Hallo Herbert,
" SIE DIENEN LEDIGLICH ZUM AUSGLEICH VON EINSATZFREIEN-ZEITEN! "
Und was ist mit dem § 615 des BGB, der im § 11, Abs.4 des AÜG steht ?
Zeitarbeitsunternehmen machen jetzt einen tollen Reibach mit den Regelungen zum Freizeitausgleich, weil jetzt faktisch die Zeitarbeiter den "Garantielohn" zahlen und nicht mehr die Zeitarbeitsunternehmen.
Naja, Tarifvereinbarungen sind ja nur Mindestvereinbarungen.
Durch Betriebsvereibarungen können sicherlich BR`s noch bessere Vereinbarungen für Leiharbeiter treffen.
Die Zeitarbeiter müssen den BR nur einmal kräftig auf die Füße treten.
" DIESE REGELUNG IST VON ALLEN GEWERKSCHAFTEN UNTERSCHRIEBEN WORDEN! SIE MUSS NUN VON ALLEN ZAU DURCHGEFÜHRT WERDEN! "
Einige Passagen der neuen TV`s werden sicherlich noch in Zukunft von Arbeitsgerichten überprüft werden und dazu gehört sicherlich auch der Freizeitausgleich in einsatzlosen Zeiten, in Bezug auf den § 615 BGB bzw. § 11, Abs.4 des AÜG, denn im § 11, Abs.4 des AÜG heißt es :
" .. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt... "
Und im § 615 des BGB, Satz 1 heißt es :
" Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein... "
" .. OHNE zur Nachleistung verpflichtet zu sein."
Der § 615 des BGB bedeutet im Klartext :
Arbeitslohn auch ohne Arbeitsleistung im Annahmeverzug des AG !
Die Arbeitsrichter werden also in Zukunft noch viel zu tun bekommen.
Gruß
Jürgen