Es gibt schlicht und ergreifend keinerlei Rechtfertigung als Leiharbeiter Sreikbruch zu begehen und einem Arbeitskamf in den Rücken zu fallen!
Der Verleiher hat die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer konkret vor Beginn des Einsatzes bei einem bestreikten Entleiher zu informieren, wenn der Betrieb des Entleihers bereits vor der Überlassung unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist.
Vor Beginn des Einsatzes heisst in der Praxis fast immer
vor Unterschrift unter den Abeitsvertrag.
Wer den Einsatz als Streikbrecher ablehnt bekommt keinen Vertrag. Leistungsverweigerungsrecht nach AÜG gut und schön, aber es ist zu einfach für die Leihbuden das zu unterlaufen.
Sicher ist es Sche****, wenn Leiharbeiter sich dafür hergeben. Aber ganz so einseitig sollte man das Thema doch nicht betrachten.
Die SB warten ja bekanntlich nur auf einen Vorwand für Sanktionen. "Arbeit abgelehnt? Prima!" Dass das in diesem Fall berechtigt war interessiert die SB nicht die Bohne, zumal die vom Arbeits-/Arbeitnehmerüberlassungsrecht i.d.R. sowieso keine Ahnung haben.
Und Gerichtsverfahren sind den JCs egal, sie bezahlen ja nichts dafür.
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