Heimarbeit: Versicherungsschutz und Anspruch auf tarifliche Bezahlung

Begonnen von Kater, 13:42:31 Do. 26.Januar 2006

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Kater

ZitatHeimarbeit
Versicherungsschutz und Anspruch auf tarifliche Bezahlung – Regierungspräsidium kontrolliert
 
Stenotypistin Corinna W. ist Mutter geworden. Sie weiß jetzt schon: Wenn in zwei Monaten ihre Elternzeit endet, kann sie an ihren alten Arbeitsplatz zunächst nicht zurückkehren. Grund: Sie hat niemanden, der ihr Kind betreuen könnte. Und Arbeitslosengeld bekommt sie auch nicht, da sie – wegen des Kindes – nicht arbeiten kann und somit als ,,nicht vermittelbar" gilt. Was also tun?
Frau W. vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, künftig Briefe und Aktenvermerke in der eigenen Wohnung zu schreiben. Sie bekommt allerdings kein Gehalt mehr, sondern wird pro Tonband, auf das die Diktate gesprochen sind, bezahlt.

Als Gehaltsempfängerin wäre sie nach wie vor Arbeitnehmerin. So aber ist Corinna W. zwar nicht Selbstständige (da sie kein ,,Betriebsrisiko" zu tragen hat), aber Heimarbeiterin – wie Tausende andere Frauen und Männer in der Bundesrepublik, vornehmlich in gewerblichen Bereichen. Und das bedeutet: Sie hat in etwa denselben arbeits- und versicherungsrechtlichen Schutz, den auch Arbeitnehmer besitzen, also:

– Urlaubsanspruch (mindestens 24 Werktage)

– Feiertagsbezahlung

– Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Zuschläge zum Verdienst)

– Mutterschutz, zum Beispiel Beschäftigungsverbote für schwere Arbeiten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse

– Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Einen speziellen Kündigungsschutz haben Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter allerdings nicht. Doch gelten Kündigungsfristen. Sie reichen von zwei Wochen (bei einer Tätigkeit für denselben Auftraggeber von mehr als vier Wochen) bis zu drei Monaten zum Quartalschluss (je nach Umfang der Arbeiten und der Dauer der Tätigkeit für denselben Auftraggeber).

Heimarbeiter haben Anspruch auf das ,,tarifliche" Entgelt. Es wird von ,,Heimarbeitsausschüssen" festgelegt, die für alle Gewerbezweige bestehen (etwa Textil; Spielwaren; Chemie; Eisen-, Metall-, Elektro-Industrie; Papier; Leder; Büro).

Wichtig für die Auftraggeber von Heimarbeitern: Sie

– müssen die ,,erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit" der Arbeitsbehörde melden. Meist ist das die Gewerbeaufsichtsbehörde.

– sind verpflichtet, Verzeichnisse über die Höhe der Entgelte ,,offen auszulegen" oder den in Heimarbeit Beschäftigten mitzubringen

– haben ein ,,Entgeltbuch" zur Verfügung zu stellen, in das alle Aufträge sowie die Entgelte eingetragen werden.

Welche typischen Tätigkeiten gibt es, die in Heimarbeit ausgeführt werden? Die Palette reicht vom Sortieren und Stanzen über das Verpacken, Klebearbeiten, Ärmel einnähen, Futter einsetzen, Fußballstutzen fertigen, Adressen und Briefe schreiben bis zum Herstellen von Christbaumkugeln.

Wie können sich Heimarbeiter – und solche, die es werden wollen – vor Nachteilen schützen? Und wo können sie sich erkundigen? Wichtigste Anlaufstelle ist in Südhessen das Regierungspräsidium. Hier kann man zum Beispiel erfahren, für welche Tätigkeiten welche Löhne gezahlt werden. Die Behörde überwacht auch die korrekte Entlohnung durch ,,Entgeltprüfer". Hat ein Auftraggeber ein zu niedriges Entgelt gezahlt, so leitet sie ein Verfahren gegen den Auftraggeber vor dem Arbeitsgericht ein – falls nicht ,,freiwillig" nachgezahlt wird. Heimarbeiter brauchen also nicht selbst zu klagen.

http://www.echo-online.de/5/detail.php3?id=319663&search_text=Arbeitslosenversicherung

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