Weiß jemand, was das ist?

Begonnen von bengelchen, 14:11:18 Mo. 24.Juli 2006

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bengelchen

Ist das seriös??
Auf er Arbeits-Agentur-Seite isses!! Aber das hat ja noch nichts zu heissen!!!  ?(

Eurofuxxer Wolfgang Lenz
Süddeutschland

Wir Bieten  
Arbeitsplatz:  Bürohilfskraft in Heimarbeit (Bürohilfskraft); ein offenes von ursprünglich einem gemeldeten Angebot; Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
 
Stellenbeschreibung
 
Sie dienen den Nutzern unseres Multi-Rabatt-Systems in Ihrem Postleitzahlenbereich als Ansprechpartner(in) (keinVerkauf) und erledigen leichte Verwaltungsaufgaben. Kenntnisse: PC, Internet und Telefon. Gute Deutschkenntnisse.
Fremdsprachenkenntnisse von Vorteil, aber keine Bedingung.

Die Stelle kann je nach Wunsch als Festanstellung (ca. 40 Wochenstunden, ab 2500 Euro) oder Teilzeit in Festanstellung (ca. 25 Wochenstunden, ab 1000 Euro) oder als 400 Euro-Job (ca. 15 Wochenstunden) oder als Franchise-basierende Selbständigkeit ausgeübt werden.
 
Ausübungsort
 
Baden-Württemberg, Deutschland
 
Rahmenkonditionen
 
Unbefristet; Arbeitszeiten: Heimarbeit; Vergütungsangebot: Gehalt: 400,-
 
Informationen zum Arbeitgeber
 
Betriebsgröße: weniger als 6
Branche: Erbringung von wirtschaftl. Dienstleistungen für Unternehmen u. Privatpersonen, a.n.g
 
       
Wir Suchen  
Bildungsabschluss
nicht relevant
 
Frühester Eintrittstermin
ab sofort
     
Kenntnisse und Fertigkeiten  
Deutsch: gut    PC-Anwendungen, allgemein: gut  
Telefondienst: gut    Terminierung: gut  
Terminplanung, -überwachung: gut      
Eigenschaften  
Kontaktfähigkeit: gut    Umgangsformen: gut  
Zuverlässigkeit: gut
Lache, wenn´s nicht zum weinen reicht!


bengelchen

Aha!!!!???  ?(
Also ... sehr viel schlauer wird man dadurch nicht, was die so schreiben!!
Oder wirst duuu dadurch schlauer??
Und ob das seriös ist, kann man auch noch nicht sagen!?
Ich überlege gerade, ob ich mich mal bewerbe! DANN
erfahre ich jedenfalls mehr!

ZitatOriginal von besorgter bürger
sehr bedenklich:

http://forum.kijiji.de/viewtopic.php?t=28202

Oh ja ... das macht mich jetzt aber auch etwas stutzig!  ?(
Lache, wenn´s nicht zum weinen reicht!

besorgter bürger

Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

bengelchen

ZitatOriginal von besorgter bürger
hab doch noch ne meinung gefunden:

http://www.boocompany.com/index.cfm/content/story/id/13599/

DAS sagt ja wohl alles!! Danke für den Link!!!  :D
Hab mich gerade spontan GEGEN eine Bewerbung entschieden!  ;)

Zitatedit:

so siehen die arbeitsergebnisse aus:

http://64.233.183.104/search?q=cache:S_xduNxo4q8J:community.freenet.de/freunde-finden/_2093457.html+EUROFUXXER&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=77

und das hält freenet davon:

http://community.freenet.de/freunde-finden/_2093457.html

Diese Links kann ich allerdings irgendwie nicht nachvollziehen??
Erklärung???  ?(
Lache, wenn´s nicht zum weinen reicht!

besorgter bürger

yo,

ihmo zeigt sich das die mitarbeiter mit allen tricks versuchen neue kunden zu gewinnen. z.b auch dadurch das sie sich in chats und foren anmelden um zu werben.
das ist von hause aus total unseriös. der untere link geht auf ein profil das von freenet genau deswegen gesperrt wurde. der obere link zeigt die google cache version, also wie die seite vor deren löschung ausgesehen hat.
Viele Menschen würden eher sterben als denken. Und in der Tat: Sie tun es.

bengelchen

Aaah!!!  8o Jetzt hats geklingelt! ;)

Is ja der Hammer!!!
Ok ... ad acta gelegt!  :rolleyes:

Vielen Dank noch mal!!!!!
Lache, wenn´s nicht zum weinen reicht!

Lichtkämpfer

Kann man gegen diese EUROFUXXER nicht einfach eine Strafanzeige wegen betrugs stellen? :D
Als Erwerbsloser kannst du in diesem Staat nur ein Dissident sein.

bengelchen

Heutzutage darf sich JEDER aufm Arbeitsmarkt tummeln, was nur im Entferntesten nach Arbeitsplatzbeschaffung aussieht!  X(

Dieses Stellenangebot war auf der Seite der Arbeitsagentur zu finden!
Lache, wenn´s nicht zum weinen reicht!

Regenwurm

ZitatKann man gegen diese EUROFUXXER nicht einfach eine Strafanzeige wegen betrugs stellen?

jederzeit
hat die staatsanwalt wieder was tun

§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Strafanzeige
Systemmeldungen:
POLIZEI

Strafanzeige

Jedermann kann den Strafverfolgungsbehörden (= jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich ein mutmaßlich strafbares Geschehnis anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet. Als Geschädigter einer Straftat treten Sie nicht als "Kläger", sondern als "Zeuge" (Opferzeuge) auf. Zur persönlichen Anzeigenerstattung werden vollständige Personalien benötigt (Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und -ort, Anschrift – Personaldokument).

gegebenenfalls Strafantrag

Für einige Straftaten – so genannte "Antragsdelikte" wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung und einfache oder fahrlässige Körperverletzung – ist zur Strafverfolgung grundsätzlich ein ausdrücklicher schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare.

Der Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Beispiel können jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält.

Als Geschädigter bleiben Sie in jedem Fall Zeuge des Verfahrens.

Aktenzeichen

Die Polizei führt Strafanzeige und Ermittlungsvorgang unter dem polizeilichen Aktenzeichen ("Tagebuchnummer", "Geschäftszeichen") und weist den Vorgang einem Sachbearbeiter zu.

Dieses Aktenzeichen benötigen Sie beispielsweise bei weiterem Schriftverkehr, zur Nachreichung von Schadensaufstellungen, zum Nachweis der Anzeigenerstattung gegenüber Ihrer Versicherung oder für einen Anruf bei dem polizeilichen Sachbearbeiter, der Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht.

Die Staatsanwaltschaft erhält den Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen und führt ihn dort unter ihrem eigenen Aktenzeichen, das Sie bei Bedarf von der Polizei erfahren.

Vernehmung

Ihre erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei, dazu erhalten Sie gegebenenfalls eine polizeiliche Vorladung. Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser Vorladung zu folgen, bedenken Sie bitte: Als Geschädigter sind Sie ein besonders wichtiger Zeuge, auf dessen Mithilfe Polizei und Staatsanwaltschaft angewiesen sind. Auch wenn Sie die Tat oder den Täter nicht selbst beobachtet haben, können Sie am ehesten Auskunft über den angerichteten Schaden geben.

Vor Ihrer Zeugenvernehmung werden Sie belehrt: Fragen, durch deren Beantwortung Sie sich oder einen Angehörigen belasten würden, müssen Sie nicht beantworten (Zeugnisverweigerungsrecht). Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Ihre Aussage wahrheitsgemäß erfolgen muss. Missverstehen Sie diese Belehrung bitte nicht als Misstrauen; Sie dient Ihrem Schutz und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu Ihrer Zeugenvernehmung können Sie mit Einverständnis des Ermittlers (vorher nachfragen!) einen Angehörigen, eine andere Person Ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt als Begleitung mitbringen; lediglich Personen, die in derselben Sache Zeugen sind oder sein können, sollen bei Ihrer Vernehmung generell nicht anwesend sein.

Eine Kopie Ihrer protokollierten Zeugenaussage darf Ihnen nicht überlassen werden, da Ihre Aussage Aktenbestandteil ist und Ihnen als Zeuge (auch ,,Opferzeuge") kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Sie können Ihre Aussage aber insgesamt schriftlich einreichen oder sich bei Ihrer Vernehmung Notizen machen.

Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung müssen Sie jedenfalls Folge leisten.

Ermittlungen, Beweiserhebung und -sicherung

Außer durch Ihre Zeugenvernehmung erhebt und sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen weitere so genannte "Personalbeweise" (wie Aussagen, Gutachten) und "Sachbeweise" (wie Finger- oder Werkzeugspuren, Dokumente), um Tatverdächtige namhaft zu machen und ihnen den Tatvorwurf gerichtsverwertbar nachzuweisen oder auch einen Verdacht gegen Unbeteiligte zu entkräften.

Als Opfer einer Straftat müssen Sie gegebenenfalls Beweismittel aus Ihrem Besitz (Gegenstände als Spurenträger) herausgeben sowie sich Ihre Fingerabdrücke (als Vergleichsabdrücke zur Identifizierung tatrelevanter Spuren) abnehmen oder sich ärztlich untersuchen lassen – notfalls auf Anordnung von Staatsanwaltschaft oder Gericht auch gegen Ihren Willen.

STAATSANWALTSCHAFT

Gegebenenfalls erneute Vernehmung der Zeugen

Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, sie kann daher beispielsweise Zeugen erneut vorladen und vernehmen. Einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung müssen Sie in jedem Fall nachkommen, bei unberechtigtem Ausbleiben können Sie zwangsweise vorgeführt werden.

Im Ermittlungsverfahren kann auch der Ermittlungsrichter Zeugen vorladen und vernehmen. Die richterliche Vernehmung hat besonderen Wert, weil nur sie auch in der Hauptverhandlung verwendet werden darf, selbst wenn der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Gewinnabschöpfung / Geschädigteninteresse

Neben der Bestrafung des Täters mit Geld- oder Freiheitsstrafe sieht das Strafgesetzbuch auch die Einziehung von Vermögen vor, das aus Straftaten erlangt wurde ("Gewinnabschöpfung"). Sie wird durch Gerichtsurteil angeordnet, die Vermögenswerte gehen dann auf den Staat über.

Rechtsansprüche von Straftatenopfern gegen Täter, beispielsweise auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Herausgabe von Sachen, haben gegenüber der "Gewinnabschöpfung" durch den Staat Vorrang.

Zur Sicherung von einzuziehendem Vermögen kann die Staatsanwaltschaft beim Gericht die Sicherstellung der Vermögenswerte beantragen (etwa durch Beschlagnahme). Das gilt für Vermögen, das zugunsten des Staates eingezogen werden kann, und erst recht für Vermögen, das Opfern zugute kommen soll.

Wegen der Sicherung Ihrer etwaigen Ansprüche als Opfer sollten Sie sich von einem Rechtsbeistand oder einer Organisation der Opferhilfe beraten lassen.

Einstellung des Verfahrens ohne Folgen

Die Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren vorläufig ein, wenn kein Tatverdächtiger namhaft gemacht werden konnte. Sobald sich später neue Ermittlungsansätze ergeben oder Tatverdächtige ermittelt werden, kann das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden.

Auch wenn ein Tatverdächtiger (Beschuldigter) ermittelt wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ohne weitere Folgen ein, falls sich doch noch seine Unschuld erweist oder das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet (Beweisnot) oder die Schuld des Täters als gering angesehen wird (Geringfügigkeit).

Einstellung des Verfahrens mit Folgen

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen einen Tatverdächtigen (Beschuldigten) unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen.

Wenn er sie binnen einer gesetzten Frist erfüllt, etwa den angerichteten Schaden wieder gutmacht, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck leistet oder an einem Verkehrsunterricht oder einem "Täter-Opfer-Ausgleich" teilnimmt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein.

Diese Art der Verfahrenseinstellung ist nur mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten möglich.

Täter-Opfer-Ausgleich

Im "Täter-Opfer-Ausgleich", der nur mit dem Einverständnis des Opfers durchzuführen ist, vereinbaren Sie mit dem Täter Wiedergutmachung. Der Ausgleich kann Ihnen als Opfer helfen, mit materiellen und seelischen Folgen der Tat besser fertig zu werden; dem Täter wird dabei Strafmilderung oder Absehen von Strafe in Aussicht gestellt.

Ihnen als Opfer steht beim "Täter-Opfer-Ausgleich" stets ein erfahrener neutraler Vermittler zur Seite, der zunächst regelmäßig mit Ihnen und mit dem Täter getrennte Gespräche führt, um die jeweiligen Erwartungen und Ziele zu klären und damit das Ausgleichsgespräch vorzubereiten. Eine Konfrontation mit dem Täter ohne Begleitung und Unterstützung brauchen Sie dabei nicht zu befürchten.

Viele Opfer haben mit einem "Täter-Opfer-Ausgleich" gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie als Opfer daran interessiert sind, sollten Sie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf ansprechen

Quelle:
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

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