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Begonnen von admin, 16:21:10 Do. 15.März 2007

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admin

Nun bin ich dem Vorschlag dieses Unterforum einzurichten nachgekommen und habe zwei Themen hierher verschoben.

Vorschläge, was noch hierher verschoben werden soll bitte per pn oder Mail an mich.

Danke!

Killbill

Ich möchte mir hier einmal Luft machen denn ich habe Jahreland meinen Mund halten müssen es geht um das Geschäft Videothek



Klahr sind dies Läden die meist nur aushilfen suchen und einstellen doch es gipt auch Ganz Schlimme Videotheken wo der Chef so ein Sklaven treiber ist wie er nur so im Buche steht es geht um eine Videothek in Bad Segeberg der Nahme ist egal aber nur soviel sie hat eine Schöne einrichtung und Nahe Sky

als Mitarbeiter kann man sich das Recht auf Urlaub wohl in denn Arsch stecken und genau so wie Krankheit wirt hier nicht bezahlt der Mitarbeiter muss die Stunden nachholen

Und für Urlaub Vorarbeiten ich war eine zeit lang dort

vieleicht kennen viele die Lage auf jeden fall muss man dort Stunden ohne ende schieben logo man ist Vollzeit aber Samstag von 9-23 Uhr zu Arbeiten ist doch viel oder der Chef selber ist so gut wie nie da der hat es gut denn es Arbeiten nun 2-3 Idioten für ihr und die bekommen alle kein Bezahlten Urlaub und haben es sogar schon Angesprochen aber nütz nix machen auch weiter keine Lust auf Hartz4 ich Frage mich kann es das sein ?

Wilddieb Stuelpner

Zitat von: Killbill am 16:58:23 Mo. 14.Januar 2008
Ich möchte mir hier einmal Luft machen denn ich habe Jahreland meinen Mund halten müssen es geht um das Geschäft Videothek

Klahr sind dies Läden die meist nur aushilfen suchen und einstellen doch es gipt auch Ganz Schlimme Videotheken wo der Chef so ein Sklaven treiber ist wie er nur so im Buche steht es geht um eine Videothek in Bad Segeberg der Nahme ist egal aber nur soviel sie hat eine Schöne einrichtung und Nahe Sky

als Mitarbeiter kann man sich das Recht auf Urlaub wohl in denn Arsch stecken und genau so wie Krankheit wirt hier nicht bezahlt der Mitarbeiter muss die Stunden nachholen

Und für Urlaub Vorarbeiten ich war eine zeit lang dort

vieleicht kennen viele die Lage auf jeden fall muss man dort Stunden ohne ende schieben logo man ist Vollzeit aber Samstag von 9-23 Uhr zu Arbeiten ist doch viel oder der Chef selber ist so gut wie nie da der hat es gut denn es Arbeiten nun 2-3 Idioten für ihr und die bekommen alle kein Bezahlten Urlaub und haben es sogar schon Angesprochen aber nütz nix machen auch weiter keine Lust auf Hartz4 ich Frage mich kann es das sein ?

Zum Thema Krankheit und Urlaub wird von der Geschäftsführerin nicht anerkannt, muß vor- oder nachgearbeitet werden. Dann sollte man der Dame mal das Arbeitsgericht und das Sozialgericht auf den Hals hetzen.

Bei Krankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und die Geschäftsführerin hat den kranken Mitarbeiter ohne Vor- oder Nacharbeit gegen Zahlung von Krankengeld für die Dauer der ärztlich bescheinigten Krankschreibung bezahlt freizustellen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein allgemeingültiges Bundesgesetz und gilt auch für sie.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.

Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein oder eines Arbeitsunfalls oder Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein.
  • Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein ,,grober Verstoß" gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall während der Arbeitszeit schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der gleichen Krankheit wiederholt arbeitsunfähig wird, solange nicht mindestens sechs Monate seit dem letzten Ausfall wegen der selben Krankheit vergangen sind oder (bei Ausfällen in kürzeren Abständen) die letzte Entgeltfortzahlung wegen der selben Krankheit mindestens ein Jahr zurückliegt. Der Entfall des Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist in dem Fall das eine, der weiterbestehende Anspruch auf Freistellung von der Arbeit währende der gleichen Diagnose das andere.
Situation bei fehlendem Anspruch

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses oder bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt.

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen wird allerdings gelegentlich aufgrund des Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, um die finanziellen Einbußen durch die geringere Krankenversicherungsleistung auszugleichen; solche Regelungen sind aber immer seltener anzutreffen. Ein Beispiel dafür ist z. B. im öffentlichen Dienst der TVöD (Krankengeldzuschuss für einen Zeitraum zwischen 26 und 39 Wochen nach § 27 TVöD).

Krankheit während Urlaubs oder Freizeitausgleichs

Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für Mehrarbeit gewährt worden ist; diese wird also nicht nachgewährt.

Das ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG beim Urlaub anders. Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, werden auf den Urlaub nicht angerechnet. Die Tage sind also nachzugewähren. Dies gilt jedoch nur für den im Bundesurlaubsgesetz vorgeschriebenen Mindesturlaub von 24 Werktagen (= 4 Wochen) im Kalenderjahr.

Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In der Regel endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sollte also eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern, verliert der gekündigte Arbeitnehmer den Anspruch auf die Fortzahlung. Hiervon gibt es jedoch die Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus durch den Arbeitgeber geleistet wird, wenn entweder das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und diesem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund zur Seite steht, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte.

Erhält der Arbeitnehmer während der Krankheit die Kündigung, so erhält er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld.

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen (Umlageverfahren)

Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, die bei Krankheit oder bei Mutterschaft des/der Beschäftigten entstehen, ist seit dem 1. Januar 2006 durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung – kurz Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) genannt – vom 22. Dezember 2005 geregelt. Dieser Ausgleich wird in zwei Ausgleichsverfahren, dem Ausgleichsverfahren bei Krankheit U1-Verfahren und dem Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft U2-Verfahren.

Neuregelungen zum 1. Januar 2006 und Hintergründe

Bislang erhielten Kleinbetriebe im Rahmen der beiden Ausgleichsverfahren gegen Zahlung von Umlagebeiträgen zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und zum anderen auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und die fortgezahlten Entgelte bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) von den Krankenkassen erstattet.

Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum Mutterschutz für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Das Gericht hat beanstandet, dass die Aufwendungen der nicht am U2-Verfahren teilnehmenden Arbeitgeber durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld so hoch sind, dass Arbeitgeber motiviert sein können, männliche Bewerber weiblichen vorzuziehen. Dies ist nicht mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, sie leistet einer Diskriminierung von Frauen im Arbeitsleben Vorschub. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit dadurch beseitigt, indem er alle Arbeitgeber zur Teilnahme am U2-Verfahren verpflichtet. Auf diesem Wege erhalten alle Arbeitgeber einen 100%igen Ausgleich der Aufwendungen durch die Mutterschaft der Arbeitnehmerinnen. Da die Beiträge von allen Entgelten (auch von denen der männlichen Beschäftigten) zu bemessen waren, gibt es seit 1. Januar 2006 keinen erheblichen Vorteil mehr, der Arbeitgeber zu einer Diskriminierung der Frauen bei Einstellungen/Kündigungen veranlassen würde.

Weiterhin bestand bei den bis 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes seit Jahren Reformbedarf. Bisher waren nur die Orts- und Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die Seekrankenkasse berechtigt und verpflichtet, die Ausgleichsverfahren durchzuführen. Bis 31. Dezember 1995 war diese Regelung aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Zuständigkeitsregelungen auch ausreichend. Ab dem 1. Januar 1996 wurden die Zuständigkeitsregelungen durch ein Wahlrecht zwischen Orts-, Innungs-, Betriebskrankenkassen und den Ersatzkassen ersetzt. Diesem Umstand wurde 10 Jahre später durch zwei Änderungen Rechnung getragen:
  • Verpflichtung aller Krankenkasse mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Durchführung der Ausgleichsverfahren und
  • für die Beurteilung, ob ein Arbeitgeber am U1-Verfahren teilnimmt, wurde einheitlich eine Arbeitnehmergrenze (30 Arbeitnehmer) festgesetzt.
Ebenso wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Landesverband der Betriebskrankenkassen mittlerweile für viele Betriebskrankenkassen Ende der 1990er Jahre Ausgleichsverfahren im Vorgriff auf eine entsprechende gesetzliche Regelung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden errichtet hat. Im Aufwendungsausgleichsgesetz wurde deswegen die Möglichkeit, die Ausgleichsverfahren durch andere Krankenkassen oder durch Krankenkassenverbände durchführen zu lassen, ebenfalls normiert.

Außerdem waren bis 31. Dezember 2005 nur die Entgeltfortzahlungen der Arbeiter und der Auszubildenden im U1-Verfahren erstattungsfähig, auch wurden Umlagebeiträge nur aus deren Entgelten bemessen. Ab 1. Januar 2006 sind auch Entgeltfortzahlungen der Angestellten erstattungsfähig, auch deren Entgelte werden bei der Bemessung der Umlagebeiträge berücksichtigt.

Quelle: Wikipedia: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Sidiblume: aktueller Gesetzestext zum Entgeltfortzahlungsgesetz

Hinsichtlich des Anspruches auf Erholungsurlaubs befindet sich die Videotheksbetreiberin auch im arbeits- und strafrechtlichem Irrtum, wenn sie bezahlten Urlaub nicht gewährt, sondern dafür vor- und nacharbeiten läßt. Die Dame glaubt wohl noch ans Mittelalter, daß es Leibeigenschaft und Fronarbeit gibt?

Auch für Sie gilt das allgemeinverbindliche Bundesurlaubsgesetz und daran hat sie sich gefälligst zu halten.

Wie der vollständige Titel Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer schon besagt, regelt das Gesetz lediglich, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren hat. Nach § 2 sind davon alle Arbeiter, Angestellten und arbeitnehmerähnliche Personen (also solche, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind) erfasst. Der Mindestjahresurlaubsanspruch beträgt 24 Werktage, wobei, wegen der Spezialnorm in § 3 Abs. 2 anders als in § 193 BGB, auch die Samstage als Werktage gezählt werden, so dass sich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Die sich hieraus ergebende Berechnung des Resturlaubs gestaltet sich dann problematisch, wenn sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage während des Kalenderjahres ändert, wie dies bei Teilzeitbeschäftigten nicht selten der Fall ist. In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5 . Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 ) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt. Die Wartezeit ist in einem Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu erfüllen. In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu. Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Urlaub ist nach § 8 eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit unzulässig.

Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer für viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage für den Jahresurlaub dar, weil Tarifverträge und Einzelarbeitsverträge oft für Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen. So sieht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Arbeitnehmer/innen altersabhängig zwischen 26 und 30 Arbeitstagen Jahresurlaub vor. In vielen Tarifverträgen beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage (=36 Werktage)

Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht für minderjährige Arbeitnehmer. Diese haben nach § 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen (altersabhängig).

Andere Regelungen des BUrlG, wie z.B. der Vorrang der Arbeitnehmerwünsche nach § 7 BUrlG oder die Unabdingbarkeit gelten unabhängig von der Frage ob ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz Anwendung findet.

Der gesetzliche Mindesturlaub muss als Freizeit genommen werden und darf nicht ausbezahlt werden. Das ergibt sich aus § 8 BUrlG, der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verbietet und aus dem Umkehrschluss von § 7 BUrlG Satz 4, der eine Ausbezahlung bei Beschäftigungsende vorsieht. Der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende darüber hinaus gewährte Urlaub darf dahingegen auch ausbezahlt werden.

Im Kalenderjahr nicht genommener Urlaub darf in das nächste Jahr übertragen werden, muss aber bis zum 31. März gewährt und genommen worden sein, danach verfällt er.

Wikipedia: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Sidiblume: Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)

Zur Regelung der Arbeitszeit, der Mehrarbeit und Überstunden:

Wikipedia: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Sidiblume: Gesetzestext Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ich finde, Du solltest mal Deiner Videothekschefin das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz unter die Nase halten und bei der Gelegenheit mal ihre Berechtigung zum Führen der Videothek in Zweifel ziehen. Sie könnte neben einen Fall fürs Arbeits- und Sozialgericht auch ein Fall für das Gewerbeaufsichtsamt werden, wenn sie sich nicht an geltendes Recht hält. Falls sie eine Existenzgründerin sein sollte, gehört die Kenntnis der Gesetzeslage mit zur Grundlagenausbildung.

Es ist zu vermuten, daß Sie ans Finanzamt, an die Arbeitsagenturen, an die Kranken- und Rentenkassen, an die Unfallversicherung Eure Arbeitsverhältnisse nicht angemeldet hat und so sich die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen will. Sie betreibt in so einem Fall Lohnsteuer- und Beitragshinterziehung, was ein Straftatbestand darstellt. Nur beweisen muß man so was können.

Strombolli

Zitat von: joachimkuehnel am 13:51:20 Di. 02.Dezember 2008
..... was ein Straftatbestand darstellt. Nur beweisen muß man so was können.

Zu schade, dass ich aus Anonymitätsgründen nicht noch aus mindestens zwei Branchen berichten kann, in denen Ähnliches zum Alltag des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmers gehört. Das System will aber solche Zustände! Und wer sich erwischen lässt, ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist eben nicht kapitalismustauglich und gehört weg. So die Meinung der Sozialdarwinisten.
Das Systemmotto: "Gib mir Dein Geld! - Jetzt, Du dreckiges Opfer !!!! - Und habe immer ANGST VOR DEM MORGEN !!!"

"Hört auf, Profite über Menschen zu stellen!" Occupy
Permanent angelogen & VERARSCHT IN DEUTSCHLAND! - Ich habe mit Dir fertig

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