Ex-Arbeitgeber verklagen auf Lohnfortzahlung bei Krankheit Minijob

Begonnen von Revoluzzer, 23:44:12 Di. 31.Oktober 2017

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Revoluzzer

Hallo an Alle!

Ich möchte Euch hier den Fall meiner Frau schildern und hätte dann gerne Eure Meinung dazu.

Meine Frau hat im Mai 2016 eine Minijobstelle als Küchenhilfe angetreten.
Anfangs wurden ihr 10€ Stundenlohn angeboten, was dem neuen Arbeitgeber aber schnell zu teuer wurde,
und deshalb noch mal "nachverhandelt" wurde, so daß dann im Schniitt ca 8€ gezahlt wurde.

Alle Kollegen meiner Frau waren Kroaten, die für noch viel weniger gearbeitet haben, was dann wegen Neid zu einem sehr schlechtem Betriebsklima geführt hat.

Auf Grund von Mobbing und sexueller Belästigung durch den Chef (können wir leider nicht beweisen), hat meine Frau sich vor kurzem für 6 Wochen krankschreiben lassen und im Anschluß daran selbst fristlos gekündigt.
Der Arbeitgeber hat bis jetzt nicht auf die Kündigung reagiert, die Einspruchsfrist läuft Ende der Woche ab.

Meine Frau hat mittlerweile einen neuen Job gefunden, wo sie jetzt sehr glücklich und zufrieden ist.

Soweit, so gut.
Allerdings sind wir nicht gewillt den Ex-AG ungeschoren davon kommen zu lassen.
Wir haben uns überlegt, ihm eine Zahlungsaufforderung wegen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zukommen zu lassen, und dann. falls er darauf nicht reagiert, dies beim Arbeitsgericht einzuklagen.
Zusätzlich zum Krankengeld steht meiner Frau für das vergangene Jahr wohl auch noch bezahlten Urlaub zu, allerdings wissen wir noch nicht wie dieser zu berechnen ist.

Viele Dank für Euer Interesse und eventuelle Tipps.




Rudolf Rocker

Dazu müsste man wissen, was im Arbeitsvertrag steht und ob ein Tarifvertrag anwendung findet. Dann gibt es noch bestimmte Ausschlussfristen innerhalb derer die Forderungen geltend gemacht werden müssen.
Das ist aus der Ferne alles nicht so einfach zu ergründen.
Am besten wäre ein Anwalt für Arbeitsrecht (bei Mitgliedern einer DGB- Gewerkschaft der DGB- Rechtsschutz).

Zitat...so daß dann im Schniitt ca 8€ gezahlt wurde.
Das wäre nicht mal Mindestlohn.

ZitatDer Arbeitgeber hat bis jetzt nicht auf die Kündigung reagiert, die Einspruchsfrist läuft Ende der Woche ab.
Was für eine Einspruchsfrist?



eichkatz


Hallo Revoluzzer,
was mir spontan einfällt:
Urlaubsanspruch besteht im Minijob wie in jedem anderen Lohnarbeitsverhältnis. Der ausstehende Anspruch, der bei Kündigung auszahlbar ist, berechnet sich überschlagen: Wochen im Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr / 52 x Urlaubsanspruch. Dieser steht im Arbeitsvertrag. Sollte das nicht der Fall sein oder es keinen schriftlichen geben, sind vier Wochen das gesetzliche Minimum.
Wichtig ist, dass die AU-Bescheinigungen beim Arbeitgeber abgegeben wurden/werden.
Eine fristlose Kündigung sollte vor Gericht begründbar sein. Würde irgendjemand deiner Frau Mobbing oder sexuelle Belästigung bezeugen oder gibt es ein Mobbing-Tagebuch o.ä.?
Vom neuen Job würde ich keinesfalls erzählen. Erst recht, wenn er schon während der AU begann! Schlimmstenfalls kann der AG auf den Gegenwert der ausstehenden Arbeitsleistung wegen Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist klagen (wenn die fristlose Kündigung nicht akzeptiert wird) oder weil er die AU anfechten kann.
Eine Rechtsberatung ist sicher in eurem Fall wichtig.
Ich wünsche euch Nervenstärke und Erfolg!
Eichkatz

dagobert

Zitat von: Revoluzzer am 23:44:12 Di. 31.Oktober 2017Anfangs wurden ihr 10€ Stundenlohn angeboten, was dem neuen Arbeitgeber aber schnell zu teuer wurde,
und deshalb noch mal "nachverhandelt" wurde, so daß dann im Schniitt ca 8€ gezahlt wurde.
Schön blöd ...
Zitat von: Revoluzzer am 23:44:12 Di. 31.Oktober 2017
Alle Kollegen meiner Frau waren Kroaten, die für noch viel weniger gearbeitet haben, was dann wegen Neid zu einem sehr schlechtem Betriebsklima geführt hat.
Steht der Laden in Kroatien oder in Deutschland?
Falls Letzteres, hier gilt seit 2015 ein sog. Mindestlohngesetz.
Für Kontrollen sind die Hauptzollämter zuständig, die freuen sich immer über konkrete Tipps.

Nachtrag:
Eine im Arbeitsvertrag evtl. enthaltene Ausschlußfrist gilt für Mindestlohnansprüche nicht (§ 3 MiLoG)!

Zitat von: Revoluzzer am 23:44:12 Di. 31.Oktober 2017Zusätzlich zum Krankengeld steht meiner Frau für das vergangene Jahr wohl auch noch bezahlten Urlaub zu, allerdings wissen wir noch nicht wie dieser zu berechnen ist.
Vergiss es, der ist verfallen.
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

Revoluzzer

Hallo nochmal an alle.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Hier noch ein paar Ergänzungen zum besseren Verständnis:

Meine Frau hat schriftlich fristlos gekündigt mit Begründung Mobbing/schlechtes Betriebsklima.
Nach 3 Wochen verstreicht auch für den Arbeitgeber die Klagefrist dagegen.
Das ist übermorgen und ich denke mal, daß da nichts mehr kommt.
Dannach ist es egal, ob die fristlose Kündigung rechtens war oder nicht.

Ihren neuen Job wird meine Frau erst dannach offiziell antreten, der alte AG wird nicht erfahren wo.

Worum es uns hauptsächlich geht ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Das müßten bei einem 450€-Job für 6 Wochen 675€ machen.

Das werden wir beim Arbeitsgericht einklagen.
Ich denke mal das ist eindeutig und fürs Gericht Routine.

Der Laden steht in Deutschland, den Tipp mit dem Hauptzollamt heben wir uns gerne auf für die Zeit dannach...


BGS

"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

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(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

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