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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Infos + Urteile für Erwerbslose + Arbeitende => Zwangsmaßnahmen => Thema gestartet von: Yilloni am 10:46:05 Di. 13.Februar 2018

Titel: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: Yilloni am 10:46:05 Di. 13.Februar 2018
Hallo,

meine Freundin und ich wurden gemeinsam vom JC in einen Integrationskurs gesteckt, der 6 Monate läuft. Es gibt während der Maßnahme zwei Urlaubswochen, aber leider sind die nicht in den Zeiten, in denen sie Urlaub braucht. Sie hatte mit unserer Kursleiterin vereinbart, dass sie den Urlaub wie geplant nimmt und die Fehlzeit eben in der offiziellen Urlaubszeit des Kurses nachholt (wäre eben in der Zeit in einen anderen Kurs gegangen). Unsere Kursleiterin hatte das für sie mit dem JC abgeklärt, war kein Problem. Aber leider mit einer anderen Arbeitsvermittlerin, da die eigentliche an diesem Tag nicht da war.
Jetzt hat ihre "richtige" Arbeitsvermittlerin quer geschossen (Urlaub nur in der offiziellen Urlaubszeit) und ihr auch gleich die Ansage gemacht, sie könne auch nach Ende des Kurses (Anfang Mai) keinen Urlaub nehmen. Frühestens und eventuell ab September, sie solle sich doch bitteschön erstmal um Arbeit kümmern. Sie darf nicht einmal einen einzigen Tag während des Kurses frei nehmen.
Hat sie wirklich keinen Anspruch auf Ortsabwesenheit? Auch nicht nach Ende des Kurses? Kann doch eigentlich gar nicht sein, oder? Zumal, bei der einen Arbeitsberaterin ist es möglich und bei der anderen nicht? ....riecht doch wieder mal nach Machtmissbrauch und Willkür der Arbeitsberaterin, oder? Habt ihr eine Idee, was sie dagegen tun kann?
Titel: Re:kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 11:39:12 Di. 13.Februar 2018
ZitatZumal, bei der einen Arbeitsberaterin ist es möglich und bei der anderen nicht?
Mündliche Absprachen sind nichts wert. Alles schriftlich geben lassen.
Was steht denn dazu in den Unterlagen des Maßnahmeträgers?


ZitatFür Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, die ihren Lohn mit Hartz IV aufstocken müssen oder für Personen in Eingliederungsmaßnahmen besteht der Urlaubsanspruch, wie dieser durch den Arbeitgeber/den Träger der Maßnahme festgelegt wurde und nicht die drei Wochen, die das Jobcenter gewährt. Wichtig: Der anstehende Urlaub ist dem Jobcenter dennoch mitzuteilen.
http://www.hartziv.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv.html (http://www.hartziv.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv.html)
Titel: Re:kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: dagobert am 19:58:40 Mi. 14.Februar 2018
Zitat von: Yilloni am 10:46:05 Di. 13.Februar 2018Auch nicht nach Ende des Kurses?
Schriftlich beim JC beantragen, auf schriftlicher Antwort bestehen.
Eine Ablehnung muss begründet werden, diese Begründung ist gerichtlich überprüfbar.
Titel: Re: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: MarcoW75 am 11:03:12 So. 26.Mai 2019
Auch wenns der Threaderstellerin sicher nicht mehr hilft: Dass die Vermittlerin auch nach der Maßnahme keinen Urlaub geben will, dürfte darin begründet sein, dass zumindest auf dem Papier in den ersten 6 Monaten nach Beendigung so einer Maßnahme angeblich die Einstellungswahrscheinlichkeit höher sei als sonst. Wobei ich persönlich das für Blödsinn erachte. Ich kenne niemanden, der aufgrund irgendeiner fragwürdigen Sinnlosmaßnahme vom Amt direkt einen Job gefunden hätte. Kein Wunder, wenn "Kunden" dann einfach irgendwann ungefragt verreisen.  Damals als ich selbst noch im ALG2-Bezug war, konnte ich die Einladungen ins Amt fast auf den Tag genau vorhersagen, da war sowas relativ ungefährlich (soll natürlich keine Aufforderung zur Nachahmung sein).

Titel: Re: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: dagobert am 00:30:18 Mo. 27.Mai 2019
Zitat von: MarcoW75 am 11:03:12 So. 26.Mai 2019Ich kenne niemanden, der aufgrund irgendeiner fragwürdigen Sinnlosmaßnahme vom Amt direkt einen Job gefunden hätte.
Das werden die JC aber niemals zugeben.  ;D
Titel: Re: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: Onkel Tom am 16:03:13 Mo. 27.Mai 2019
Jo.. Nach soner Masnahme wird man ja wieder mit Bewerbungsbemühungen "beschäftigt" und
"solange den Bewerbungsverfahren nichts im Wege steht" können Sie gern max. 3 Wochen im
Jahr verreisen.

Das ist der Knackpunkt, das Ortsabwesenheit abgelehnt wird weil zum Bewerbungsverlauf nicht
alles "abgeschlossen" ist. Habe mal darüber gelesen, das es vom SG aktzeptabel ist, das der
Bewerber sofort springen können muss und OAW nachrangig ist..

Hilft nur Kreativität, das alle Bewerbungsverfahren "abgehakt" sind..
Titel: Re: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: MarcoW75 am 00:53:15 Di. 09.Juli 2019
Zitat von: Onkel Tom am 16:03:13 Mo. 27.Mai 2019
Das ist der Knackpunkt, das Ortsabwesenheit abgelehnt wird weil zum Bewerbungsverlauf nicht
alles "abgeschlossen" ist.

Insbesondere hinsichtlich des Umstandes,dass man oft gar keine Rückantwort bekommt, käme das faktisch einer Abschaffung der OAW gleich. Denn faktisch hat man ja fast immer noch irgendwo eine Bewerbung laufen.
Titel: Re: kein Urlaub während einer Maßnahme bzw. auch kein Urlaub danach zulässig?
Beitrag von: Onkel Tom am 11:06:50 Di. 09.Juli 2019
Man könnte jedoch bei verschnarchten Arbeitgeber nachfragen und erfahren haben,
das man nicht in die engere Auswahl gelandet ist etc..  ;)
Freiraum zu schaffen ist nicht leicht, aber auch nicht unmöglich. Gerade bei Arbeitsmarkt-
flauten Osterferien Sommerloch und Weihnachten tuen sich Chanchen auf..
Der Rest ist ne Frage von Schikaneeifer des SB.