle ist demnach auch der Feststellung gefolgt, dass eine Stundenvergütung in Höhe von 6.50 € (brutto) ohne Zuschläge für Sonntagsarbeit, Rufbereitschaft, Nachtarbeit etc. für eine Tätigkeit bei der Straßenreinigung/Winterdienst gegen § 36 I SGB III verstößt, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im vorliegenden Fall hat das Beschäftigungsangebot der Firma Adecco gegen die guten Sitten verstoßen, die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit war nicht begründet. Der besagte Widerspruch liegt der BAG-SHI vor (leider nur in Papierform) Jetzt als pdf-Datei zum download im LabourNet und kann als Handlungshilfe in der Geschäftsstelle per Fax oder E-Mail angefordert werden. Bitte, wenn möglich, ein Faxnummer angeben, um den Bearbeitungsaufwand gering zu halten. BAG-SHI, Moselstraße 25, 60329 Frankfurt/Main. Fax: 069-27 22 08 97, Email: bagshi-frankfurt@web.de "


http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/alos/widerspruch.pdf
Dieser Widerspruch bezog sich auf ein Stellenangebot der Fa. Adecco
( Siehe PDF-Datei ).

Gruß
Jürgen

Klaus

Aus dem Arbeitsamtsbezirk Bautzen in Sachsen - man vermittelt euch gerne weiter:
- Stelle sofort = 4,00 - 5,00 Euro Stundenlohn brutto als Kfz-Mechaniker, Briefzusteller, Kellnerin, Physiotherapeutin, Tankstellenbelieferer, Regalauffüller usw..
- Trotzdem: Auch zu diesen Stundenlöhnen kaum Einstellungen, aus Tschechien, der Slowakei, Polen und Ungarn vor allem - kommen die Arbeitnehmer schon für 2,50 - 4,00 Euro die Stunde!
*
Toll, nicht wahr.? In Sachsen ist man heute schon lohnmäßig da - wo die anderen Bundesländer erst in 3-5 Jahren sein werden.
*
In diesem Zusammenhang mal bitte die Diskussion unter
"Arbeitslos und Spass dabei" und hier die "Aktion Stinkefinger" lesen.
*
Frage an den Forenbetreiber:
Habt Ihr evtl. Interesse daran, dieses Thema auszuweiten???

  • Chefduzen Spendenbutton