Rückzahlung wegen Überzahlung

Begonnen von wusel, 11:27:19 Sa. 21.Juni 2008

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

wusel

hallo hab da mal eine frage zu Rückzahlung wegen Überzahlung

uns zwar
habe einen job bekommen und fing diesen mitte des monats an
habe der arge alles ordnungsgemäss gemeldet
abmeldung ,unterlagen eingereicht zwegs berechnung der zuviel gezahlten sozial leitungen
und man hat nix mehr von denen gehört

nach 3 monaten verlor ich den job wieder und muste neuen antrag zu alg2 stellen
dort viel dem sb auf das eine überbezahlung stattgefunden hatte
die ich aber gemeldtet hatte mit allen notwendigen unterlagen und bis dato nix mehr gehört habe von der arge zwegs nachzahlung

nun will die arge aber von mir das ich von meinen sozial leitungen
10% in raten die überbezahlung abzahle
ich bin damit nicht einverstanden weil war ja nicht mein verschulden das die nicht in den puschen gekommen sind zwegs berechnung

nun die frage dazu
können die von mir verlangen 10% von den sozial leitungen einzubehalten wegen der überbezahlung ?

androhung dazu wurde auch erstellt das die das per verwaltungsakt durch setzten wollen

dürfen die das ?
gibt irgentwie dazu urteile ?


wer weiss dazu mehr


wusel

danke aber das bringt mich nicht wirklich weiter

das urteil was man da finden kann bezieht sich nicht auf so einfall
ich habe ja keine anwort von der arge bezüglich überbezahlung seinerseit gehört

wichtig ist zu wissen
dürfen die mir von den sozial leistungen 10% einbehalten
obwohl der fehler bei der arge liegt und nicht bei mir

währ ich nicht wieder arbeits los geworden hätte ich von denen diesbezüglich nie wieder was gehört
obwohl ich meinen pflichten nach gekommen bin

darum gehts

Kater

vielleicht hilft dier das weiter:

ZitatBei Rückforderungen sind die Behörden an Fristen gebunden. Nachdem eine Behörde Kenntnis über die mögliche Überzahlung bekommen hat, hat sie genau ein Jahr Zeit, um den Sachverhalt zu ermitteln und eine Anhörung des Betroffenen einzuleiten.

http://chefduzen.de/thread.php?threadid=3452&hilight=r%FCckzahlung

Einhaltung von 10 % der Sozialleistung zur Rückzahlung von Überzahlungen oder Darlehen ist wohl mehr oder weniger üblich

wusel

ZitatOriginal von Kater
vielleicht hilft dier das weiter:

ZitatBei Rückforderungen sind die Behörden an Fristen gebunden. Nachdem eine Behörde Kenntnis über die mögliche Überzahlung bekommen hat, hat sie genau ein Jahr Zeit, um den Sachverhalt zu ermitteln und eine Anhörung des Betroffenen einzuleiten.

http://chefduzen.de/thread.php?threadid=3452&hilight=r%FCckzahlung

Einhaltung von 10 % der Sozialleistung zur Rückzahlung von Überzahlungen oder Darlehen ist wohl mehr oder weniger üblich


was üblich ist ist uninteressant
fakt istnur dürfen die das ?
ich habe denen keine einwilligung dazu gegeben und bin auch nicht mit einverstanden das man 10% einbehält
30euro weniger ist ne menge für algs
zuman das nicht mein verschulden war sondern deren

sobald man wieder in arbeit ist ,seh ich da kein problem drin das zurück zuzahlen aber nicht von den sozialleistungen das seh ich irgentwie nicht ein

CubanNecktie

www.herbertmasslau.de

hatte vor 2 Jahren selber Ärger wegen Rückzahlung, ich konnte aber die Rückzahlung um einige hundert € 'kürzen'  :] - Begründet hatte ich diesen Widerspruch mit der "Zuflusstheorie" ... siehe obigen Link ...


Und hier ein paar Beispiele, wann/wie diese Theorie greift.

ZitatAuszug aus den Durchführungshinweisen SGB II § 11 - Einkommensanrchnung

(3) Die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um ,,laufende Ein-
nahmen" handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So ist das Arbeitsentgelt für den letzten Monat einer Beschäftigung unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf AlgII als laufendes Einkommen und nicht als einmalige Einnahme im ersten Anspruchsmonat anzurechnen. Das Gleiche gilt für bedarfsdeckendes Einkommen bei Aufnahme einer Beschäftigung, wodurch der Anspruch auf AlgII für mehr als einen Monat entfällt.

Beispiele:
a) Antrag auf AlgII am 01.03.05; das Gehalt für Februar 2005 aus einer
vorangegangenen Beschäftigung wird am 27.02.05 ausgezahlt:
keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.05.
Alternative: Gehalt aus dieser Beschäftigung wird am 10.03.05 ausgezahlt
Anrechnung als ,,laufende" Einnahme auf den Bedarf für März
2005.

b) Antrag auf AlgII am 01.04.05; Arbeitslosengeldbezug bis 31.03.05:
Im März 2005 fließt die Abschlusszahlung für 01. – 31. März 2005 zu und ist auf den AlgII–Anspruch für April 2005 nicht anzurechnen.

c) Laufender Bezug von AlgII; Aufnahme einer Beschäftigung am 15.03.05; Gehalt für März 2005 (15.03.- 31.03.) wird am 05.04.05, das für April 2005 am 27.04.05 ausgezahlt:
Da beide Einkommen im Monat April 2005 zufließen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können, ist AlgII bis 31.03.05 in unveränderter Höhe weiter zu zahlen. Im April 2005 sind beide Einkommen anzurechnen. Es ist auch zu prüfen, ob das Einkommen für einen Monat (ab Mai 2005) bedarfsdeckend ist; ggf. ist AlgII ab 01.05.05 unter Anrechnung des Einkommens weiter zu leisten.

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=16632
Vorstellungsgespräch bei einer Leihbude?
ZAF Fragebogen
Passwort: chefduzen.de

flipper

ZitatOriginal von wusel
nun will die arge aber von mir das ich von meinen sozial leitungen
10% in raten die überbezahlung abzahle
ich bin damit nicht einverstanden weil war ja nicht mein verschulden das die nicht in den puschen gekommen sind zwegs berechnung
androhung dazu wurde auch erstellt das die das per verwaltungsakt durch setzten wollen*

können die von mir verlangen 10% von den sozial leitungen einzubehalten wegen der überbezahlung ?

*die wollen dich mit nem nachteiligeren freiwilligen "tilgungsvertrag" über den tisch ziehen, nix unterschreiben!

soweit ich weiss nur 10€/Monat/Jahr rückzahlungsraten zulässig.

rückforderungsbescheid abwarten. die rückforderung wird sich zwar nicht abwenden lassen, ausser mit 47SGB10, aber deckeln und das wichtigste, die aufschiebende wirkung per sozialgerichtsbeschluss muss her oder du musst erstmal alles was die wollen zahlen und ewig aufn urteil warten!

das ist das (arbeitsaufnahme) fördern und (zurück)fordern wenns schiefgeht. als pauschalstrafe, egal ob man am abbruch schuld ist oder nicht. immer drauf einstellen. daskönnte zu 47SGB10 auchn argument fürs gericht sein.
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

wusel

dagegen währ ich mich ja nicht
nur das die jetzt vom regelsatz mir 10% einbehalten wollen
und das ist ne menge

aufschiebene wirkung erlangen ?ohaa also gegen den bescheid wieder spruch einreichen ?

einen anwalt zu finden der seine arbeit gut macht ist hart
kein vertrauen mehr zu anwälten

manman demnächst geht man besser garnicht mehr arbeiten wenn man in so eine scheisse reingerät

geht man arbeiten und man wird arbeitslos erneut wird man noch bestraft für deren dumheiten

nightliner

ZitatOriginal von wusel
dagegen währ ich mich ja nicht
nur das die jetzt vom regelsatz mir 10% einbehalten wollen
und das ist ne menge

aufschiebene wirkung erlangen ?ohaa also gegen den bescheid wieder spruch einreichen ?

einen anwalt zu finden der seine arbeit gut macht ist hart
kein vertrauen mehr zu anwälten


Ja, Widerspruch einlegen, nur der Widerspruch alleine wird aber nicht helfen, da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Du musst einen Antrag beim Sozialgericht stellen, auf aufschiebende Wirkung des Bescheids den du erhalten hast.
Geht wahrscheinlich nur mit Anwalt.
Hier eine Liste von Rechtsanwälten die sich auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung spezialisiert haben,  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx
Suche dir da, nach deinem Bundesland passend, einen Rechtsanwalt aus, der in deiner Nähe wohnt.
Einfach so zu irgend einem Rechtsanwalt gehen, das würde ich auch nicht machen.

  • Chefduzen Spendenbutton