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Randbereiche - Wenig diskutiert! => Wohnen => Thema gestartet von: dagobert am 16:35:30 Sa. 10.Mai 2014

Titel: zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen
Beitrag von: dagobert am 16:35:30 Sa. 10.Mai 2014
Zu Beginn ein Vollzitat als Einleitung. (Ich will den anderen Thread nicht shreddern.)

Zitat von: schwarzrot am 09:06:21 Sa. 10.Mai 2014
Zitat von: dagobert am 23:06:40 Fr. 09.Mai 2014
Da ist was dran, wobei die Kaution im Normalfall ohnehin nur als Darlehen gezahlt wird, zu tilgen mit 10% vom Regelsatz.

Nein, dass ist so nicht richtig. Zwar haben die regierungsschweine am 1.4.2011 versucht dies in ihre SGBII-unrechtsgesetze zu schreiben, die rechtslage wird aber relativ einstimmig von gerichten anders beurteilt:
ZitatHartz IV: Mietkaution ist kein Vermögen

Hartz IV Urteil: Miet-Darlehen darf beim Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet werden


Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass ein Darlehen für eine hinterlegte Mietkaution nicht an die Arge nicht vom ALG II Regelsatz zurück gezahlt werden muss (Sozialgericht Freiburg; AZ: S 6 AS 2426/08 ER).

In einem Fall hatte die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) einer Frau, die ALG II erhält, ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt. Aufgrund des bewilligten Darlehen behielt die Sozialbehörde 35 Euro vom Regelsatz ein. Dagegen klagte die Betroffene erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete die Arge, die einbehaltung der 35 Euro zu stoppen und den vollen ALG II Regelsatz auszubezahlen. Die Verrechnung der Raten sei nur dann möglich, wenn es sich um Darlehen handelt, die im ALG II Regelsatz mit inbegriffen sind. Eine Mietkaution gehört zu den zusätzlichen Leistungen der Unterkunft. Das amt könne erst dann das Darlehen zurück verlangen, wenn die Klägerin ein geregeltes und pfändbares Einkommen oder Vermögen vorweise. (10.07.2008)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/mietkaution70a20801.html (http://www.gegen-hartz.de/urteile/mietkaution70a20801.html)

Vergl. auch Sozialgericht Berlin  S 37 AS 24431/11 ER :
Zitat...

Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Kautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das BVerfG bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassungsgemäß, die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt. Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs-Darlehen nach § 24 SGB II möglich, was den Zustand der Bedarfsunter-deckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.

...
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033)

Etwas anderes sind aber die von strombie beschriebenen 'selbstverschuldeten' mietschulden, da kann(! muss aber nicht) das amt eine übernahme verweigern/bzw. tilgung verlangen. In jedem fall müssen sie aber (mit darlehen) eine drohende obdachlosigkeit vermeiden.

Allerdings kann man davon ausgehen, dass obige postition erstmal gegen den widerstand des keinejobcenters erkämpft werden muss.
Wer sich das nicht traut oder dazu keine energie aufbringt, schaut eben in die röhre.  :(
Titel: Re:zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen
Beitrag von: dagobert am 16:38:55 Sa. 10.Mai 2014
Zitat von: schwarzrot am 09:06:21 Sa. 10.Mai 2014
Nein, dass ist so nicht richtig. Zwar haben die regierungsschweine am 1.4.2011 versucht dies in ihre SGBII-unrechtsgesetze zu schreiben, die rechtslage wird aber relativ einstimmig von gerichten anders beurteilt:
Vor der Gesetzesänderung waren die sich einig, das stimmt. Inzwischen sieht das aber etwas anders aus.

einerseits:
LSG BE-BB,L 10 AS 1793/13 B PKH
Zitat14
[...] Soweit die aktuelle Regelung bewirkt, dass der Leistungsberechtigte das Kautionsdarlehen sogleich abzutragen hat (und damit Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs bzgl der Kaution wird bzw einen Anspruch auf Abtretung dieses Anspruchs an sich gegen den Beklagten erwirbt), ist dies zumindest unsystematisch, da in der dazu herangezogenen Leistung zur Deckung des Regelbedarfs keine entsprechenden Mittel vorgesehen sind. Diese enthält zwar auch einmalige Bedarfe, nicht aber einmalige Bedarfe, die den Bedarf für Unterkunft betreffen.
15
Davon ausgehend ist die Gewährung der Mietkaution als Darlehen unter sofortiger Aufrechnung verfassungsrechtlich prekär. Denn es steht eine Unterschreitung des Existenzminimums von verfassungsrechtlich nicht akzeptabler Dauer in Frage. Das BVerfG führt in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 Bvl 1/09 ua, juris = SozR 4 – 4200 § 20 Nr 12, jeweils RdNr 150) zu einer Darlehentilgung (betreffend Darlehen zur Deckung unvorhersehbarer Bedarfe – § 24 Abs 1 SGB II) mit 10 vH der Regelleistung aus, in Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers sei ,,diese vorübergehende" monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es erscheint zweifelhaft, ob bei dieser Erwägung darlehensweise Gewährungen in der hier vorliegenden (für Mietkautionen allerdings typischen – § 551 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch) Größenordnung im Blick genommen und als vorübergehend beschrieben werden sollen. Näher dürfte es liegen, dass nur vorübergehende Tilgungen im Umfang von 10 vH der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen. Dieser zeitlichen Einschränkung dürfte der vorliegende Tilgungsvorgang nicht genügen, da er mehr als zwei Jahre andauern wird. Dabei unterläuft die laufenden Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen solcher Aufwendungen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen bezogen auf die Regelbedarfe vorzunehmen und so einen Ausgleich zu erreichen (...).
http://dejure.org/dienste/internet2?www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE140000897&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint (http://dejure.org/dienste/internet2?www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE140000897&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint)

andererseits:
LSG NRW, L 2 AS 2280/13 B
ZitatBegründete Zweifel an der Verfassungskonformität der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, die eine mehr als ganz entfernte Erfolgschance bedingen könnten, hat der Senat nicht (...). Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. Februar 2010,1 BvL 1 / 09, zu Rn. 150 bei juris) hat die Konzeption des Gesetzes, einmalige Bedarfe durch eine Anhebung der Regelleistung in der Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält, ebenso gebilligt wie die Möglichkeit, eine Tilgung von Darlehen, die gewährt werden, wenn ein einmaliger Bedarf nicht durch (noch nicht) angesparte Mittel gedeckt werden kann, durch Aufrechnung der Regelleistung i.H.v. 10 % vorzunehmen. Unbillige Verhältnisse, die Zweifel an der Verfassungskonformität begründen könnten, können nach den Regelungen des Gesetzes dadurch vermieden werden, dass in atypischen Fällen (wie bereits dargelegt) statt eine Darlehensgewährung ein nicht rückzahlbaren Zuschuss bewilligt wird. Wenn die Voraussetzungen eines atypischen Falles nicht vorliegen, ist die Möglichkeit zur Aufrechnung zudem gemäß § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II auf längstens drei Jahre beschränkt, so dass lange Kürzungen der Regelleistungen vermieden werden. Darüber hinaus sieht § 44 SGB II auch einen Erlass von Ansprüchen vor, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Auch durch Beachtung dieser Vorschrift können im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände möglicherweise denkbare verfassungswidrige Benachteiligungen vermieden werden. Schließlich ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen die Mietkaution nach vollständiger Tilgung des Darlehens zusteht und er bei Ende des Mietverhältnisses eine Rückzahlung an sich verlangen kann. Dies ist auch wesentliche Begründung des Gesetzgebers für die Gewährung der Mietkaution im Wege eines Darlehens gewesen (vergleiche Bundestags-Drucksache 16/688, S. 14). So gesehen stellt sich die Aufrechnung zur Tilgung eines Kautionsdarlehens als auf den Zeitpunkt des Ende des Mietverhältnisses gerichtete zwangsweise Ansparung des Hilfebedürftigen dar. Nur durch Gewährung der Mietkaution in Form eines Darlehens werden für den hilfebedürftigen Mieter schließlich Anreize geschaffen, nicht durch vertragswidriges Verhalten die Voraussetzungen für einen berechtigten Zugriff des Vermieters auf die Kaution zu setzen. Die Gewährung eines Darlehens rechtfertigt sich damit auch vor dem Hintergrund der sparsamen Verwendung von allgemeinen Steuermitteln.
http://dejure.org/dienste/internet2?www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_2_AS_2280_13_B.html (http://dejure.org/dienste/internet2?www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_2_AS_2280_13_B.html)

LSG Bayern, L 7 AS 220/14 B ER
ZitatDie Aufrechnung von Darlehen, auch des Mietkautionsdarlehens, erfolgt entsprechend den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 42a Abs. 2 SGB II. Danach sind Darlehen während des laufenden Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Monat der Auszahlung mit 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die vorübergehende Tilgung von Darlehen durch Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs grundsätzlich gebilligt (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, Rn. 150). Die Zeitgrenze von drei Jahren in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II bezieht sich auf Aufrechnungen nach § 43 Abs. 1 SGB II, nicht auf Darlehensaufrechnungen nach § 42a SGB II. Die Einschränkung auf vorübergehende Aufrechnungen durch das BVerfG spricht für eine analoge Anwendung der Zeitgrenze. Dies würde eine länger dauernde Aufrechnung entsprechend dem Wortlaut von § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach drei Jahren beenden, nicht etwa diese Aufrechnung gar nicht beginnen lassen. Soweit unabweisbare laufende existenznotwendige Mehrbedarfe bestehen, sind diese durch Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II abzudecken, nicht durch eine Reduzierung einer Aufrechnung.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168891 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168891)

SG Berlin, S 142 AS 21275/12
ZitatLeitsatz
1. Abweichend von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II kommt die Gewährung von Leistungen zur Deckung eines Bedarfs zur Begleichung einer Mietkaution als Zuschuss nur beim Vorliegen eines atypischen Falls in Betracht; ein solcher folgt nicht bereits aus der bloßen auf § 42a Abs. 2 SGB II basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum, weil es sich insoweit um eine zwingende Rechtsfolge der Darlehensgewährung und somit um den gesetzlichen Regelfall handelt.

2. Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II ist verfassungskonform. Im Falle einer außerordentlich langen Kürzung des Regelbedarfs nach § 42a Abs. 2 SGB II ist einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung durch den Erlass des Rückzahlungsanspruch gemäß § 44 SGB II entgegenzuwirken, der indes gesondert zu beantragen ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung ist beim LSG Berlin Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 18 AS 1141/13 anhängig.
http://dejure.org/dienste/internet2?www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130009916&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint (http://dejure.org/dienste/internet2?www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130009916&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint)
Titel: Re:zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen
Beitrag von: dagobert am 12:44:13 Mo. 25.August 2014
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Titel: Re:zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen
Beitrag von: dagobert am 15:26:28 So. 29.Juli 2018
Die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen ist inzwischen erneut beim BSG anhängig.
http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28833.msg339934#msg339934 (http://www.chefduzen.de/index.php?topic=28833.msg339934#msg339934)