Bundessozialgericht: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Gerichtsvergleich

Begonnen von Kater, 18:21:33 Mi. 17.Oktober 2007

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Kater

ZitatKeine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Gerichtsvergleich

Kassel (AFP) - Die Arbeitsagenturen dürfen Arbeitslosen, die nach einer Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich schließen, nicht das Arbeitslosengeld I kürzen. Eine so genannte Sperrzeit wird dann nur bei Missbrauch fällig, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Allerdings kann danach die Leistung vorübergehend ruhen, wenn der Arbeitnehmer im Zuge des Vergleichs eine Abfindung erhalten hat. (Az: B 11a AL 51/06 R)

Laut Gesetz soll die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitslose sein Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat. Dies wird neben einer eigenen Kündigung auch bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag angenommen. Nach einer weiteren Vorschrift ruht das Arbeitslosengeld für bis zu 18 Monate, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter gekündigt hat, der eigentlich nur mit längerer Frist oder gar nicht hätte entlassen werden können, und der im Gegenzug eine Abfindung erhalten hat.

Während eine Sperrzeit auf eine Kürzung des Arbeitslosengeldes für insgesamt bis zu sechs Monate hinausläuft, bedeutet das Ruhen lediglich eine Verschiebung des Anspruchs auf später, sofern der Arbeitslose bis dahin nicht wieder in eine neue Stelle vermittelt werden konnte.

In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer entlassen, obwohl ihm laut Tarifvertrag nicht mehr gekündigt werden durfte. Er klagte zunächst, ließ sich dann aber auf einen vom Arbeitsgericht vorgeschlagenen Vergleich ein. Danach wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von umgerechnet 48.700 Euro beendet.

Wie das BSG entschied, ruht in diesem Fall das Arbeitslosengeld für 18 Monate. Eine Sperrzeit trete dagegen nicht ein. Zwar liege auch in einem gerichtlichen Vergleich ein eigener Beitrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, die sich auf einen Vergleich einlassen oder auch eine Klage zurücknehmen, dürften aber nicht schlechter gestellt werden als die, die eine rechtswidrige Kündigung einfach hinnehmen. Daher liege in dem gerichtlichen Vergleich ein "wichtiger Grund" für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine Sperrzeit kommt nach dem Kasseler Urteil nur bei Missbrauch in Betracht, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich einig sind und nur deshalb vor Gericht ziehen, um eine Sperrzeit zu umgehen. Indizien hierfür könne eine besonders hohe Abfindung oder eine ganz offenkundig rechtswidrige Kündigung sein.

http://de.news.yahoo.com/afp/20071017/tde-d-justiz-soziales-arbeit-arbeitslose-a4484c6_1.html

Carpe Noctem

ZitatEr klagte zunächst, ließ sich dann aber auf einen vom Arbeitsgericht vorgeschlagenen Vergleich ein. Danach wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von umgerechnet 48.700 Euro beendet.

Wie das BSG entschied, ruht in diesem Fall das Arbeitslosengeld für 18 Monate.

Wobei dann ca. 2700,- brutto pro "ruhendem" Monat rumkommen, von denen sich das FA die Hälfte holt. Im Endeffekt bleibt dem Kläger dann netto noch der Pfändungsfreibetrag für 1 Person mit 1 Unterhaltsberechtigten (z.B. Kind). Was er wohl vorher verdient hat, bzw. ihm an ALG I zusteht? Wie sieht es denn mit Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit aus?

Grüse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

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