Bei der Scheinselbstständigkeit deutet alles auf Selbstständigkeit hin, aber die arbeitenden Person ist tatsächlich AN i.S.v. SVG. Das hat natürlich folgen für AG und AN.
ZitatIm zur Verhandlung anstehenden Fall geht es um die Beschäftigungspraxis einer Seniorenresidenz, die im Jahre 2012 annähernd bis zu 85 Prozent der dort eingesetzten Pflegekräfte gegen Honorar entlohnte. Maßgeblich für den Fall ist die Tätigkeit eines Krankenpflegers, der in wechselnder Regelmäßigkeit (meist tage- oder wochenweise) dort aktiv wurde und in der Regel ,,eigenverantwortlich" arbeitete. Zudem gab es klare Unterschiede, etwa in Form eines separaten Namensschilds oder einer eigenen Berufskleidung. Des Weiteren, und das ist oftmals bei Arbeitgebern relevant, betrug der abzurechnende Stundenlohn circa das 2,5-Fache der für dieselben Tätigkeiten angestellten Pflegekräfte.
https://www.betriebsausgabe.de/magazin/honorarpfleger-scheinselbststaendig-14514/
Am Ende kritisierte das Bundessozialgericht die Eingliederung in den Betriebslauf und die Weisungsgebundenheit des "angeblich" Selbstständigen..