Akuter Arzttermin-wer bezahlt was?

Begonnen von alin, 19:30:24 Mo. 22.Mai 2006

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alin

Hallo,
ich stehe kurz vor einer OP und muß deswegen einige Vorab-Untersuchungen über mich ergehen lassen. Heute morgen hatte ich z.B. einen Anästhesie-Termin.
Jetzt ist die Frage: wer bezahlt den Arbeitsausfall?
Ich habe meinen AG gefragt und dieser sagte, sie würden es bezahlen, wenn ein entsprechender Beleg vom Arzt (es muss sich hier um einen Akut-Termin handeln!) vorliegt. Das tut er. Aber: gilt die Rückfahrt vom Arzt zum AG ebenfalls als Arbeitszeit? oder muss ich das als AN auf meine Kappe nehmen?  
Vor allem: was ist laut Definition ein "Akut-Termin"? Ich kann die OP jedenfalls nicht einfach so nach hinten schieben, sie ist dringend notwendig-sonst würde ich mich schliesslich auch nicht operieren lassen!
Kann der AG bei der Fahrtzeit Abstriche machen, weil ich keine Arzt in der Nähe gewählt habe? Ich denke, frei Arztwahl für den AN-ich möchte mich schliesslich nicht von "irgendwem" operieren lassen!
Wäre dankbar für jeden Hinweis oder juristischen Rat.
Gruß

Wilddieb Stuelpner

Als Akut-Termin wird die Freistellung von der Arbeit bei Arbeitsunfähigkeit im Schmerzfall verstanden. Da gibt's keine Feilscherei des AG. Das ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, wo die gesamte Abwesenheit inklusive der Fahrzeiten für Hin- und Rückfahrt während der Arbeitszeit anzuerkennen sind.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel bis zu 5 Arbeitstagen) durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden (§ 616 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Auch die Freistellung zur Teilnahme an Reihen- und Tauglichkeitsuntersuchen ist vom AG wie Arbeitszeit zu bezahlen.

Es empfiehlt sich, daß Dir der behandelnde Arzt zu den Vorbereitungsuntersuchungen, Eigenblutabnahme für die OP, die Dauer der OP und für die Zeit der ärztlichen Nachsorgebehandlung (z.B. bei stationärem Aufenthalt) einen Krankenschein = AU-Schein ausstellt.

Alle anderen Behandlungstermine, sollten möglichst in die Freizeit gelegt werden oder der Arbeitsausfall sollte vor- oder nachgearbeitet werden.

Du hast nicht jeden x-beliebigen Arzt Dir auszusuchen, sondern den Arzt Deines Vertrauens, der auf den kürzesten Weg erreichbar ist. Reisen durch die Weltgeschichte zu einem weit entfernten Arzt werden nicht bezahlt, höchstens wenn eine Überweisung vorliegt.

arbeitsrecht.de: Rechtslexikon - Stichwort: Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit außerstande ist, die nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu erbringen. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf nicht selbstverschuldeter Krankheit, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Einzelheiten enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zumindest vorläufig (bis zur Beweisführung durch den Arbeitnehmer über die Arbeitsunfähigkeit) verweigern (§ 7 EFZG).

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Zweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit trotz Vorliegens eines ärztlichen Attestes oder anderer Beweismittel an, so muss er den Gegenbeweis antreten. Dazu steht ihm u.a. die Zuhilfenahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen gem. § 275 SGB V zur Verfügung.

Quelle: Rainer Fuchs,
Das Betriebsratslexikon

arbeitsrecht.de: Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag

Enthält der Tarifvertrag eine Regelung, wonach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen sind, kann diese Frage nicht mehr Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Der Kläger ist bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer eine Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Ein früheres arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren unter Beteiligung der Beklagten und des bei ihr gebildeten Betriebsrats endete mit einem Vergleich, nach dem die Angestellten verpflichtet sind, ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit verließ der Kläger den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig und blieb an mehreren einzelnen Tagen ganztätig der Arbeit fern. Er legte für diese Zeiten keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. ArbG und LAG haben die auf Entgeltfortzahlung gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz lässt zu, dass ein Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers begründet. Wegen der tariflichen Regelung konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine für den Arbeitnehmer günstigere einzelvertragliche Regelung ist von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden. Der Kläger hat eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weder mittels einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch anderweitig nachgewiesen.

BAG, Urt. v. 26.02.2003 - 45 AZR 112/02
PM des BAG Nr. 19/03 v. 26.02.2003
aus: Rechtsprechung
27.02.2003 (ts) - © www.arbeitsrecht.de

Zur freien Arztwahl:

ARD-Ratgeber Recht: Einschränkung der Arztwahl[/url]

Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeit seines Arztes, der dafür bekannt ist, oft und gerne krank zu schreiben, nicht pauschal zurückweisen.

Ein Arbeitgeber weigerte sich generell, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste von zwei bestimmten Ärzten anzunehmen. Deshalb verweigerte er in solchen Fällen einfach die Lohnfortzahlung, da er der Auffassung war, dass diese Ärzte die Arbeitnehmer zu Unrecht Krank schrieben. Dieses Verhalten widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Arztwahl. Der Arbeitgeber hat nämlich jederzeit die Möglichkeit, ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen anzufordern, wenn er einem ärztlichen Attest misstraut.

LG Erfurt, Az.: 2 HK 0 180/04

(Dieses Urteil können Sie unter folgender Adresse bestellen: LG Erfurt, Domplatz 37, 99084 Erfurt)

alin

Hallo Joachim,
man, kein Wunder, dass Du ein "Foren-Gott" bist! Mit so einer umfangreichen Antwort hätte ich nie im Leben gerechnet!
Danke für die Mühe.
Hoffe, ich kann mich mal revangieren...
Mal sehen, was rauskommt.......
Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich zwei paar Schuhe....

Gruß
alin

Wilddieb Stuelpner

ZitatOriginal von alin
Hallo Joachim,
man, kein Wunder, dass Du ein "Foren-Gott" bist! Mit so einer umfangreichen Antwort hätte ich nie im Leben gerechnet!
Danke für die Mühe.
Hoffe, ich kann mich mal revangieren...
Mal sehen, was rauskommt.......
Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich zwei paar Schuhe....

Gruß
alin

Die Beinamen wie Forengott etc. werden willkürlich durch einfaches Durchzählen der aufgelaufenen Beiträge vergeben und sagen nichts über die Qualität der Beiträge aus. Es ist nichts weiter als unnötige Bauchmiezelei.

Man muß auch nicht alles wissen, sondern sollte die Möglichkeiten kennen, wie man an das Wissen von Fall zu Fall kommt. Das klappt nicht immer, aber manchmal auch öfter.

Der Rest ist viel lesen und sich für alles Mögliche zu interessieren, was einem vor die Augen und in die Finger kommt. Wer dann noch ein soziales Gewissen und Gespür für Gerechtigkeit entwickelt, hilft dann Anderen eben ohne Eigennutz. Ein bißchen hilft dann noch die gewesene Erfahrung im Beruf und Ehrenamt aus alten DDR-Zeiten.

Und der Spruch zum Recht ist nur die halbe Miete, man muß sich in diesem Land das Recht leisten können und erkaufen.

Wenn man anderen Mitmenschen behilflich ist, dann ändern sich so peu a peu die Einstellungen der Menschen zueinander, der Egoismus und Individualismus geht endlich flöten, kollektives und solidarisches Verhalten stellt sich ein.

alin

Und der Spruch zum Recht ist nur die halbe Miete, man muß sich in diesem Land das Recht leisten können und erkaufen.

Ja, das ist wohl war. Bin leider skeptisch, ob sich das jemals ändern wird. Wir haben uns schon längst von der sozialen Marktwirtschaft verabschiedet. Geld ist das einzige, was heute zählt! Dabei diskutieren die Politiker noch, ob es eine z.B. Zweiklassen-Medizin gibt! Hallo! Wir stecken schon mittendrin!

Wenn man anderen Mitmenschen behilflich ist, dann ändern sich so peu a peu die Einstellungen der Menschen zueinander, der Egoismus und Individualismus geht endlich flöten, kollektives und solidarisches Verhalten stellt sich ein.

Da bin  ich mir ehrlich gesagt auch nicht sicher. Der Mensch ist so glaube ich von grund auf egoistisch. Die meisten Menschen achten nicht darauf, was gut oder was böse ist. Hauptsache die Selbstbefriedigung stimmt! Davon gibt es nur wenige Ausnahmen...

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