Arge darf Unterkunftskosten nur mit nachweislich „schlüssigem Konzept“kürzen

Begonnen von Kater, 13:52:51 Di. 01.Dezember 2009

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Kater

ZitatHartz IV: Arge darf Unterkunftskosten nur mit nachweislich ,,schlüssigem Konzept" kürzen

Arge muss nachweisen wie Auswertung von Wohnungsanzeigen in Ermittlung für angemessene Unterkunftskosten einfließt

Eine Arge darf Unterkunftskosten eines Hartz IV Beziehers nicht mit der Begründung kürzen, dass es die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse auswerte und die Unterkunftskosten für eine angemessenen Wohnungsgröße anhand dieser Preise festlege. Für eine solche Neuberechnung muss die Arge ein schlüssiges Konzept vorlegen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die für den Wetteraukreis zuständige Job-KOMM die Kosten der Unterkunft eines 47jährigen Hartz IV Beziehers auf 245,- € gekürzt. Die Arge war dabei von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² und einem m²-Preis von 5,44 € ausgegangen, tatsächlich musste der Mann für seine 60 m² große Wohnung aber 350,- € bezahlen.

Arge wertet Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse aus
Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, sie orientiere sich am Wohngeldgesetz. Seit 2006 würden zudem die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse ausgewertet.

Berechnung der JobKOMM lässt sich ohne schlüssiges Konzept nicht nachvollziehen
Das Sozialgericht hielt dies nicht für ausreichend. Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze müsse der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept vorlegen, was hier aber nicht der Fall sei. Die JobKOMM habe nicht erklären können, wie die Auswertung der Zeitungsanzeigen in die Ermittlung der Angemessenheit einfließe. Die Zeitungsanzeigen hätten eine Preisspanne von 5,20 € bis 6,- € ergeben. Es könne auch ein m²-Preis an der oberen Grenze dieser Spanne nicht ausgeschlossen werden. Ohne schlüssiges Konzept lasse sich die Berechnung der JobKOMM nicht nachvollziehen, die Behörde müsse daher bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² eine Monatsmiete von 270,- € übernehmen.
http://www.kostenlose-urteile.de/Hartz-IV-Arge-darf-Unterkunftskosten-nur-mit-nachweislich-undx201Eschluessigem-Konzeptundx201C-kuerzen.news8845.htm

Strombolli

Heute vom Jobcenter im Briefkasten:

"Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Großkotzhausen/Ost (KomBA-GKO)

- Der Vorstand -

 
Jobcenter - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Großkotzhausen/Ost (KomBA-GKO)
                                                                                                     Öffnungszeiten Mo, Di, Mi,
                                                                                                     Fr 07:00 -12:00 Uhr Do:08:00-17:00 Uhr

 
Herrn
Strombolli
Hartz-Ghetto
Großkotzhausen/Ost
                                                                                                     Bearbeitet von: Frau ....
                                                                                                     Telefon: Telefax: 03 ... 03
                                                                                                     E-Mail:
                                                                                                     Leistung.xyz226@KomBA-GKO.de
 
                                                                                 Mein Zeichen      Datum
                                                                                (bei Antwort bitte angeben)
                                                                                 G-08151123345

Anhörung im Kostensenkungsverfahren zur den unangemessene Kosten Ihrer Unterkunft

Sehr geehrter Herr Strombolli,

gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, jedoch nur soweit diese angemessen sind.
Mit der Richtlinie des Landkreises Großkotzhausen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII wurden die Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einheitlich für Mietwohnungen und Wohneigentum, hier für Grundmiete und Betriebskosten, wie folgt verbindlich festgelegt:

Bedarfsgemeinschaften mit... Personen      1 Pers.   2 Pers.   3 Pers.   4 Pers.   5 Pers.   Jede
                                                                                                                                               Weitere Person
Angemessene Wohnfläche                     bis 50 m2   bis 60 m2   bis 70 m2   bis 80 m2   bis 90 m2   + 10 m2
Wohnungsmarkttyp   Zugehörige Gemeinden   Maximale Brutto-Kaltmiete
         I   ......                          295,00 €   342,60 €   377,30 €   392,00 €   502,20 €   + 55,80 €
         II   ............                  309,50 €'   350,40 €   387,80 €   463,20 €   479,70 €   + 53,30 €
         III   ............                  310,00 €   360,00 €   414,40 €   476,00 €   515,70 €   + 57,30 €
         IV   .............                  282,50 €   337,20 €   395,50 €   420,00 €   522,90 €   + 58,10 €

Bezüglich des Wasserverbrauches bzw. des Abwasseraufkommens gilt ein Verbrauch bis zu 30 m3 pro Person im Jahr als angemessen, was für ihre Bedarfsgemeinschaft entsprechend der vorgelegten Abrechnungen nicht zutreffend ist.

 
Hauptsitz:
E-Mail: Internet
Außenstellen
Telefon
Nebenstelle: 
Bankverbindung: Kreissparkasse Großkotzhausen/Ost  BLZ: ......, Konto: .....IBAN: 00, BIC: NOLADE  GKO
2s23 20 V1 1 1221137



Seite 2 von 2

Sind die tatsächlichen Kosten höher als die oben genannten Grenzwerte, gelten diese als unangemessen. Unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft sind längstens für 6 Monate als Bedarf anzuerkennen, wenn durch kostensenkendes Verbrauchsverhalten, Vermietung, Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen nicht gesenkt werden können.

Ausweislich Ihres Bescheides vom xx.12.2012 überschreiten die von Ihnen nachgewiesenen Kosten der Unterkunft, hier die Grundmiete zuzüglich den Betriebskosten, den für Ihre Bedarfsgemeinschaft angemessenen Betrag um 60,09 EUR.


Es werden derzeit Kosten für Grundmiete und kalte Betriebskosten in Höhe von 3xx,09 EUR als Bedarf berücksichtigt.
Es ist beabsichtigt, die derzeit berücksichtigten Kosten Ihres jetzigen Wohnraums nur befristet bis zum 31.07.2013 zu übernehmen.

Danach wird grundsätzlich nur noch der aus der Tabelle ersichtliche Unterkunftsbedarf geleistet. Ggf. entstehende Schulden gegen Dritte können nur übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 SGB II).

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei einer Überschreitung der genannten Obergrenzen eine Übernahme der Kosten für künftige Betriebskostennachzahlungen oder Erhöhungen der mtl. Vorauszahlungen oder künftigen Grundmietenerhöhungen grundsätzlich nicht mehr erfolgen kann.

Sie haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Kostensenkungsaufforderung, zu den Gründen und zu den Auswirkungen auf die künftigen Leistungszahlungen, zu informieren. Bitte vereinbaren sie dazu vorher zur Vermeidung von Wartezeiten einen Termin. Weiterhin ist festzuhalten, dass vor einem beabsichtigten Umzug eine Zusicherung des Jobcenters KomBA-GKO einzuholen ist. Nach einem nicht erforderlichen Umzug oder anderweitiger Erhöhung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung können nur die bisherigen Kosten der Unterkunft übernommen werden.

Gesetzesauszug:
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1)  Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Sachbearbeiterin...."

Klasse. Also werden uns wieder 60 € real gekürzt, weil dieses Land keine Lust hat, die Folgen seiner verqueren Politik auszubaden. Es würde mich nicht stören, wenn es denn die Möglichkeit geben würde, eine Arbeit zu finden, die unseren hohen Wohnbedarf von 2 Personen mit 80 m2 finanzierten.
Aber nun haben wire es ja schriftlich. Hamburger Institut rechnet für unseren Landkreis die Wohnungsgrößen und Kosten für das Jobcenter aus.
Es war sowas von klar, das da soetwas dabei herauskommt.

Was nun, liebe Mitleser?


Das Systemmotto: "Gib mir Dein Geld! - Jetzt, Du dreckiges Opfer !!!! - Und habe immer ANGST VOR DEM MORGEN !!!"

"Hört auf, Profite über Menschen zu stellen!" Occupy
Permanent angelogen & VERARSCHT IN DEUTSCHLAND! - Ich habe mit Dir fertig

Rudolf Rocker


Rudolf Rocker

ZitatWas nun, liebe Mitleser?

Ich kann Dir da eigentlich nur empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen.

schwarzrot

Erstmal formlosen widerspruch.

Ist ja nett, was sie wollen. aber dann muss es in grosskotzhausen auch wohnmöglichkeiten geben, die wirklich billiger sind.
Ansonsten, vor allem wenn ein umzug keinen sinn macht, muss das 'JC' auch höhere kosten übernehmen.

Boss nicht den kopf in den sand stecken, oder gar die kosten selbst tragen!
Im zweifel suchst du halt eine neue bleibe (das musst du dokumentieren können!).
Da das 'JC' ja immer vorher den mietvertrag sehen möchte und es eh schwierig ist, als hartzi eine neue wohnung zu finden, dürfte das nicht schwer werden, dass aus einer neuen wohnung nix wird.

Was ist in deiner nebenkostenrechnung denn da zu teuer?
Anwalt wär nicht schlecht, in jedem fall gegen so einen bescheid/aufforderung vorgehen, die chancen sind bei sowas nicht schlecht!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

ZitatErstmal formlosen widerspruch.

Das ist eine Anhörung!
Da kann man keinen Widerspruch einlegen. ;)

Dearhunter

schwarzrot hat insofern recht.

Du musst aber "aureichende Bemühungen" für eine andere Wohnung nachweisen. Wie immer beim Amt .. alles nachweisen. Hierbei ist (leider) auch die Arge miteinzubeziehen.

Sollte es nach ausreichenden Bemühungen (leider Gummi-Paragraf, wie so oft) nicht möglich sein, eien passende Wohnung zu finden, DANN muss der höhere Betrag weitergezahlt werden.

Die Arge orientiert sich aber womöglich am unteren zumutbaren Rand der Wohnfläche, der Betroffene logischerweise eher am oberen Rand. Zwar sind maximal um die 60 Quadratmeter MÖGLICH, aber 40 können durchaus zumutbar und als NÖTIG ausreichend sein. Du müsstest dich also auch auf kleinere Wohnungen bewerben, das bietet Konfliktpotenzial.

Dass man angibt, die Arge zahlt, ist für einen Vermieter nicht unbedingt ein Nachteil, MANCHE lieben die sicheren Zahlungen und haben sich speziell darauf eingestellt.

DH

schwarzrot

ok, dann eben brief dahin, oder (mit begleitung) auflaufen. Darlegen, dass du für die hohen nebenkosten nix kannst und das ihre vorgabentabellen aus der luft gegriffen und unrealistisch sind. ;)

(noch wissen wir ja nix genaues: also woran machen die ihre zu hohen kosten genau fest?)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

zwitscher

Zitat:
Bezüglich des Wasserverbrauches bzw. des Abwasseraufkommens gilt ein Verbrauch bis zu 30 m3 pro Person im Jahr als angemessen, was für ihre Bedarfsgemeinschaft entsprechend der vorgelegten Abrechnungen nicht zutreffend ist.

Wasserverbrauch zu hoch?

Gruß Zwitscher

Die Nichtzusammenarbeit mit dem Schlechten gehört ebenso zu unseren Pflichten wie die Zusammenarbeit mit dem Guten." (Gandhi)

Strombolli

Wasserverbrauch zu hoch?

Antwort: Ja, anscheinend. Als HartzIV(ALGII-Aufstocker) will man doch nicht klischeehaft vor Faulheit stinken.
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dagobert

Zitat von: Strombolli am 13:26:28 Do. 10.Januar 2013
Bedarfsgemeinschaften mit... Personen      1 Pers.   2 Pers.   3 Pers.   4 Pers.   5 Pers.   Jede
                                                                                                                                               Weitere Person
Angemessene Wohnfläche                     bis 50 m2   bis 60 m2   bis 70 m2   bis 80 m2   bis 90 m2   + 10 m2
Wohnungsmarkttyp   Zugehörige Gemeinden   Maximale Brutto-Kaltmiete
         I   ......                          295,00 €   342,60 €   377,30 €   392,00 €   502,20 €   + 55,80 €
         II   ............                  309,50 €'   350,40 €   387,80 €   463,20 €   479,70 €   + 53,30 €
         III   ............                  310,00 €   360,00 €   414,40 €   476,00 €   515,70 €   + 57,30 €
         IV   .............                  282,50 €   337,20 €   395,50 €   420,00 €   522,90 €   + 58,10 €

Für jede weitere Person nur 10m²?
Müssten das nicht 15m² sein, oder dürfen die das willkürlich festlegen?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

mousekiller

Im Widerspruch würde ich fragen, nach welchen Kriterien sie beurteilen können, dass euer Verbrauch an Heizung und Wasser exorbitant zu hoch sei. Hier ist nämlich das Jobcenter in der Nachweispflicht und nicht du.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Strombolli

Sorry, habe erstmal die Jobbörse durchgewühlt un dmich elektronisch bei einer Firma auf 4 ausgeschriebene Stellen beworben.

@ dagobert:

Bedarfsgemeinschaften mit... Personen     1 Pers.      2 Pers.      3 Pers.       4 Pers.       5 Pers.      Jede
                                                                                                                                                                                   weitere Pers.
Angemessene Wohnfläche                      bis 50 m2   bis 60 m2   bis 70 m2   bis 80 m2   bis 90 m2 + 10 m2
Wohnungsmarkttyp   Zugehörige                                         Maximale Brutto-Kaltmiete
        I                      ......                     295,00 €    342,60 €    377,30 €     392,00 €    502,20 €    + 55,80 €
        II                     ............                309,50 €    350,40 €    387,80 €     463,20 €   479,70 €     + 53,30 €
        III                   ............                 310,00 €    360,00 €    414,40 €     476,00 €   515,70 €     + 57,30 €
        IV                    .............               282,50 €     337,20 €    395,50 €     420,00 €   522,90 €     + 58,10 €

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Die rot und fett gekennzeichneten Zahlen zeigen die tatsächlich anfallenden Werte an. (Warmmiete)
Wir habe also eine unverschämt große 81 m² Wohnung, die warm (nur Heizung, nicht Warmwasser!) 464 € kostet (inkl. Betr.-kostenabschlag).

Da aber meine Frau schließlich 900 € Brutto (729 Netto) nach hause bringt, sollten die Drecksäcke Jobcentermitarbeiter doch eigentlich die große Klappe halten. Letztlich zahlen die verdammten Drecksäcke lieben Jobcentermitarbeiter nur 175 ! Euro. Der Rest ist ALGI und Frauchens Burgerarbeitsgeld.

Mitte letzten Jahres stand in der Regionalzeitung, dass der Landkreis Großkotzhausen eine Truppe aus Hamburg beauftragt hat, die Wohnungssituation für den Kreis festzustellen. Aufgrund diesen, selbst von den Wohnungsgenossenschaften kritisierten Zahlen, ist nun diese (sicher vom Bund verordnete)
Sparkampagne Tatsache geworden. In dem damalige Artikel wurde extra darauf hingewiesen, das Zielstellung dieser Ermittlung wäre, die Wohnkostenzuschüsse gerichtsfest zu machen.

Für mich ist jedenfalls der Tag "gerettet" und jeder weitere mit dieser Regierung oder ihrer nicht-wirklich-Macht-haben-wollenden andersgefärbten Klonen ist eine unmenschliche Zumutung.
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dagobert

Zitat von: Strombolli am 22:26:34 Do. 10.Januar 2013
Da aber meine Frau schließlich 900 € Brutto (729 Netto) nach hause bringt, sollten die Drecksäcke Jobcentermitarbeiter doch eigentlich die große Klappe halten. Letztlich zahlen die verdammten Drecksäcke lieben Jobcentermitarbeiter nur 175 ! Euro. Der Rest ist ALGI und Frauchens Burgerarbeitsgeld.
Naja, mit 81m² liegt ihr ja wirklich etwas drüber, aber ob das was das JC da schreibt so ganz richtig ist ... ?

ZitatMitte letzten Jahres stand in der Regionalzeitung, dass der Landkreis Großkotzhausen eine Truppe aus Hamburg beauftragt hat, die Wohnungssituation für den Kreis festzustellen. Aufgrund diesen, selbst von den Wohnungsgenossenschaften kritisierten Zahlen, ist nun diese (sicher vom Bund verordnete) Sparkampagne Tatsache geworden.
Die Kritik der Wohnungsgenossenschaften muss doch Gründe haben? Evtl. sind das Angriffspunkte.

ZitatIn dem damalige Artikel wurde extra darauf hingewiesen, das Zielstellung dieser Ermittlung wäre, die Wohnkostenzuschüsse gerichtsfest zu machen.
Ob das geklappt hat weiß ich nicht, aber falls du das JC ärgern prüfen möchtest, zu dem Thema gab es im Mai 2012 ein BSG-Urteil, welches auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau abstellt und ein "schlüssiges Konzept" verlangt:
ZitatBSG, Urteil vom 16. 5. 2012 - B 4 AS 109/11 R
...
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.
...
18
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (...). Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (...). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtete sich damit grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10  Wohnraumförderungsgesetz vom 13. 9.2001 (BGBl I 2379) (bzw zu der vorherigen Vorschrift des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz [WoBindG]) festgelegt hatten.
...
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnfläche nur dann vertretbar, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren (vgl BSG Urteil vom 22. 9. 2009 - B 4 AS 70/08 R).
...
23
Auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. 10. 2010 (...) geht grundsätzlich von der Maßgeblichkeit der aktuellen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau aus. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. 3. 2011 (BGBl I 453) ist zum 1. 4. 2011 die Möglichkeit des Verordnungsgebers auf Grundlage des § 27 SGB II (...) eine bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung zu erlassen (...), weggefallen. Stattdessen können die Länder, die Kreise und kreisfreien Städte nun durch Gesetz ermächtigt oder verpflichtet werden, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind (vgl § 22a SGB II). In der Satzung ist auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird (vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Festlegung angemessener Wohnflächen an den Wohnflächen orientieren, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungen üblich sind.
...
Das Urteil bezieht sich zwar konkret auf NRW, dürfte in den Grundaussagen aber auch anderswo anwendbar sein.
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Strombolli

Als wir damals in diese 81 m² Wohnung eingezogen sind, hatten wir noch eine Tochter mit in der BG. Einen nochmaligen Umzug (wir hatten ja mal ein Haus und eine Menge Kram inkl. Betriebsunterlagen & - Kram) könnten wir uns gar nicht leisten. Da wir beim letzten Umzug fast einen Monat obdachlos waren, wir mussten aus der alten Wohnung raus ohne einen neuen Arbeitsplatz zu haben. Die Vorstellungsgespräche liefen und zerplatzten an sekundären aber letztlich entscheidenen Gremien. So waren wir gezwungen die ganze Einrichtung bei einer Spedition zwischenzulagern. Wir wussten ja noch nicht, wie groß die neue "Dienstwohnung" werden würde. Das kostete damals fast 3000 €.

Heute haben wir noch ein großes, garagenartiges "Gebilde" angemietet, indem unser ganzer, nicht in die Wohnung passender Haus- und ehem. Betriebsrat auf Weiternutzung wartet. Die Betriebsunterlagen muss ich ja auch eine bestimmte Zeit aufheben. Geklaut wurde da auch schon. Derzeit brauche ich es bspw. um die ganzen Adressen meiner Gläubiger von vor 18 Jahren herauszukramen.

Das Leben ist sooo schön!
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dagobert

Zitat von: Strombolli am 23:41:45 Do. 10.Januar 2013
Einen nochmaligen Umzug (wir hatten ja mal ein Haus und eine Menge Kram inkl. Betriebsunterlagen & - Kram) könnten wir uns gar nicht leisten.
Wenn das JC einen Umzug verlangt, dann muss es ihn auch bezahlen.

ZitatHeute haben wir noch ein großes, garagenartiges "Gebilde" angemietet, indem unser ganzer, nicht in die Wohnung passender Haus- und ehem. Betriebsrat auf Weiternutzung wartet. Die Betriebsunterlagen muss ich ja auch eine bestimmte Zeit aufheben. Geklaut wurde da auch schon. Derzeit brauche ich es bspw. um die ganzen Adressen meiner Gläubiger von vor 18 Jahren herauszukramen.
Je nachdem wieviel Platz die alten Geschäftsunterlagen benötigen, könntest du das evtl. als Grund für zusätzlichen Wohnraumbedarf angeben.  ;)
Daß die Aufbewahrungsfristen dafür inzwischen abgelaufen sein müssten, wissen die beim JC vermutlich nicht. (Und wenn doch, dann hast du das eben nicht gewusst und bedankst dich für den Hinweis.  ;D)
Von dem alten Hausrat würde ich denen eher nichts sagen, sonst kommen die noch auf dumme Ideen mit verwertbarem Vermögen oder so.
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Rudolf Rocker

ZitatHeute haben wir noch ein großes, garagenartiges "Gebilde" angemietet, indem unser ganzer, nicht in die Wohnung passender Haus- und ehem. Betriebsrat auf Weiternutzung wartet. Die Betriebsunterlagen muss ich ja auch eine bestimmte Zeit aufheben.

Was? Euer Betriebsrat wohnt in der Garage?
Und das lassen die sich gefallen? ;D ;D

Ich würde damit wirklich mal zu einem Anwalt gehen!
Ich hatte den gleichen Stress wegen 0,5 m² zuviel!
Und habe gewonnen! Ist aber schon ein paar Jahre her.

Strombolli

Mein letzter Anwalt (Sozialanwalt wegen der EGV) bescherte mir 250 € Kosten, weil keine Rechtsbeihilfe genehmigt wurde. Vom Rechtssytem habe ich also nach wie vor die Faxen dicke.

Der Betriebsrat harrt nun schon seit 1994 in Übergangslagern aus. Ohne Licht und Essen. Kriege ich dafür von der FDP einen Preis?  ;D >:D

Mit Betriebsrat ist natürlich der Kram gemeint, den ich vor der Verwertung (also Wegschmeissen, den Betrieb gibt es ja nicht mehr) retten durfte.
Also Karteischränke und Bananenkisten mit Akten. Akten, die mir jetzt im Insolvenzverfahren noch gute Dienste leisten. Ausserdem sammle ich bestimmte, für andere wertlose Sachen, die aber größer als ne Bananenkiste sind.

Ich habe eigentlich keine Kraft mehr anwaltlich zu kämpfen. Zuviele schlechte Erfahrungen, in fast jeglicher gesellschaftlicher (nicht privater) Beziehung. Eigentlich nur meine Ruhe haben, in den paar letzten Jahren die mir wahrscheinlich nur verbleiben.

....

Ich sehne mir herbei, dass dieser CDU/FDP-deutsche Wahnsinn endet, die ehrlose Nachäffung des amerikanischen Traums auf deutschem Boden aufhört.
Das ist jetzt nicht "rechts" gemeint! - Bei uns wurde heute die seit den Reparationsdemontagen an die Sowjetunion letzten fehlenden 6 km einer Bahnstrecke wieder als zweigleisig in Betrieb genommen. Wir schreiben 2013. Die Demontage erfolgte kurz nach 1945! Sprich: Es hat hier 68 Jahre gedauert, bis der Zustand vorm Krieg wiederhergestellt wurde. Alle Achtung für die führende Industrienation Europas!
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Dearhunter

Ich habe da einen (merkwürdigen?) Gedankengang.

WENN du umziehst in eine billigere Wohnung, ändert das die Nebenkosten ja nicht.
Zwar ist die Kaltmiete dann geringer, aber davon hast du nix. Das Amt freut sich und kürzt trotzdem früher oder später die "angemessenen" Nebenkosten, weil du IMMER NOCH zuviel Wasser verbrauchst. Das unwirtschaftliche Verhalten in Sachen Wasser bleibt ja auch in billigerer Wohnung erhalten, oder?

Nebenbei OT: 30 Kubik sind zu wenig, das sind nur gute 80 Liter am Tag. Meine Tochter hat eine (für Frauen relativ normale) Blasenschwäche. Einmal spülen sind 8 bis 10 Liter ... soll ich ihr sagen sie soll nur jedes 5te mal spülen oder wie? Und soll ich ihr im Sommer sagen, sie stinkt wie ein Ferkel, aber darf trotzdem maximal einmal am Tag maximal 3 Minuten duschen? ICH würde meinen, 40 bis 50 Kubik pro Person sind angemessen.



DH

zwitscher

Thema wasserverbrauch:

Pinkeln unter der Dusche
http://blogs.taz.de/meineguete/
Umweltschutz! Immer eine gute Sache. Beigeordneter Bert Wassink aus Aa en Hunze (Provinz Drenthe) will den Niederländern eine ungewöhnliche Massnahme aufzwingen. Sie sollen nur noch in der Dusche pinklen! Toilette tabu!

Der Mann sagt, dass man per Urin-Entsorgung sechs Liter Wasser wegspülen würde. Würden das in den gesamten Niederlanden eine Million Menschen tun, würde das jährlich zwei Milliarden Liter Wasser sparen, lautet seine Urin-Männchen-Rechnung. Er ist, ja, von GrünLinks.

Bleibt die Frage: wenn die Klos abgeschafft sind - wie soll " das Groß" entsorgt werden?

:evil: :evil: :evil:

... na über ein Kompostklo...

http://www.oeko-energie.de/produkte/komposttoiletten/index.html

Sollte man sich dann vom JC sponso?, besser spendieren lassen...

Gruß
Zwitscher
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Rudolf Rocker

ZitatIch habe eigentlich keine Kraft mehr anwaltlich zu kämpfen.

Grade KdU ist ein Fall mit tausend Unbekannten durch den keiner so Richtig durchblickt!
Hier irgendwas ohne Anwalt hinzuwurschteln dürfte wohl nach hinten losgehen, befürchte ich mal!

Strombolli

Zitat von: zwitscher am 11:33:54 Fr. 11.Januar 2013
....
Bleibt die Frage: wenn die Klos abgeschafft sind - wie soll " das Groß" entsorgt werden?
....

Ich wüsste schon wen ich damit zuscheissen würde, damit er/sie endlich auch so aussehen, wie sie tief im Innersten denken: braun.
Das Systemmotto: "Gib mir Dein Geld! - Jetzt, Du dreckiges Opfer !!!! - Und habe immer ANGST VOR DEM MORGEN !!!"

"Hört auf, Profite über Menschen zu stellen!" Occupy
Permanent angelogen & VERARSCHT IN DEUTSCHLAND! - Ich habe mit Dir fertig

dagobert

Zitat von: Strombolli am 07:30:35 Fr. 11.Januar 2013
Der Betriebsrat harrt nun schon seit 1994 in Übergangslagern aus. Ohne Licht und Essen. Kriege ich dafür von der FDP einen Preis?  ;D >:D
Dafür darfst du FDP-Ehrenmitglied werden. Auf Lebenszeit plus 50 Jahre.  ;D
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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