Hartz IV - Arbeitslose dürfen auch Urlaub haben | Ortsabwesenheitsmeldung

Begonnen von Regenwurm, 19:29:08 Mi. 02.April 2008

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Regenwurm

(Unter uns: Sollten unangenehme Termine anstehen, wie zum Bleistift eine Zwangsmaßnahme etc.,kann Mensch es mal mit dem Urlaubschein versuchen. Der Link ist unten auf der Seite)

Urlaub dürfen auch Arbeitslose haben, denn schließlich sind auch sie noch Menschen.
 
 Im Prinzip müssen Arbeitslose bzw. HARTZ IV-Empfänger zu jeder Zeit zu erreichen sein, um auf Job- oder Weiterbildungsangebote sowie überhaupt auf Belange des Amtes reagieren zu können.
 
 Für drei Wochen im Jahr gilt das allerdings nicht. Diese drei Wochen können als Urlaub für Erwerbslose bzw. HARTZ IV-Empfänger von Arbeitsagentur bzw. Arge gewährt werden. In dieser Zeit erhalten Erwerbslose ganz regulär weiterhin ihre Leistungen.
 
 Wichtig ist dabei, dass sich Erwerbslose bzw. HARTZ IV-Empfänger vorher rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder der Arge ordnungsgemäß abmelden. Wenn das geschehen ist, können sich Erwerbslose bzw. HARTZ IV-Empfänger während dieser Zeit außerhalb ihres Wohnortes oder auch im Ausland aufhalten. In der so genannten Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) werden Einzelheiten dazu geregelt.
 
 Bleibt man aber länger als drei Wochen weg, ist das ebenfalls nach vorheriger offizieller Abmeldung möglich. Allerdings sollte man dann bedenken bzw. beachten, dass man nur für die drei Wochen sein Arbeitslosengeld II erhält. Für die übrige, längere Zeit der Abwesenheit erhält man keine Leistung mehr. Bleibt man länger als sechs Wochen weg, erhält man auch während der ersten drei Wochen kein Geld.
 
 Ganz wichtig zu wissen ist auch noch, dass man sich sofort nach dem Urlaub, am besten natürlich persönlich, beim Fallmanager zurückmeldet. Ist man pünktlich aus dem Urlaub zurück, hat sich aber nicht beim Fallmanager gemeldet, droht nämlich schon eine dreimonatige Absenkung um 20 % vom Alg II-Regelsatz.
 
 
 Die Arbeitsagentur fordert für alle Zeiten unerlaubter Abwesenheit das gezahlte Alg II zurück. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Verlängerung des Drei-Wochen-Zeitraums möglich. Die Arbeitsagentur gewährt eine Zusatzfrist von max. 3 Werktagen, wenn z.B. der Arbeitslose nicht rechtzeitig zurückkehren kann wegen eines Verkehrsunfalls bzw. bei einem Pilotenstreik. Demgegenüber ist eine Erkrankung am Urlaubsort keine Entschuldigung. Das Alg II wird nur weiter gezahlt, wenn der Arbeitslose nicht transportfähig ist. Dass der Erkrankte wirklich nicht reisen kann, ist hierfür von ihm nachzuweisen. Laut Durchführungshinweisen der Arbeitsagentur zur EAO gibt es bezüglich des Nachweises strenge Anforderungen. Demnach reicht eine einfache Krankschreibung vom ortsansässigen Arzt als Attest nicht aus.
 
 Einen ausdrücklichen Urlaubsanspruch haben Alg II-Empfänger nicht. Ein Urlaubsantrag kann zurück gewiesen werden, wenn z.B. eine Ein-Euro-Job-Vermittlung während der geplanten Ortsabwesenheit möglich ist. Eine Beurlaubung wird völlig ausgeschlossen, wenn in der geplanten Abwesenheit am Wohnort ein Saisonjob kurzfristig frei wird. Beispielsweise wären das laut Arbeitsagentur Aushilfstätigkeiten in Hotels- und Gaststätten sowie auch auf Messen.
 
 An der angegebenen Postanschrift müssen Hilfsempfänger ohne vorherige Abmeldung werktags erreichbar sein. Ausreichend ist dafür, wenn auf Telefonanrufe und Post reagiert werden kann. Als Werktag gilt auch der Samstag. Arbeitslose dürfen dennoch für ein Wochenende bzw. über einen Feiertag auch ohne ausdrückliche Erlaubnis verreisen. Wenn die samstags oder am Tag vor dem gesetzlichen Feiertag eingehende Post vom Arbeitslosen erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis genommen wird, ist der EAO zufolge die postalische Erreichbarkeit sicher gestellt. Ohne vorherige Abmeldung ist somit wenigstens ein Kurzurlaub möglich.
 
 Den Wortlaut der EAO von der Bundesarbeitsagentur als Pdf-Datei.Dies sollte alles bedacht werden, sowie auch die Meldepflichten sind einzuhalten und dann hoffentlich ein paar schöne Tage/Wochen genießen, denn auch Erwerbslose/HARTZ IV-Empfänger, die unverschuldet in der Situation der Arbeitslosigkeit stecken, müssen mal vom Alltagstrott abschalten. Zudem haben viele auch Kinder, für die es sehr wichtig ist, ab und zu mit den Eltern zusammen einen Urlaub zu verbringen und mal etwas anderes zu erleben. Hinzu kommt, dass demnächst wieder die langen Sommerferien der Kinder vor der Tür stehen. Nach den Ferien fragen die Lehrer in den Schulen grundsätzlich jedes Kind, wo es in den Ferien war bzw. was es gemacht oder erlebt hat. Oftmals wird darüber sogar ein Aufsatz geschrieben. Da wäre es, schon allein für das Kind und dessen Entwicklung, schön, wenn es Urlaub gehabt hat und etwas schönes darüber berichten kann, statt nur den Inhalt von Mülltonnen bei der Nahrungssuche aufzuzählen.
 
 Arbeitslose, Erwerbslose bzw. Hartz IV-Empfänger sind schließlich Menschen wie alle anderen auch. Dies sollte man immer bedenken sowie die soziale Ausgrenzungen vermeiden.
 T I P
Zur Urlaubs/ Ortsabwesenheitsmeldung
 Vordruck für einen Urlaub gibt es beim Sozialticker
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

  • Chefduzen Spendenbutton