!Eilt! Wie oft kann ARGE bei einer Einladung die Bewerbungsunterlagen verlangen?

Begonnen von Fantomas, 11:57:10 Fr. 10.Dezember 2010

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Fantomas

Servus allerseits,

folgendes Problem:

EHb wurde von der ARGE lt. § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III eingeladen, um über das Bewerberangebot/die berufliche Situation zu sprechen. Der übliche Textbaustein eben. Wahrscheinlich wird es aber im Kern um den Abschluss einer neuen EinV gehen, die natürlich nicht unterschrieben wird. Das ist schon mal klar.

Es geht um etwas anderes. In diesem Schreiben bittet man den eHb, dass er doch bitte seine Bewerbungsunterlagen und seinen Lebenslauf mitbringen möge. Dies hat der eHb aber bereits beim letzten Termin gemacht und sogar dem SB erlaubt, dass er sich eine Kopie anfertigen darf. Ok, so wie das Schreiben der ARGE zu deuten ist, handelt es sich um einen neuen SB. Trotzdem die Frage, wie oft muss der eHb das über sich ergehen lassen, wenn die Unterlagen mind. in zweifacher Ausführung vorliegen? Und was kann man bitte unter

- Bewerbungsunterlagen
- Lebenslauf verstehen

verstehen? Ist das nicht ein und das Selbe? Der LL ist doch Teil der Bewerbungsunterlagen, oder irre ich mich. Wie würdet ihr das handhaben? Würde mich über Rückmeldung freuen, weil es zeitlich dringend ist. Danke!
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

antonov

ist es möglich wenigstens einmal eine abkürzung wie EHB vollständig auszuschreiben ? für die doofen wie mir wenigstens

ich krieg jedesmal schädelweh wenn ich erst suchen muss was gemeint ist, irgendwas mit hilfebedürftig wars glaub ich aaah Erwerbsfähiger Hilfebedürtiger

du sollst dir im klaren werden dass du mit deinem lebenslauf die arschkarte hast so würde ich das mal interpretieren

antonov

dann nimmst du halt einmal den lebenslauf aus den bewerbungsunterlagen raus und dann hast du die bewerbungsunterlagen und den lebenslauf

dann schleppt er/sie halt jedesmal die bewerbungsunterlagen und den lebenslauf mit, das ist ja wohl das geringste übel, natürlich in einfacher ausführung, können die sich ja jedesmal auf der arge kopieren wenn es ihnen schön ist

Pfiffi

Nix kopieren, die dürfen ansehen, ein Häckchen in ihrer Software machen und gut.
SB (Sachbearbeiter) kann ebenso einen Vermerk im Gesprächsprotokoll machen, das Einsichtnahme stattgefunden hat.

Wenn er kopieren will, einfach mal  fragen welcher § welches SGB ?

Gibt keine Papiere ausser die die für die Leistungsbewilligung zwingend und explizit benannt werden.

Und wenn sie blubbern, fehlende Mitwirkung, dann kann man auf die mitgeführten Dokumente verweisen. ;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

schwarzrot

Joh, seh ich genau wie Pfiffi!

Immer versuchen möglichst nicht vorauseilenden gehorsam abzuziehen:
Der lebenslauf und eigentlich auch die detailierten bewerbungsunterlagen gehen die arge nix an: Kopieren würde ich die den auch nicht lassen, das führt nur zu nervereien, wenn die hobby-anstalts-beurteiler dann drin rumlesen.
Lebenslauf (kurz) zeigen, 'hier isser'. Mehr nicht.
Ansonsten bekommen die nur die liste mit dem bewerbungsbemühungen und (auf nachfrage(!)) die anschreiben vorgezeigt (möglichst nicht kopieren).

->Die arge hat von bewerbungen nicht den blassesten schimmer! Beweis: Wer einen job sucht und sich auf die arge verlässt, ist heftigst am arsch!
Das (durch die blume) immer mal wieder dem SA klarmachen.

Ganz schlimm wird es, wenn die sich in gehaltsverhandlungen einmischen (sowas nie schriftlich, firmen die bei bewerbungen gehaltsvorstellungen fordern, suchen keine qualifizierten leute!).
All das geht das amt nix an, weil die dafür mit ihren hobby-hausfrauen-batallionen dafür eh nicht qualifiziert sind und auch sowieso keine zeit haben, da auf den jeweiligen einzelfall vernünftig einzugehen.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Dora

Da ja schon 3 Antworten geschrieben wurden in der Zwischenzeit, überarbeite ich mal:

Für antonov:
Also eHb ist die gängige Abkürzung für "erwerbsfähiger Hilfebedürdtige", also die Erwerbslosen oder fälschlicherweise auch als "Arbeitslose" bezeichnete Menschen, die nicht genug oder gar kein Einkommen erzielen aber erzielen könnten, würde man sie ordentlich bezahlen oder ihnen einen Erwerbsarbeitsplatz mit eben solcher Bezahlung vermitteln, die sie aus der "Hilfebedürftigkeit", also den berechtigten Bezug von "Transferleistungen", herausbringt bzw. unabhängig macht.

Die Bezeichnung "Hilfebedürftiger" verrät schon die dahinter stehende Denke, es handele sich bei den "Transferleistungen" (z. B. Hartz IV") um freiwillige Hilfe des Staates und nicht um einen im Grundgesetz verankerten und auch sonst begründbaren Rechts- Anspruch eines Arbeitskraftgebers. Der wird übrigens in der Regel analog zum bereits erwähnten Sprachgebrauch als ArbeitNEHMER bezeichnet, während die Abschöpfer und Nehmer der Arbeitskraft als ArbeitGEBER bezeichnet werden. Damit werden Geben und Nehmen verfälscht dargestellt. Der Profiteur der Arbeitskraft wird zum Geber, ArbeiterInnen aber nur "Nehmer".

Für Fantomas:
Was das "Problem" der ständigen Vorlage von Unterlagen angeht: Das lässt sich ganz leicht vermeiden. Alles was an Schriftstücken abgegeben wird, lässt man sich kopieren und auf jeder Kopie den Empfang z. B. mittels Eingangstempel bestätigen. Damit kann man dann nachweisen, dass die Unterlagen im Hause (ARGE, Jobcenter, Behörde usw.) eingereicht wurden und somit dem jeweiligen Mitarbeitern bereits zur Verfügung stehen und vorliegen müssen. Nur suchen muss er halt selbst.  :D

Bewerbungsunterlagen sind je nach Bewerbung unterschiedlich - da ja das Anschreiben mit dazu gehört.

Ein - in der Regel tabellarisch verfasster - Lebenslauf kann immer gleich sein und fortlaufend aktualisiert werden. Er kann aber auch auf das jeweilige Stellenangebot oder Eigenheiten des jeweiligen Arbeitskraftnachfragers (Arbeitgeber) angepasst sein. Je nach Angebot kann der Lebenslauf entsprechende Lebensabschnitte und berufliche Erfahrungen mehr in den Vordergrund stellen oder es eben bei einer Aufzählung belassen.

Von mir haben die keine Bewerberunterlagen - ausser denen, die sie vielleicht von der BA bekommen haben - wenn die welche rausgerückt hat, damals.  Meine Bewerbungsunterlagen hatte ich zwar beim zweiten Termin (Ladung mit den von dir genannten Textbausteinen) mit und auf den Tisch gelegt, aber keiner der vielen anwesenden Mitarbeiter hat da reingeschaut. Die wollten, dass ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreibe. Also hatten mein Beistand und  ich ein Tänzchen mit der Geschäftsführung und anderen Vertetern in gehobener Position.   ;D

So kam es, dass es vergebene Liebesmüh war mit den Bewerbungsunterlagen.
.




Eivisskat

Am besten ne große Kiste mit so ca. 150 Lebensläufen in allen Versionen und Anschreiben für jeden denkbaren Fall mitnehmen und auf den Schreibtisch knallen. Die können DIE sich dann irgenwo in die Ecke stellen...

O-Ton in etwa: "So Frau XY, das wird doch für ne Weile reichen oder werden Sie die nun auch wieder verlieren?"

Weihnachten soll mensch ja freigiebig sein...

Alles Gute  ;)

Fantomas

@ antonov

Ich hoffe, dass deine Frage von anderen Usern ausgiebig beantwortet wurde. Das Kind hat, wie du schon siehst, viele Namen.

@ Pfiffi und schwarzrot

Vorauseilender Gehorsam. Gutes Stichwort! Aber keine Angst. Genau das will und wird vermieden werden. Ich hatte lediglich mit der Begriffsdefinition Probleme. Zur Verdeutlichung. Es liegt kein konkretes Stellenangebot der ARGE o. ä. vor. Es ist eben die all wiederkehrende Einladung. Also ein Angucktermin. Wahrscheinlich will man wissen, ob der eHb noch lebt, oder man doch die Leistungen einstellen kann 8o

Unter Bewerbungsunterlagen verstehe ich eine komplette Bewerbungsmappe mit Anschreiben, LL und Zeugnissen. Ist doch richtig, oder? Da aber kein konkretes Stellenangebot vorliegt fällt das Anschreiben weg. Es kann gut sein, dass die ARGE nur kontrollieren möchte, ob der eHb in der Lage ist mit dem PC umzugehen oder ob man nicht doch ein Bewerbungstraining braucht.

Ich habe selber auch schon erlebt, dass bei einem Termin, wo genau das (LL-Unterlagen) gefordert wurde, garnicht beachtet wurde, sondern es - wie immer - um eine EinV ging. Stutzig hat mich nur gemacht, dass es scheinbar aktuell einen SB-Wechsel gegeben hat. Anscheinend hat der alte SB das Handtuch geworfen, wegen der Gegenwehr :evil:

@ Dora

Dein Vorschlag finde ich ausgezeichnet!!! Danke. Ich frag mich, warum ich nicht darauf gekommen bin? Ich werde das mal so weitergeben bzw. selber anwenden, denn dieses ewige wiederholen kotzt einen echt an. So hat man dann wenigstens was in der Hand, auf das man verweisen kann.

Ich war die letzte Zeit hier abstinent. Asche auf mein Haupt :baby: Habe aber eine Frage zum Thema EinV. Hat sich in den letzten Wochen noch irgend was geändert beim Thema "Abwehr EinV" auf das man achten sollte? Ich bin mir ziemlich sicher, dass es um dieses Thema geht bei dem Termin. Ich weiß, dass eine EinV nicht unterschrieben werden muss. Bis jetzt habe ich das aber immer so gehandhabt, dass ich die Dinger mitgenommen hab und mich nie mehr gemeldet habe. Kann man als eHb nicht einfach sagen: "Nein, ich werde dieses Ding nicht unterschreiben"? Ich habe neulich in einem anderen Forum gelesen, dass man das eine eHb als generelle Ablehnung auslegen könnte und das bei einer SG-Verfahren womöglich sich negativ für den betroffenen auswirken könnte. Ist da was dran? Ich persönlich würde viel lieber diesen Tanz auslassen und einfach klar sagen, dass ich sowas nicht will. Ich habe aber auch gehört, dass die Berliner Chunta plant, dass SGB II enorm zu verschärfen ( siehe dazu den Referentenentwurf) Das ist aber meiner Meinung nach noch kein Gesetz, sondern nur ein Gedankenspiel, oder?

Hat sich beim Thema EinV als VA noch was geändert? Mein letzter Kenntnisstand ist, dass man aus einem VA heraus nicht sanktioniert werden kann, (kann man mir bitte nochmal das entsprechende Urteil dazu nennen?) man aber nicht mehr Widerspruch und gleichzeitig Antrag auf eV stellen sollte, weil man als eHb nicht "beschwert" ist, solange keine Sanktion vorliegt. Ist das richtig?

Es kann aber auch sein, dass es um das Thema Bürgerarbeit, AGH oder Schwachsinnsmaßnahme geht. Dafür aber ist noch eine EinV nötig, oder? Also ohne EGV keine Maßnahme und daraus resultierend keine Sanktion, richtig? Ganz besonders dankbar wäre ich, wenn man mir ein paar Sätze zur Bürgerarbeit schreiben könnte. Kann man die einem eHb auch ohne EinV "verordnen"?

Wie sieht das aus einem VA heraus aus? Im § 31 ist ja der "Abbruch" sanktionsfähig. Wenn man sich aber nicht an den VA hält und nicht antritt ergibt sich daraus dann keine Sanktionsmöglichkeit. Sehe ich das einigermaßen richtig?

Danke im Voraus!
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

Dora

Zitat von: Eivisskat am 13:51:52 Fr. 10.Dezember 2010
....
Weihnachten soll mensch ja freigiebig sein...

Alles Gute  ;)
Es  versetzt  mich alle Jahre wieder in Staunen und Verwundern, was die Weihnachtszeit doch so regelmäßig mit sich bringt...  ;)

Aus der Perspektive "GEBEN und NEHMEN" betrachtet würde ich sagen; Gebt mir einen Mehrbedarf für die Weihnachtszeit (z.B. in Höhe eines zusätzlichen Regelsatzes für mich und jeweils meine Kinder) und ich schenke euch meine Bewerbungsunterlagen in Kopie. Gerne auch mit Schleifchen in Weihnachtspapier...
Nein?
Na, dann schaut mal kurz drauf - und das war es dann auch! 
Und ja - Eintrag  in die digitale Akte / Protokoll, dass sie zur Einsicht vorgelegt wurden und Einsicht genommen wurde und ausrucken und abzeichnen - für meine Unterlagen!

Und tschüss...! ;D
.





Dora

Zitat von: Fantomas am 14:03:25 Fr. 10.Dezember 2010
Ich bin mir ziemlich sicher, dass es um dieses Thema geht bei dem Termin. Ich weiß, dass eine EinV nicht unterschrieben werden muss. Bis jetzt habe ich das aber immer so gehandhabt, dass ich die Dinger mitgenommen hab und mich nie mehr gemeldet habe. Kann man als eHb nicht einfach sagen: "Nein, ich werde dieses Ding nicht unterschreiben"? Ich habe neulich in einem anderen Forum gelesen, dass man das eine eHb als generelle Ablehnung auslegen könnte und das bei einer SG-Verfahren womöglich sich negativ für den betroffenen auswirken könnte. Ist da was dran?
Eine generelle Ablehnung kann ich Niemanden empfehlen, weil das Ziel eine EGV mit jedem "eHb" abzuschließen eine REGELverpflichtung der ARGE gem. § 15 SGB II darstellt. Eine konkret dargebotene EGV darf aber immer verweigert werden. Auch mit dem Satz: "Nein, ich werde dieses Ding nicht unterschreiben"

Vielleicht liest du einfach noch mal hier nach, lieber Fantomas!?  ;)

Zitat von: Fantomas am 14:03:25 Fr. 10.Dezember 2010
Ich persönlich würde viel lieber diesen Tanz auslassen und einfach klar sagen, dass ich sowas nicht will. Ich habe aber auch gehört, dass die Berliner Chunta plant, dass SGB II enorm zu verschärfen ( siehe dazu den Referentenentwurf) Das ist aber meiner Meinung nach noch kein Gesetz, sondern nur ein Gedankenspiel, oder?
Also Tanzen ist gesund und anregend!  :D

Und ja - wenn es nach der Chunta in Berlin ginge, würde das Grundgesetz für uns seine Gültigkeit verlieren und wir zu rechtlosen Sklaven erklärt. Was da geplant ist findest du im Netz - auch worüber genau der Bundesrat am 17.12. abstimmen soll.

Zitat von: Fantomas am 14:03:25 Fr. 10.Dezember 2010
Hat sich beim Thema EinV als VA noch was geändert? Mein letzter Kenntnisstand ist, dass man aus einem VA heraus nicht sanktioniert werden kann, (kann man mir bitte nochmal das entsprechende Urteil dazu nennen?) man aber nicht mehr Widerspruch und gleichzeitig Antrag auf eV stellen sollte, weil man als eHb nicht "beschwert" ist, solange keine Sanktion vorliegt. Ist das richtig?
Der § 31 bezieht sich auf abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen und ist nicht auf einen Verwaltungsakt (VA) anwendbar.

Dennoch gibt es unterschiedliche Urteile auf SG-Ebene, weil in einigen Fällen tatsächlich Fehlentscheidungen zustande kamen. Da wurde die absurde Ansicht vertreten, dass der VA mit Inhalten der EGV dem § 31 SGB II unterliege, weil er einer EGV gleich komme und einige unerfahrene Richter dem folgten.  Das ist aber falsch und Unsinn.
Bei Widerspruch und Klage die Begründung also dementsprechend ausführen, damit da von vornherein ein Riegel vor ist.

Zitat von: Fantomas am 14:03:25 Fr. 10.Dezember 2010
Es kann aber auch sein, dass es um das Thema Bürgerarbeit, AGH oder Schwachsinnsmaßnahme geht. Dafür aber ist noch eine EinV nötig, oder?
Gute Frage!
Die Bürgerarbeit ist als Instrument ausserhalb des SGB II gedacht und wird vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Demnach ist da theoretisch eine EGV nicht möglich. Es hängt aber wohl davon ab, ob man ohne "Transferleistungen" nach dem SGB II auskommt mit der Bürgerarbeit - oder eben nicht. Mit dem Thema werde ich mich aber erst zu Weihnachten "beglücken" und kann dir deshalb jetzt noch nichts Verbindliches dazu schreiben.

Liebe Grüße

Dora


Fantomas

Zitat von: DoraDer § 31 bezieht sich auf abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen und ist nicht auf einen Verwaltungsakt (VA) anwendbar.

Dennoch gibt es unterschiedliche Urteile auf SG-Ebene, weil in einigen Fällen tatsächlich Fehlentscheidungen zustande kamen. Da wurde die absurde Ansicht vertreten, dass der VA mit Inhalten der EGV dem § 31 SGB II unterliege, weil er einer EGV gleich komme und einige unerfahrene Richter dem folgten.  Das ist aber falsch und Unsinn.
Bei Widerspruch und Klage die Begründung also dementsprechend ausführen, damit da von vornherein ein Riegel vor ist
Dora, sei mir nicht böse, wenn ich da nochmal nachhake, aber du bist rechtssicherer und ich verstehe nicht, was du damit meinst. Kannst du das mal für juristische Halblaien wie mich erklären und würdest du bei der Formulierung einer evtl. Klage helfenderweise zur Verfügung stehen? Danke :-*

Zitat von: DoraGute Frage!
Die Bürgerarbeit ist als Instrument ausserhalb des SGB II gedacht und wird vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Demnach ist da theoretisch eine EGV nicht möglich. Es hängt aber wohl davon ab, ob man ohne "Transferleistungen" nach dem SGB II auskommt mit der Bürgerarbeit - oder eben nicht. Mit dem Thema werde ich mich aber erst zu Weihnachten "beglücken" und kann dir deshalb jetzt noch nichts Verbindliches dazu schreiben.
Ich habe bis jetzt geslesen, dass sie Bürgerarbeit (BA) nur für bestimmte Personenkreise gelten soll. Die Frage ist demnach auch, ob man als beruflich mehrfachausgebildeter auch zu diesem Kreis gehört, oder alleine die Tatsache, dass man arbeitslos ist ausreicht, um die Teilnahme daran zu begründen?
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

Pfiffi

ZitatDer § 31 bezieht sich auf abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen und ist nicht auf einen Verwaltungsakt (VA) anwendbar.

Dennoch gibt es unterschiedliche Urteile auf SG-Ebene, weil in einigen Fällen tatsächlich Fehlentscheidungen zustande kamen. Da wurde die absurde Ansicht vertreten, dass der VA mit Inhalten der EGV dem § 31 SGB II unterliege, weil er einer EGV gleich komme und einige unerfahrene Richter dem folgten.  Das ist aber falsch und Unsinn.
Bei Widerspruch und Klage die Begründung also dementsprechend ausführen, damit da von vornherein ein Riegel vor ist

Das heißt, Sanktionen sind derzeit, bei einem VA nicht möglich, der § 31 nennt die Punkte dafür, einmal trifft er wörtlich auf EGVs zu nicht auf VA.
Der nächste Punkt ist Abbruch einer Maßnahme, da ist die Reihenfolge so, wenn man nicht antritt kann man auch nicht abbrechen.

Also sollte Sanktion kommen bei einem VA, gibt es als Begründung für Widerspruch und Klage diese beiden Punkte.
Meist ist es schon beim Widerspruch okay, aber es gibt auch ARGEN die "hart" bzw. merkbefreit sind und sanktionieren auf Teufel komm raus. Da ist der Weg zum Sozialgericht Pflicht.

Und nochmals zu Unterlagen für die ARGE, das was zur Berechnung des ALG II notwendig ist, das ja, alles andere nur zur Einsichtnahme.

Und Bewerbung wie das auszulegen sein, ob das ein Zweizeiler oder ein Sermon bis zum geht nicht mehr, da hat doch jeder seine Auffassung.
Es gibt keine Vorschrift wie eine Bewerbung auszusehen hat.

Als Empfehlung für solche Termine, egal ob neuer oder alter SB.
Einladung wegen Arbeitssituation ........ das Gespräch könnte so aussehen.

Guten Tag, heute wollen Sie mir einen leckere übertariflich bezahlte Arbeitsstelle vermitteln?

Nein, das ist aber schade.

Ab hier steckt man sich die Zeigefinger in die Ohren, summt eine Melodie und wiederholt ständig folgende Worte, alles was Sie sagen, bitte schriftlich.

Ein Gespräch über eine EGV kannst Du dankend ablehnen, davon steht sicher nichts in Deiner Einladung.

Was dürfen überhaupt Gründe für eine Einladung sein?

Du machst das schon, bleib ruhig und sachlich. ;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Fantomas

Zitat von: PfiffiWas dürfen überhaupt Gründe für eine Einladung sein?
Also ich hab mal den § 309 SGB III nachgeschaut, auf den man bei der Einladung u. a. verweist und da steht folgendes, was als Grund wohl in Frage kommt
Zitat(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,

2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,

3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,

4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und

5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.
Kann man eigentlich ein solches Gespräch auch abbrechen, wenn man merkt, dass der ursprüngliche Grund, nämlich das genannte Bewerberangebot/berufliche Situation, garnicht im Vordergrund steht, sondern wie so oft praktiziert, der Abschluss einer EinV?
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

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Pfiffi

Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Milkka

Hallole zusammen,

bin seit heute auch in diesen erlauchten Kreise der riesigen Hartz-IV-Firma A.G.  ;)
Vielen Dank für die Aufnahme hier an den Administrator.

Zum Thema selbst:
Da muss ich besonders unser Mitglied @Fantomas Recht geben.
Bei mir wurde das auch schon des öfteren versucht. Insgesamt 5 Mal.

Allerdings ist nun Schluß damit, weil ich denen sagte:
Liebe Leut, ihr könnt online meine Bewerbungsunterlagen und meine aktuellen Bewerbungen unter
der Adresse: "http://www.meinen-server.org(1)" zeitnah einsehen.
Habe denen die Zugangsdaten gegeben und mir das schriftlich bestätigen lassen, hihihi.

Seitdem ist Ruhe.

Eleganter Nebeneffekt:
Auch die EGV sieht nun gaanz anders aus.
Die beeinhaltet nur noch, das ich pro Monat 3 Bewerbungen schreiben soll und mich nur auf sozialversicherungpflichtige
Stellen bewerben muss.
Kein Ton mehr von 1 Euro-Job´s oder Pflicht-Teilnahme an irrigen Maßnahmen.
Als Nachweispflicht reicht denen der Zugang zu meinen Server.




(1) Adresse ist natürlich nicht die reale.
LG
MIlkka

Pfiffi

Mmmmmh, bin aus der IT-Branche und ich weiß nicht ob es gut ist der ARGE einen Zugriff auf solche Sachen zu gestatten.
Als Begründung, das hat etwas mit Vertrauen zu tun, und persönlich habe ich dies nicht, in die zumindest hiesige ARGE nicht.

Aber da liegt die Entscheidung bei jedem selbst.

Solange keine Veränderungen eingetreten sind ist so denke ich es nicht notwendig ständig mit seinen Bewerbungsunterlagen bei der ARGE anzutanzen,
selbst wenn dies einem dort immer erzählt wird, dann bitte schriftlich ordentlich begründet ansonsten dürfen sie Einsicht nehmen und gut. ;D
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Fantomas

Zitat von: PfiffiDas heißt, Sanktionen sind derzeit, bei einem VA nicht möglich, der § 31 nennt die Punkte dafür, einmal trifft er wörtlich auf EGVs zu nicht auf VA. Der nächste Punkt ist Abbruch einer Maßnahme, da ist die Reihenfolge so, wenn man nicht antritt kann man auch nicht abbrechen.
Ok, ich glaube, dass ich nun verstehe, was gemeint ist. Du meinst also, dass ich in einem evtl. juristischen Streit (Widerspruch od. Klage) diese so begründen sollte, dass ich sage, dass eine Sanktion nicht möglich ist, weil sie nicht im Gesetz vorgesehen ist, um dem Gericht quasi bei der Entscheidungsfindung zu "helfen"? Ist das was Dora meinte mit "Riegel vorsetzen"?

@ Milkka

Deine Idee finde ich kreativ und wenn du es so handhabst soll es auch ok sein. Für mich ist das jedoch nichts. Denn wenn du schon deiner ARGE Zugriff auf deine persönlichen Daten gibst kannst du auch direkt dein Bewerberprofil in der semiprofessionellen Jobbörse der BA veröffentlichen lassen. Außerdem lese ich in deinem Beitrag heraus, dass du eine EinV hast und damit zufrieden zu sein scheinst. Ich lehne jedoch diese Scheinverträge im vollen Umfang ab, weil ich nicht einsehe die aktuelle Rechtssprechung, der ich ohnehin schon unterliege, nachdem ich meinen ALG-II-Antrag unterschrieben habe, in einem erneuten Vertrag fixieren zu lassen. Ich bin mir bewusst, was meine Pflichten sind und gehe denen auch nach. Allerdings ganz ohne Zwang und Angst vor Sanktionen, weil ich keine EinV unterschrieben habe. Diesen Weg möchte ich beibehalten und mich nicht von einer ARGE, einem SB, mit Allmachtsfantasieren unterdrücken lassen.
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

Milkka

Hallo Ihr Lieben,
entschuldigt bitte meine "Rarheit", aber ich war mit meinen "Freund die Grippe" im Bett...  ;)

@Pfiffi
Klar, jeder trifft seine Entscheidungen selbst.


@Fantomas
Lach, ja, kreativ war ich schon immer. Habe ja mit meinen 59 Jährchen gute bis sehr gute Erfahrungen gesammelt
und tu es immer noch, hihi.
In meinen ARGE-Profil in dessen Webseite, steht auch nur ein Link zu den geschützten Sandkastenbereich auf meinen Server.
Hat den Vorteil, das ich genau sehen kann wer, wann und wo sich was "geholt" hat.
Alle meine Unterlagen sind im PDF-Format mit einen sichtbaren Wasserzeichen (fast unmöglich diesen zu entfernen) und einen nichtsichtbaren digitalen Wasserzeichen.

Zu meiner EGV:
Ich habe mich zwar nicht gewehrt diese zu unterschreiben, aber gesagt was ich drinhaben will und was nicht.
Es kam rein: Nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen und 3 Bewerbungen pro Monat.
Es musste raus: Alle 1 Eurojobs, bzw diese mit gerinfügige Beschäftigungen

Das war es und auch akzeptabel, zumal ich ja selbst aus dem ALG-II raus will. Ist allerdings mit meinen 59 Jahren sehr schwer.
Die ARGE selbst verzichtet darauf (schriftlich) mir Stellenangebote zu schicken, weil ich das selbst viel besser kann.

@alle
Es scheint wohl der Eindruck bei vielen aufzukommen das ich mich "unterbuttern" lasse.
Dem ist aber nicht so, ich bin zwar höflich und zuvorkommend, aber in der Sache hart.
Das musste auch meine Arbeitsvermittlerin erfahren. Entweder, oder...

PS: Mein Bewilligungsbescheid und GEZ-Befreiung gilt bis 31.05.2011 und hoffe das ich innerhalb diesen Zeitraum wieder was vernünftiges haben werde.



LG
MIlkka

Alan Smithee

@ Milkka: so wie ich das sehe, bist du bei der ARGE schon abgeschrieben.

Zitat Milkka:
ZitatDie ARGE selbst verzichtet darauf (schriftlich) mir Stellenangebote zu schicken, weil ich das selbst viel besser kann.
nein, nicht weil du das "besser kannst".

Hast du schon mal von der 58-er Regelung gehört? Funktioniert so:
ZitatDer Statistik-Trick: Hartz-IV-Empfänger älter als 58 Jahre, ein Jahr kein Jobangebot vom Vermittler und schon ist man raus aus der Arbeitslosenstatistik – auch wenn man Arbeitslosengeld bezieht und keinen Job hat.
Quelle und ganzer Bericht: http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=7028938/m113sm/index.html

Das ist höchstwahrscheinlich auch der Grund, warum man die 1-€ Jobs etc. aus deiner EGV entfernt hat. Es wird in Zukunft an diesen Maßnahmen eingespart, und die über 58-jährigen bekommt man so quasi kostenlos aus der Statistik, ohne großartig noch Gelder in Maßnahmen zu stecken. (Das hebt man sich für die Personen auf, die man disziplinieren muss - bzw. Chancen drin sieht, sie zu sanktionieren)

Solange du deiner Meldepflicht nachgehst und dich an deine EGV hälst, wirst du imho zukünftig in "Ruhe gelassen".
...still dreaming of electric sheep...

x-ray

ZitatEs musste raus: Alle 1 Eurojobs, bzw diese mit gerinfügige Beschäftigungen

Raus muss das Geschreibsel aus dem Sanktionsparagraph 31 SGB II, sonst erklärst du dich mit einem verfassungswidrigen Gesetz einverstanden...es sei denn, man findet es gerechtfertigt, wegen "Ungehorsam" existenzsichernde Leistungen, auf die ein absolutes Grundrecht besteht, gekürzt zu bekommen.

Den Aspekt bedenken leider die wenigsten.
Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt Albert Einstein

Fantomas

Zitat von: MilkkaDas war es und auch akzeptabel, zumal ich ja selbst aus dem ALG-II raus will.
Ich hoffe, dass du damit nicht unterstellen willst, dass diejenigen, die sich gegen eine EinV zu Wehr setzen, garnicht arbeiten wollen? Für eine Vermittlung halte ich eine EinV für total überflüssig und für einen eHb absolut nachteilig. Wenn die ARGE jemanden vermitteln will kann sie das ganz einfach im Rahmen der Mitwirkungspflichten mittels Vermittlungsvorschlag machen. Wenn die ARGE der Meinung ist, dass der eHb eine Schulung braucht, kann sie dem eHb ein Angebot für eine Maßnahme unterbreiten, wenn die Maßnahme dem eHb zusagt stellt er sich beim Träger vor und unterschreibt ggf. einen Maßnahmenvertrag. Wenn die ARGE meint, dass externe Vermittlung gefragt ist kann die ARGE einen Vermittlungsgutschein ausgeben. Alles ohne EGV und total zwanglos. Das Gegenteil ist der Fall, wenn man diesen Vertrag unterschreibt. Ein eHb setzt sich damit selber unter Druck. Und wenn es nur die berühmte Bewerbungsquote ist, die im Ernstfall einem eHb sprichwörtlich das Genick brechen kann, weil die Quote nicht erfüllt wurde. Warum also dieser Vertrag? Für mich ist das recht einfach. Durch den Abschluss dieses Vertrags, der mit der Abtretung deiner Grundrecht vergleichbar ist, gibst du deinem FM einen Blankoscheck für die kommenden 6 Monate. Dann kommt es also darauf an, ob man einen guten oder einen schlechten FM hat. Wehren kannst du dich dann aber nur noch minimal. Und genau das möchte ich nicht! Ich möchte in der Lage sein, frei zu entscheiden was ich wo und wie machen. Auch als Tranfsferleistungsbezieher nehme ich mir dieses Recht raus. Nur weil ich staatliche Leistungen beziehen muss heißt das nicht automatisch, dass ich für diesen Zeitraum als willen- und rechtloses Wesen von einer rechtswidrigen Institution verwalten werden muss. Nein!

Ich habe Respekt vor deinem Alter. Aber zu deiner Zeit lief der Hase noch etwas anders. Die Arbeitswelt war fairer und nicht so abgedreht durchökonomisiert wie jetzt. Ich wünsche dir, dass du schnell was findest gleichwohl ich dir sagen muss, dass ich es für unwahrscheinlich halte. Nicht weil du zu alt bist, sondern weil die Lage generell scheiße ist. Ob du nun jung und gut ausgebildet bist oder "reifer" und gut ausgebildet. Das Angebot an brauchbarer Arbeit geht zurück. Es sei denn man möchte erst endlos lange Praktika machen, um darauf zu hoffen, dass ein Arbeitgeber irgendwann mal so gnädig ist und dich einstellt. Und das sage ich dir, als gut 20+Jahre jüngerer nun Langzeitarbeitsloser, der über zwei Berufsausbildungen verfügt. In einem Land, dass sich scheinbar selber abschafft und im Fachkräftemangel erstickt.
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

Alan Smithee

Da möchte ich auch  noch was ergänzen: EGV heisst ja Eingliederungsvereinbarung.

Nur wohin wird den bitteschön eingeliedert? Es sind sinnlose Maßnahmen wie Bewerbungstrainings, mittlerweile meist noch gekoppelt mit unbezahlten Praktikas; alles schön verpackt in salbungsvolle Beschreibungen und Maßnahmenamen. Oder Maßnahmen bei "Sozialunternehmen" wobei man bestenfalls  1€ pro Stunde verdient. Oder Maßnahmen bei Zappelbuden, die gleich versuchen, einen in prekäre und unterbezahlte "Arbeit" zu vermitteln; auf dass man  gleichzeitig noch "aufstocken" muss, weil der "Lohn" vorne und hinten nicht reicht. Undsoweiter...

Die EGV´s (und die darin enthaltenen Maßnahmen) sind absichtlich so schwammig formuliert, dass ein Neuling kaum durchschauen kann, was ihn früher oder später erwartet. Und das hat alles mit einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige, faire Arbeit (von der man auch noch leben kann)  so viel zu tun wie ein Frosch mit Lockenwicklern! Aber genau DIES  kann nur  das Ziel der ARGE sein!!!

Wenn sich hier Leute gegen eine EGV wehren, hat dies genau mit dieser Erkenntnis zu tun, und nicht, ob man "arbeiten will oder nicht".

@Milkka: sorry, ich will dich nicht angreifen. Aber wie ich bereits geschrieben habe, sind die auf der ARGE nur deshalb mit dir so "kooperativ", weil du für die schon jenseits von Gut und Böse bist und man dich galant und ohne Kostenaufwand aus der Statistik bringen möchte.
...still dreaming of electric sheep...

Fantomas

Zitat von: Alan SmitheeDa möchte ich auch  noch was ergänzen: EGV heisst ja Eingliederungsvereinbarung.

Nur wohin wird den bitteschön eingeliedert?
Dann hatten wir beide ja die selben Gedenken, denn auch ich habe mir diesen Begriff vor einigen Tagen nochmal auf der Zunge zergehen lassen. In dem Wort steckt Eingliederung und Vereinbarung. Ich leite daraus wie folgt ab:

Eingliederung: Hier in den 1. Arbeitsmarkt. Durch diese Formulierung wird der Anschein erweckt, dass es sich bei dem Dissidenten um einen schwer vermittelbaren Rüpel handelt, der nicht nur bildungsfern ist, nein, er auch noch per Vertrag zu seinem Glück gezwungen werden muss, damit er/sie Vater Statt nicht bis ans Lebensende auf der Tasche liegt!

Vereinbarung: Soll den Anschein erwecken, dass es sich hierbei um einen individuellen Plan handelt, wie man den Dissidenten zielgenau wieder in Lohn und Brot bringt. Das es sich hierbei aber um einen nachteiligen Vertrag handelt wird dank dieses verniedlichenden Wortes übertüncht. Hier hat man einfach die Vorgehensweisen aus der freien Wirtschaft adaptiert, wo man sowas "Zielvereinbarungen" nennt.

Also von Grund auf ein perfides Spiel, was die eigentlichen Absichten verdeckt. So zumindest empfinde ich das, und deshalb sage ich auch ganz klar SO EINEN SCHEIß BRAUCHE ICH NICHT!!! Ich bin kein heranwachsender jugendlicher mehr, den man an die Hand nehmen muss und das auch noch schriftlich festhalten muss. Ich kenne meine Pflichten und komme denen ganz zwanghaft ohne EinV nach. Gleichzeitig schütze ich damit meine Existenz, indem ich einen SB nicht dazu legitimiere mir auch noch mein soziokulturelles Existenzminimum zu sanktionieren.

So wird ein Schuh daraus finde ich.
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

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