Ab wann Sozialversicherungspflicht ?

Begonnen von Fischjaeger, 18:46:45 Sa. 21.Oktober 2006

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Fischjaeger

Hallo,

ab wieviel  Euro im Monat wird ein Job Sozialversicherungspflichtig ?

mfg
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best regards
pit
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uwenutz

Antwort 400,01 €
gilt in der jetzigen Form seit April 2003.
Jegliche Tätigkeiten werden generell ab einer Betragsgrenze 400,01€
sozialversicherungspflichtig, Ausnahmetatbestände sind z.B.: der
Auszubildende, der im Rahmen seiner Ausbildungsvergütung unter der
oben definierten Betragsgrenze liegt, dieser wird ebenfalls steuer-
pflichtig aber dem gegenüber werden Beschäftigungen bei gering-
fügigen Tätigkeiten die unter schwankenden Arbeitszeiten fallen,
welche ,,einmalig" über den Grenzsatz liegen, weiterhin als geringfügig
eingestuft und pauschaliert versteuert. Allerdings darf  ein
"gelegentliches" Überschreiten nicht für mehr als zwei Monate innerhalb
eines Jahres eintreten. Beachtenswert ist ebenfalles:
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, wird die
Geringfügigkeitsgrenze anteilig berechnet. Der Monat zählt hierbei mit
30 Tagen. Weitere Ausnahmetatbestände, sprich Tätigkeiten, die trotz
Geringfügigkeit nicht pauschaliert versteuert werden: Tätigkeiten in
einem freiwilligen sozialen Jahr, Tätigkeiten in einer Werkstatt für
Behinderte oder gleichgestellter Einrichtungen, Tätigkeiten in Jugend-
hilfen oder Berufsbildungswerken, jegliche Tätigkeiten die zur
Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen und last but not least nicht
zu vergessen die  Kurzarbeit und derwetterbedingte Arbeitsausfall
Die pauschale Versteuerung hat im Gegensatz zur sozialversicherungs
pflichtigen Beitragszahlung der Arbeitgeber allein zu begleichen, dieser
beträgt 30 Prozent von vormals 25 Prozentpunkte, Erhöhung erfolgte
aufgrund der wegfallenden Lohnsteuerausfälle substituierender Mini/
Miditätigkeiten vs der einstigen Vollzeittätigkeiten zur Kompensierung.
Die gesetzl. festgelegte Pauschale setzt sich wie folgt zusammen: 15
Prozent Rentenversicherungsbeiträge, 13 Prozent Krankenversicherung
und 2 Prozent Steuern. Ganz dem Neoliberalismus verpflichtet ist leider
die 15 Std. / Woche Regelung weggefallen, sie war tatsächlich ein zum
ersten ein Mal definierter, über die Tarifgrenzen hinweg festgelegter
Mindestlohn auch wenn es keiner jemals erwähnte.
Und dann...
Über die 400,01€ werden dann die Lohnbeträge versteuert aber nicht
in voller Höhe, daß wären dann immerhin rund 21 Prozent, daß heißt,
hier wurde eine Gleitzone etabliert. Ab der schon erwähnten 400,01€
bis zu 800,00€ werden steuerpfl. Beiträge linear ab ca. 4 Prozent an
steigend steuerpflichtig verrechnet.


Fischjaeger

Danke,

Ich frage deshalb, weil ich den Eindruck habe, das viele Unternehmen und auch Privatpersonen hier den Staat und den AN betrügen. Um sich um die Beitragszahlungen zu drücken liegt der Lohn entweder unter 400 Euro, und falls darüber wird ein Teil des Lohnes in Bar ausgezahlt. Da ich mich hier nicht so gut auskenne stelle ich nochmal eine Frage.

Wenn jemand mehr als 400,01 Euro verdient und SV-Beiträge zahlt, dann hat er doch auch Anspruch auf Arbeitslosen- u. Krankengeld ?
Außerdem müsste er/sie doch dann auch in die Rente mit einbezogen werden ?

Das ganze fällt doch dann unter Schwarzarbeit. Oder ?

Mal angenommen ein AN verdient bei einer Firma 450 ,- Davon lässt er sich 390.- offiziell auszahlen und die restlichen 60 ,- lässt er sich in Bar auszahlen. Dann macht sich doch der Betrieb u. der AN straffällig ?

Was ist wenn der AN noch einen weiteren Job hat, wo er die gleiche Masche abzieht ?

Danke für Eure Antworten.
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best regards
pit
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uwenutz

Erst einmal grundsätzlich, letztendlich hat dieser Staat diese volkswirt-
schaftlich langfristig prekäre Situation steuerlicher Einnahmeverluste
bewusst selbst herbeigeführt auch wenn die angebotsorientierten
Pseudovolkswirte es anders sehen mögen. Wie schon erwähnt sind
geringfügige Tätigkeiten, Ausnahmen einmal unbeachtet, pauschal
steuerpflichtig eben besagte 30% und über den Grenzsatz von
<400,00€ sozialversicherungspflichtig, und im Bereich des § 25 der
EStG /nichtselbständige Arbeit zu finden. Unterscheidsam ist es
grenzscharf erst einmal zu definieren ob ein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, so daß daraus die gesetzlich definierte Pflicht besteht eine
Sozialversicherung abzuführen, also deine gesuchten SV Verbindlichkeit,
wird letzteres verletzt, sprich, geschieht dies nicht, kann man von einer
arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitigen Schwarzarbeit sprechen, näheres
regelt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung, kurz SchwarzArbG und deren Zuwiderhandlung ist ergo
straftatrelevant, es liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor.
Bei nachweisbaren Brutto zu Nettolohnumwandlungen wider
gesetzlicher, steuerpflichtiger  Regelungen in Form von Bargeldaus-
zahlungen spricht man von einer Vorenthaltung von Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, dies gilt natürlich auch
beim erst genannten Fall. Ein Arbeitnehmer, der ,,schwarz"  arbeitet,
kann bei wissentlichem und willentlichem, also vorsätzlichem,
Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber zumindest wegen Beihilfe zu
dessen Straftaten strafrechtlich verfolgt werden und wird unter
Umständen je nach Einzelfall zusätzlich wegen Steuerhinterziehung
geahndet. Eine Besonderheit ist hier die nicht angemeldete Putzfrau in
einem geringfügigen Beschäftigungsfeld in einem Privathaushalt welche
"erwischt" wurde, hier legt man lediglich eine Ordnungswidrigkeit
zugrunde. Besonderheiten und immer wider diskussionswürdig: alle
nachbarschaftlichen, arbeitsamen Hilfeleistungen, welche nachhaltig
nicht gewinnorientiert angelegt sind begründen kein Arbeitsverhältnis
und fallen daher aus der Steuerpflichtigkeit heraus, dies gilt auch, daß
nur am Rand erwähnt ebenso für die EEJ –Tätigkeit mit MAE
Entlohnung. Erwähnenswert ist, daß  geringfügig angelegte Tätigkeiten
seit geraumer Zeit arbeitgeberseitig ( Minijobfiliale der Bundesknapp-
schaft) gemeldet werden müssen, was eine ,,vervierfachte
Minijobvariante mehr als erschwert, nachlesbar in den Gesetzen für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Lächerlich ist es daher von staatlicher Seite, ursprünglich eigentlich zu
Recht, Schwarzarbeit zu bekämpfen, dem Zoll zur Ermittlung Kapital zu
Verfügung zu stellen und andererseits über den Staat unternehmens-
seitig abartige Möglichkeiten zu offerieren einem legalisierten
Steuerhinterziehungspool zu ermöglichen, da wären:
Volunteers; Praktikanten; Probearbeitstätigkeiten; EEJ-Sklaverei;
Minijobofferten Im Allgemeinen; ZAF taugliche gestalterische
Entgeltvarianten unter § 8.6 des MTV im Besonderen und von den
Steuersubventionen ohne  Rückabsicherung möchte ich erst gar nicht
sprechen, da wäre ein eigenes Kapitel vonnöten.

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