BSG: Keine Aufsplittung des Kindergeldes bei Hartz IV

Begonnen von Kater, 15:20:55 Do. 02.Juli 2009

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Kater

ZitatKeine Aufsplittung des Kindergeldes bei Hartz IV

Kassel (AP) Beantragen Arbeitslose für den zeitweisen Umgang mit ihren Kindern zusätzliche Hartz-IV-Leistungen, darf das Kindergeld für den Ex-Partner nicht darauf angerechnet werden. Mit dieser Entscheidung gab am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einer Arbeitslosengeld-II-Bezieherin und Mutter von drei Kindern aus Freiburg recht.

Im verhandelten Fall besaß der getrennt lebende Vater das alleinige Sorgerecht und erhielt für jedes Kind Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Alle zwei Wochenenden sowie zwei Wochen in den Ferien fuhren die Kinder zur arbeitslosen Mutter. Für diese Zeit beanspruchte sie für den Aufenthalt der Kinder zusätzliche Hartz-IV-Leistungen.

Die Arbeitsgemeinschaft Freiburg lehnte das beantragte Sozialgeld für die Kinder jedoch ab. Es bestehe mit dem Besuch der Kinder zwar eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit, so dass Leistungen zu gewähren seien, erklärte die Behörde. Allerdings erhalte der Vater das Kindergeld, welches ebenfalls bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müsse. Daraus folge, dass die Mutter letztlich keine zusätzliche Zahlung erhalte.

Das BSG entschied allerdings anders. Mutter und Kinder hätten keinen Zugriff auf das an den Vater ausgezahlte Kindergeld. Daher könne die Klägerin Sozialgeld für die Zeit beanspruchen, in der die Kinder zu Besuch sind. Möglicherweise könne die Arbeitsgemeinschaft allerdings beim Vater einen Erstattungsanspruch geltend machen, erklärte der 14. Senat.

(Aktenzeichen: B 14 AS 75/08 R)

http://de.news.yahoo.com/1/20090702/tde-keine-aufsplittung-des-kindergeldes-3fc80be.html

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