Bundesarbeitsgericht: Krank ist nicht immer krank genug

Begonnen von dagobert, 12:39:24 Do. 03.November 2016

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dagobert

ZitatKrank ist nicht immer krank genug

Das Bundesarbeitsgericht hat darüber entschieden, ob Arbeitgeber kranke Beschäftigte zu Personalgesprächen verpflichten dürfen. Geklagt hatte ein Berliner Krankenpfleger, der abgemahnt wurde, weil er während seiner Krankheit nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war.

Trotz Krankenschein sollte ein Arbeitnehmer aus Berlin zum Personalgespräch erscheinen. Das geht zu weit, meinte ein Berliner Krankenpfleger und klagte. Er wurde abgemahnt, weil er während seiner Krankheit zu drei terminierten Personalgesprächen nicht erschienen war.

,,Krank ist krank" heißt es umgangssprachlich und meint, der Betreffende bleibt der Arbeit fern. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber krankgeschriebene Mitarbeiter zum Personalgespräch zitiert? Müssen Beschäftigte dem dann trotz Krankenschein (bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Folge leisten? Darüber hat an diesem Mittwoch erstmals der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschieden.
weiterlesen:
http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/urteil-bundesarbeitsgericht-krank-ist-nicht-immer-krank-genug/14782862.html

Pressemitteilung vom BAG:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=18933

Meldung bei juris.de:
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161102354&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Komisches Urteil!
Wie sieht denn das versicherungstechnisch aus, wenn ein krankgeschriebener Mitarbeiter auf dem Weg in die Firma einen Wegeunfall hat?

dagobert

Interessante Frage.
Wenn ein Nachweis (schr. Einladung des AG o.ä.) vorliegt, wird die BG wohl zahlen müssen. Ansonsten könnte es möglicherweise schlecht aussehen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

tleary

Nichts geht zäher zu lesen als "Beamtendeutsch". Kurze Zusammenfassung des finalen Urteils des Bundesarbeitsgerichts:



  • Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, während seiner Krankschreibung der Einladung zu den zwei Personalgesprächen folge zu leisten.

  • Die deshalb erfolgte Abmahnung wegen Fernbleibens vom 2. Personalgesprächstermin muß zurückgenommen, d.h. aus seiner Personalakte entfernt werden.

Das ganze geschah schon Anfang 2014. - Das BAG urteilte dann final am 02.11.2016, also fast 3 Jahre später.
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

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