BSG: Hartz-IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht in kleinere Wohnung

Begonnen von Kater, 15:20:58 Do. 19.Februar 2009

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Kater

ZitatHartz-IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht in kleinere Wohnung

Kassel (AP) Hartz-IV-Empfänger haben in Ballungsräumen trotz der höheren Mieten Anspruch auf die gleiche Wohnungsgröße wie Arbeitslose außerhalb. Sie dürfen nicht auf besonders kleine Wohnungen verwiesen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil am Donnerstag. Die Arbeitsgemeinschaften (Arge) müssten sich bei der angemessenen Wohnungsgröße an die Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus halten.

In dem zu verhandelnden Fall bewohnt der 1945 geborene Arbeitslose eine 56 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung in München. Die Arge hatte den Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) aufgefordert, eine neue Wohnung zu beziehen, da die bisherige mit ihrer Größe und der Miethöhe von 521,52 Euro für eine alleinstehende Person unangemessen sei. Angebracht sei eine Miete von 429,50 Euro.

Da der Mann seine Bemühungen, eine entsprechende Wohnung zu finden, nicht nachwies, kürzte die Arge sein Alg II um 92 Euro. Wegen der schwierigen Wohnungssituation in München sei eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern angemessen.

Die Kasseler Richter urteilten jedoch, dass die Arge nicht einfach eine kleinere Wohnungsgröße bestimmen könne, als in den bayerischen Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaus aufgeführt sei. Danach sei für einen Alleinstehenden eine Zweizimmerwohnung mit bis zu 50 Quadratmetern angebracht.

Umzug in eine andere Stadt nicht zumutbar

Der Senat räumte ein, dass diese Vorschriften problematisch seien, da es an bundeseinheitlichen Maßstäben für Wohnraumgrößen fehle. Hier habe der Gesetzgeber es bislang versäumt, nachzubessern.

Ein Umzug in eine andere Stadt könne nicht verlangt werden, allerdings sei ein Umzug innerhalb einer Stadt grundsätzlich zumutbar. Den vorliegenden Fall verwies das BSG jedoch an das Bayerische Landessozialgericht zurück. Dieses hatte versäumt, festzustellen, welche Vorgaben die Arge dem Arbeitslosen bei der Wohnungssuche genau gemacht hat.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Kabelfernsehen

In einem zweiten Urteil entschied das Gericht, dass Empfänger von Hartz IV keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das Kabelfernsehen haben. Nur wer nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, einen Kabelanschluss zu zahlen, bekomme die Kosten erstattet. Die Kabelgebühren gehören demnach zu den Kosten der Unterkunft, wenn diese mit den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.

Im verhandelten Fall wollte eine Empfängerin von Alg II aus dem Raum Pforzheim von ihrer Arbeitsgemeinschaft (Arge) die Kabelgebühren erstattet bekommen. Die Richter lehnten das aber ab. Da die Arbeitlose in ihrem Mietvertrag nicht verpflichtet worden sei, die Kabelgebühr zu übernehmen, habe sie auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme.

Die Klägerin werde auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt. Denn sie habe die Möglichkeit, das Fernsehprogramm über Antenne zu empfangen.

Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R (Wohnungsgröße)

Aktenzeichen: B 4 AS 48/08 R (Kabelfernsehen)

http://www.bundessozialgericht.de

http://de.news.yahoo.com/1/20090219/tde-hartz-iv-empfnger-mssen-in-teuren-st-5788066.html

Tetrarchos

"Besser das mal nach, damit wir Euch wohlfeile Urteile der Klassenjustiz dann endlich fällen können. im Moment können wir LEIDER der Arge nicht recht geben, also verweisen wir das nochmal zum zweiten Versuch zurück."  So ähnlich verstehe ich dieses Urteil.

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