Änderung Eingeliederungsvereinbarung möglich?

Begonnen von draimon, 17:05:08 So. 21.November 2010

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draimon

Hallo,

derzeit arbeite ich 2 Monaten Arbeitslosigkeit wieder befristet 2 Monate bis Ende Dezember, ich habe dafür einen Aufhebungsbescheid erhalten auch.

Mein Vermittler bei der Agentur ist nun der Meinung, dass ich laut EV weiter 10 Bewerbungen monatlich schreiben soll, im Dezember sogar eher noch mehr. Auf meine Entgegnung, dass ich aktuell 40 Stunden in der Woche arbeite und eine Familie mit zwei kleinen Kindern habe, kam seine Entgegnung, dass trotz dieser Umstände 10 Bewerbungen schaffbar wären.

Hat er damit recht? Wie kann ich eine Änderung der EV erreichen?

Fragt draimon

Dora

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Eine Eingliederungsvereinbarung (nach § 15 SGB II) musstest du nicht unterschreiben. Mein Rat wäre auch gewesen, das nicht zu tun.

Insofern ein Passus enthalten ist, dass sich die "Vertrags"parteien (es ist nur dem Namen nach ein Vertrag, deshalb die Anführungszeichen) einig sind, dass die Eingliederungsvereinbarung den veränderten Umständen angepasst werden darf, bestünde theoretisch die Möglichkeit eine Anpassung zu verlangen, da du ja momentan Vollzeit arbeitest. Allerdings muss sich dein "case manager" auch darauf nicht einlassen und ist auch offensichtlich nicht dazu bereit.

Bei nächsten Mal einfach die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Spart dir viel unnötigen Stress.
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draimon

Naja, der Vermittler hat mich halt überrumpelt damit. Einfach ausgedruckt und gesagt, ich soll das unterschreiben...
Ein Passus zur Änderung ist nicht enthalten, allerdings hat mein Vermittler gewechselt, der auch unterschrieben hat.

Da ich aktuell kein ALG I beziehe, wie sieht das mit den Sanktionen aus? Könnte es eine Sperrfrist geben, wenn ich eventuell im Januar 2011 wieder ALG I beantrage, falls ich die 10 Bewerbungen im Monat November und Dezember nicht nachweise? Oder wie kann das dann ablaufen?


b.d.

Die EGV ist nicht mehr gültig, weil du in Arbeit bist und einen Aufhebungsbescheid bekommen hast!

Wenn du wieder ALG II- Leistungen beziehst, müsste eine neue EGV her, also vergiss, was dein ARGER Geselle da von sich gibt!

Lies dir mal deine EGV durch, da wird sicher auch irgendwo stehen, dass das Teil so lange gilt, wie Bedürftigkeit besteht. Und die besteht derzeit nicht mehr, also ab in die Tonne damit!

Und in Zukunft nie wieder ne EGV unterschreiben!!!

Pfiffi

Derzeit unterschrieben damit gültig, was möglich ist, wäre die EGV zu kündigen.
Es wird von der Behörde als Vertrag hingestellt der es nicht ist, aber das ist ander Thematik.

Was steht konkret ausser den 10 Bewerbungen drin, welche Leistungen übernimmt die ARGE um die Bewerbungskosten zu erstatten.

Es ist im SGB II ein Betrag vorgesehen welcher auf Antrag erstattet werden kann, nun kommt man damit mal auf das halbe Jahr gerechnet ca. auf 4 Bewerbungen pro Monat, würde man sich mehr bewerben und diese Kosten einfordern, würde eine Unterzahlung eintreten. Also man müsste die Bewerbungskosten aus dem Regelsatz bestreiten und dieser enthält aber keine Anteile für Bewerbungskosten.

Das nächste mal bitte eine EGV einstecken wenn nachfragen kommen, man werde diese prüfen, mehr nicht, keine Diskussionen.

Am besten mit einem oder mehreren Beiständen zum Amt, alles schriftlich machen, den meist ist die Luft die durch die SBs zum schwingen gebracht wird, nur einfach verbraucht und wird, Beispiele zeigen dies mehr als deutlich dasgesagtes nicht gültig ist.

Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

b.d.

Was schreibt ihr hier eigentlich für einen Mist zusammen?

Er hat nen Aufhebungsbescheid, bezieht kein ALG II mehr, damit ist die EGV auch abgelaufen, ungültig, Geschichte, egal ob ALG I oder II...


Pfiffi

Er erhält kein ALG I von kein ALG II steht nichts, auch nach mehrmaligem lesen.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

draimon

Derzeit erhalte ich keinerlei Art von Engeltersatz- oder Transferleistungen (ALG I oder ALG II).

draimon

Zitat von: Pfiffi am 20:58:32 So. 21.November 2010
Was steht konkret ausser den 10 Bewerbungen drin, welche Leistungen übernimmt die ARGE um die Bewerbungskosten zu erstatten.
Da steht drin:

"Finanzielle Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Antragstellung im Rahmen des Vermittlungbudgets:
- Zuschuss zu Kosten für Bewerbungsunterlagen (5€ pro nachgewiesener schriftlicher Bewerbung, max. 260 € bis 31.12.10)
- Zuschuss zu Kosten für notwendige Nachweise/Zertifikate
"

Bildungsgutschein über 3 Monate wurde übrigens auch abgelehnt (trotz fehlenden Berufsabschluss), da Berufserfahrung und Vermittlungsvorschläge vorhanden sind. Und ich habe dem Vermittler geschrieben, dass ich eine schrifltiche Begründung haben möchte, warum die EGV weiter gültig sein sollte.

b.d.

Zitat von: draimon am 22:55:41 So. 21.November 2010

Und ich habe dem Vermittler geschrieben, dass ich eine schrifltiche Begründung haben möchte, warum die EGV weiter gültig sein sollte.

HeHe, das würd mich auch mal interessieren, aber da wirst e wohl keine Antwort kriegen...

Onkel Tom

@draimon

So, wie ich das verstanden habe, hast Du nun ein Job bekommen, wo Du nicht mehr bei der ARGE auf ALG oder ergänzende Leistungen angewiesen bist.

Wenn das so ist, machst Du Dir unnötig ein dicken Kopf.. Damit ist Deine EGV hinfällig, löst sich also von selbst auf, da Du in den Augen der ARGE nicht mehr "hilfebedürftigt" ab Jan. 2011 "Leistungsberechtigt" bist..

Mach mit Deiner EGV ein kleines Lagerfeuerchien.. Brennt ganz gut  ;D ;D

Viel Glück zum neuen Job  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

draimon

Zitat von: Dora am 18:51:48 So. 21.November 2010Insofern ein Passus enthalten ist, dass sich die "Vertrags"parteien (es ist nur dem Namen nach ein Vertrag, deshalb die Anführungszeichen) einig sind, dass die Eingliederungsvereinbarung den veränderten Umständen angepasst werden darf, bestünde theoretisch die Möglichkeit eine Anpassung zu verlangen, da du ja momentan Vollzeit arbeitest. Allerdings muss sich dein "case manager" auch darauf nicht einlassen und ist auch offensichtlich nicht dazu bereit.
Ich habe doch noch was gefunden, und zwar gleich auf der ersten Seite. Bei "gültig bis" steht das Datum und danach "soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird".

Und statt einer Begründung hat mir der Vermittler einen Termin in der Arbeitszeit um 16:00 Uhr geschickt, an dem er die Fragen umfassend klären und mir einige Prinzipien noch genauer erläutern will...

Irgendwie riecht das nach einer neuen EGV, oder?

b.d.

Zitat von: draimon am 18:01:33 Mo. 22.November 2010
Irgendwie riecht das nach einer neuen EGV, oder?

Mein "Kaffeesatz" sagt, er kann nicht riechen... ;D

Onkel Tom

Ach wass !!  Will sich nun Dein ehemaliger SB wichtig machen und Dir anhand einer Fehlzeit bei Deinem neuen Job Deine Zukunft verbauen ??

"Auf Grund meines neuen Arbeitsverhältnisses bin ich nicht in der Lage, Ihren Termin nach zu kommen. Im übrigen betrachte ich die EGV vom.. als aufgelöst, da ich nicht mehr auf Leistungen nach dem SGB angewiesen bin. Ich bitte Sie nun, mich nicht weiter mit Terminen zu belästigen, die eine auflösung meines neuen Arbeitsverhältnis nach sich ziehen könnte. Hiermit untersage ich Ihnen auch ausdrücklich, sich in mein neuem Arbeitsverhältnis einzumischen oder nachteiligen Einfluss auf dessen auszuüben."

Sei einfach mal frech, um die Verfolgungsbetreuung der ARGE los zu werden. Ich hab das auch mal so gemacht und damit stand meinem Nachkommen der Arbeit nix mehr im Wege. Sonst wirst Du solche Chimpansen nicht mehr los und versauen Dir im Nachinein Dein Job.
Lass Dich nicht verhartzen !

Pfiffi

Onkel Tom gute Richtung, allerdings würde ich es anders formulieren, nicht dem SB Vorschriften machen was er zu machen und zu lassen hat, sondern einfach auf seine Pflichten hinweisen und zwar dies sehr bestimmt.

Er soll aufklären und beraten, §§ 13-15 SGB II, dann soll er dies schriftlich tun § 33 u. 35 SGB X, aus wichtigem Grund den Termin absagen (schriftlich versteht sich) Arbeit ist wichtiger Grund.

Mal so zum Spass den würde ich mir auf die Arbeit einladen, natürlich zur Nachtschicht in die Pause oder so,mit Rechtsfolgebelehrung und Androhung von Sanktionen. (Ironie aus)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Onkel Tom

Ok, zwar etwas anders formulieren, aber nicht mehr mit sonem Kram kommen, worauf Mensch im ALG-Bezug zurückgreifen muss.

draimon geht arbeiten, bezahlt Sozialversicherung und damit auch die Sesselbelüftungshäuser der ARGE.

Ich finde, da darf mann auch mal so frech sein, wie SB's mit Erwerbslosen auch umgeht.

Der SB will doch nur das Arbeitsverhältnis ausschnüffeln, sich eventuell einmischen und folglich sich bei seinem Vorgesetzten einschleimen nach dem Motto "Ohne mich geht nix"..

Egal, wenn ich wieder in einem Job komme, der mich von H4 befreit, haue ich auch auf dem Tisch des SB's "Wat willst Du ?!.. Leck mich !"
Und auf meiner neuen Arbeitsstelle hätte SB nix zu suchen, es sei denn.. SB will nen Tritt ins Gesäß..

Ist natürlich wieder mal ne Sache des Geschmack  ;)
Lass Dich nicht verhartzen !

b.d.

Zitat von: Onkel Tom am 12:38:10 Di. 23.November 2010

Ich finde, da darf mann auch mal so frech sein, wie SB's mit Erwerbslosen auch umgeht.


Was hat es mit "Frechheit" zu tun, seine Rechte wahrzunehmen? Wer allerdings Bock auf ein Kindermädchen hat, soll sich mal schön "betreuen" lassen!  :evil:

Draimon hat ne Arbeit, bezieht in der Zeit keine Sozialleistungen, ich würde den Kram einfach ignorieren und normale Post einfach wegwerfen, fertig!

Wo sind wir denn, dass diese Wixer sich einbilden, sie könnten über die Hilfebedürftigkeit hinaus in ein Leben reinzupfuschen! >:(

Alan Smithee

Zitat b.d.
ZitatWo sind wir denn, dass diese Wixer sich einbilden, sie könnten über die Hilfebedürftigkeit hinaus in ein Leben reinzupfuschen!
Oh ja, das wird gemacht. Schlimmstenfalls wird das hinter dem Rücken des ehemaligen Hilfsbedürtigen gemacht, und der arme Mensch wundert sich, warum er seinem Cheffe "zur Last fällt". Nicht jeder Chef ist so cool und weist den SB gleich mal in die Schranken. Das gleiche Spiel wird auch mit den Vermietern gemacht; viele haben da schon die Nase voll, einem Hartzie eine Wohnung zu vermieten

Diese SB sollten eigentlich damit beschäftigt sein, die Arbeitslosen in eine anständig bezahlte, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu vermitteln. Aber ganz offensichtlich muss man wohl aufgrund des Mangels an solchen Arbeitsplätzen andere "Tätigkeitsbereiche" erschließen. Aber wir sind ja im Jobboom und Aufschwung; wobei mir nicht ganz klar ist, was denn da eigentlich boomt und aufschwingt... ::)
...still dreaming of electric sheep...

Onkel Tom

@b.d.

Erwerbslose, die für Ihre Rechte kämpfen sind nicht frech.

Frechheit ist das, wie SB's die erwerbslosen um ihrre Rechte prellen (haben sowiso nicht mehr viele).

So habe ich das gemeint.

Und wenn ein ehemals erwerbsloser dann zum SB mal frech ist, finde ich das gut, auch wenn SB bereits anhand keiner Leistungsbewilligung nach dem SGB sowiso schon kein Instrumennt der Verfolgungsbetreuung nutzen darf..

Ansonsten bin ich auch Deiner Meinung, außer das ich in dem Fall einen "Dreizeiler" schicken würde und dann hat sich das mit dem SB-Getue für mich auch erledigt..

Wie gehabt.. sone EGV brennt ganz gut  ;D

Lass Dich nicht verhartzen !

b.d.

Zitat von: Alan Smithee am 13:56:12 Di. 23.November 2010
Oh ja, das wird gemacht. Schlimmstenfalls wird das hinter dem Rücken des ehemaligen Hilfsbedürtigen gemacht, und der arme Mensch wundert sich, warum er seinem Cheffe "zur Last fällt". Nicht jeder Chef ist so cool und weist den SB gleich mal in die Schranken. Das gleiche Spiel wird auch mit den Vermietern gemacht; viele haben da schon die Nase voll, einem Hartzie eine Wohnung zu vermieten

Ok, aber das sind alles Verstöße gegen den Datenschutz bis in s Strafrecht! Wenn die Leute so blöd sind snd sich alles gefallen lassen, müssen sie sich nicht wundern, dass diese Verbrecher immer weiter gehen. Ich wüßte jedenfalls, wie ich denen das abgewöhne, bzw. sind die bei mir vorsichtig geworden, was Rechtswidrigkeiten angeht! ;D

b.d.

Zitat von: Onkel Tom am 14:59:44 Di. 23.November 2010
@b.d.

Erwerbslose, die für Ihre Rechte kämpfen sind nicht frech.

Frechheit ist das, wie SB's die erwerbslosen um ihrre Rechte prellen (haben sowiso nicht mehr viele).

So habe ich das gemeint.


Das war mir schon klar, wie das gemeint war, nur finde ich sowas nicht "frech" sondern angemessen! ;D

Wie würdest du es denn bezeichnen, den SB mit Strafverfolgung zu drohen, wenn die alle §§ über Bord werfen bzw. nicht mal zu wissen scheinen, wie die Rechtslage ist???  8o  ;D

Dora

Zitat von: draimon am 18:01:33 Mo. 22.November 2010
Zitat von: Dora am 18:51:48 So. 21.November 2010Insofern ein Passus enthalten ist, dass sich die "Vertrags"parteien (es ist nur dem Namen nach ein Vertrag, deshalb die Anführungszeichen) einig sind, dass die Eingliederungsvereinbarung den veränderten Umständen angepasst werden darf, bestünde theoretisch die Möglichkeit eine Anpassung zu verlangen, da du ja momentan Vollzeit arbeitest. Allerdings muss sich dein "case manager" auch darauf nicht einlassen und ist auch offensichtlich nicht dazu bereit.
Ich habe doch noch was gefunden, und zwar gleich auf der ersten Seite. Bei "gültig bis" steht das Datum und danach "soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird".

Und statt einer Begründung hat mir der Vermittler einen Termin in der Arbeitszeit um 16:00 Uhr geschickt, an dem er die Fragen umfassend klären und mir einige Prinzipien noch genauer erläutern will...

Irgendwie riecht das nach einer neuen EGV, oder?
Hallo draimon,

dir eine EGV "anzubieten" bzw. dich zum Abschluß einer EGV zu bewegen ist eine so genannte "Regelverpflichtung" der ARGE.
Siehe § 15 SGB II:"...Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden."

Insofern ist dein Riecher in Ordnung.  ;)

Das Wörtchen "soll" drückt dabei aus, dass dies in der Regel so gemacht wird, es aber - wie bei jeder Regel - Ausnahmen (="atypische Fälle") gibt. Zu diesen atypischen Fall zählt auch die Weigerung eine konkrete EGV zu unterschreiben.

Nun bin ich ohne bei dir nachzufragen -sorry dafür- davon ausgegangen, dass du noch Leistungsbezieher bist. Wenn du keine Leistungen nach dem SGB II  mehr beziehst und dem SGB II nicht mehr unterliegst greift auch die EGV und das, was da drin steht nicht mehr.  Das haben andere dir ja schon geschrieben.
 
Da du von befristeten Arbeitsverhältnis und Familie mit 2 kleinen Kindern geschrieben hattest, war ich davon ausgegangen, dass du Aufstocker bist. Auch konnte ich mir nicht erklären, warum sonst dich dein Vermittler überhaupt noch einladen sollte.

Dora
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Dora

Zitat von: Alan Smithee am 13:56:12 Di. 23.November 2010
.... Das gleiche Spiel wird auch mit den Vermietern gemacht; viele haben da schon die Nase voll, einem Hartzie eine Wohnung zu vermieten
Nur mal kurz dazu:

Die Angaben über den Vermieter sind freiwillig und können gemacht werden, sofern der Vermieter einverstanden ist. Von sich aus ist man selbst und auch die ARGE verpflichtet, Daten Dritter zu schützen.
Hierzu siehe § 67 SGB X und § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I sowie die jeweiligen Bundes- und Landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Auskunft erteilen euch die jeweils zuständigen Beauftragten für Datenschutz.

Die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Vermieters sind also freiwillig bzw zu unterlassen, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist. Besteht ein Untermietverhältnis, so ist man grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hauptvertrag seines Vermieters vorzulegen.
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b.d.

Zitat von: Dora am 16:12:00 Di. 23.November 2010

dir eine EGV "anzubieten" bzw. dich zum Abschluß einer EGV zu bewegen ist eine so genannte "Regelverpflichtung" der ARGE.


Es geht hier nicht um ARGE oder SGB II, er hat mal ALG I gekriegt, ist aber nun in Arbeit ohne Leistungsempfang....  :P

Dora

Zitat von: b.d. am 17:17:43 Di. 23.November 2010

Es geht hier nicht um ARGE oder SGB II, er hat mal ALG I gekriegt, ist aber nun in Arbeit ohne Leistungsempfang....  :P

Danke,

das hab ich inzwischen verstanden.

Was mich irritiert ist, dass er dann (ALG I / SGB III) überhaupt eine EGV bekommen hat:

Bei ALG I gab es die EGV auf der Grundlage von § 6 des SGB III in Verbindung mit § 35 Abs. 4 SGB III. Die  §§ 8a und 8b und § 10, der Abs. 4 von § 35, die §§ 37b, 37c und 40 aus dem Abschnitt "Vermittlung" im SGB III sind ebenfalls weg gefallen.  

Änderung!

Also der § 37 SGB III Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung ist hier jetzt zu beachten.

Damit hat sich meine Frage dann auch erledigt.  :)

Gruß
Dora
.

draimon

Zitat von: Onkel Tom am 09:51:53 Di. 23.November 2010
Ach wass !!  Will sich nun Dein ehemaliger SB wichtig machen und Dir anhand einer Fehlzeit bei Deinem neuen Job Deine Zukunft verbauen ??
Nein, das ist ein ganz neuer Betreuer. In der JobBörse stand nämlich auf einmal bei den E-Mails im Posteingang statt dem Namen des alten Betreuers nur noch "Benutzer gelöscht".

Mein Antrag auf Erstattung der Bewerbungskosten ist deshalb nicht mehr bearbeitet worden vom alten Vermittler. Es ist mir aufgefallen, als ich nachfragen wollte nach zwei Wochen zum Stand der Dinge. Die EGV hat auch der alte Vermittler noch unterschrieben.

draimon

Zitat von: Dora am 16:12:00 Di. 23.November 2010
  Da du von befristeten Arbeitsverhältnis und Familie mit 2 kleinen Kindern geschrieben hattest, war ich davon ausgegangen, dass du Aufstocker bist. Auch konnte ich mir nicht erklären, warum sonst dich dein Vermittler überhaupt noch einladen sollte.

Dora
Eigentlich wollte ich nur eine schriftliche Begründung haben vom Vermittler, warum die EGV trotz Arbeitsaufnahme weiter gültig sein soll. Stattdessen kam über die JobBörse halt nur die Antwort mit dem Termin, und der kam heute auch noch per Post an. Vielleicht ist der Knackpunkt ja, dass man bei befristeten Verträgen unter 3 Monate immer noch automatisch als arbeitsuchend gilt?

Und ist es eigentlich normal, dass so ein Termin mit 16:00 in die Arbeitszeit gelegt wird und nicht auf den Donnerstag für Berufstätige bis 18:00 Uhr? Das haben die bei mir schon vor dem letzten Vertragsende so gehandhabt, 2 Wochen vor Ablauf des Vertragsverhältnisses.

Dora

Zitat von: draimon am 18:18:29 Di. 23.November 2010

...Vielleicht ist der Knackpunkt ja, dass man bei befristeten Verträgen unter 3 Monate immer noch automatisch als arbeitsuchend gilt?
Ja - könnte ich mir auch vorstellen. Der § 37 SGB III Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung sagt nur, dass für einen "zu bestimmenden Zeitraum" festgelegt wird.

Noch was aus dem § 37 SGB III zur EGV:
"...sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde."
Vermutlich sieht dein Vermittler deine Arbeitsuche wegen der kurzen Befristung deines Arbeitsverhältnisses als "nicht beendet" an.

Zitat von: draimon am 18:18:29 Di. 23.November 2010
Und ist es eigentlich normal, dass so ein Termin mit 16:00 in die Arbeitszeit gelegt wird und nicht auf den Donnerstag für Berufstätige bis 18:00 Uhr? Das haben die bei mir schon vor dem letzten Vertragsende so gehandhabt, 2 Wochen vor Ablauf des Vertragsverhältnisses.
Was ist bei denen schon normal?

Verlange einen dir passenden Termin. Wenn der Termin in deine Arbeitszeit fällt ist das ein wichtiger Grund dafür, dass du einen anderen Termin willst bzw. den jetzigen Termin während deiner Arbeitszeit nicht wahrnehmen kannst. Würde ich dem Vermittler schriftlich mitteilen und um einen passenden Termin an einem Donnerstag ersuchen.
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draimon

So wie ich das sehe, gelte ich wohl als "arbeitsuchender Nichtleistungsempänger", bei dem die Mitwirkungspflichten der EV weiter gelten.

Sanktionierung kann dann eine 12wöchige Vermitttlungssperre sein, oder? Wobei meine EV diesen Voerschriften dann nicht entspricht.

HEGA 01/09 - 06 - Gesetzliche Änderungen zu den §§ 35, 37 und 38 SGB III

bye, draimon

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