Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (6 Wochen)

Begonnen von next, 14:50:43 Mi. 04.Mai 2011

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Hallo,

ich fange demnächste eine 6- wöchige "Berufsfindungsmaßnahme" an.

Diese Einrichtung ist ca. 80km entfernt und ich habe direkt beim Maßnahmeträger ein kleines Zimmer zum schlafen.

Freitags mittags ist jeweils für die Woche Feierabend und ich würde gerne von freitags bis montags nach hause fahren, weil ich ja sonst
2,5 Tage da nur dumm rumsitze und natürlich lieber zu hause bin, wo man ja auch gewisse Dinge erledigen muss.


Leider will mir die Arbeitsagentur nur Fahrtkosten für einmalige An- und Abreise erstatten und anscheinend eine Heimfahrt in diesen 6 Wochen.




Bei der Homepage der Arbeitsagentur habe ich nur folgendes gefunden, was diese Aussage leider bestätigt:

ZitatFahrkosten gehören zu den Weiterbildungskosten. Die Höhe der Kosten, die übernommen werden können, ist abhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Anlässe für Fahrten

Fahrkosten können übernommen werden

    * für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
    * bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
          o für die An- und Abreise und
          o für eine monatliche Familienheimfahrt.

1. Höhe der Fahrkosten für Pendelfahrten

Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels entsteht. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt, die 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer beträgt, Pro Tag liegt der Höchstbetrag bei maximal 130 Euro. Monatlich werden maximal 476 Euro gezahlt.
2. Höhe der Fahrkosten für die An- und Abreise sowie für eine monatliche Familienheimfahrt

Für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine monatliche Familienheimfahrt werden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Bei Benutzung sonstiger motorbetriebener Verkehrsmittel wird für die An- und Abreise sowie für eine monatliche Familienheimfahrt eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer zwischen dem Ort Ihres Hausstandes und dem Ort der Weiterbildung gezahlt. Für die Anreise, die Abreise und die monatliche Familienheimfahrt wird bei Benutzung sonstiger motorbetriebener Verkehrsmittel jeweils ein Höchstbetrag von 130 Euro zugrunde gelegt.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung der Fahrstrecke maßgebend.



Hat man die Chance bei einer solchen relativ langen Maßnahme die Kosten für mehrere Heimfahrten gestattet zu bekommen?
Muss mich ja auch um Wohnung, Post etc. kümmern.


Danke
Ein Hoch auf das Zuflussprinzip!

Rotkaeppchen

Hast du es schriftlich, dass die die FAhrtkosten während der Ausbildungszeit nicht übernehmen? Schau mal, ob du einen Bescheid hast, der einen Widerspruch zulässt. Wenn ja, kann man dem mit diesem Paragraphen widersprechen.

Hast du denn Familie, so dass ein Besuch am Wochenende erforderlich ist?

DJ1980

Bei der geringen Entfernung würde ich tatsächlich mal durchrechnen, ob es dem Amt nicht billiger kommt, dir die maximal möglichen 476,- € zu zahlen, anstatt der Unterkunft und der einmaligen Heimreise am WE!
Ansonsten sieht es wohl, zumindest nach dem Bundesreisekostengesetz, tatsächlich schlecht aus.

Aber noch ein Tip von jemandem, der diese Kosten jahrelang beantragt hat: Prüfe im Vorfeld doch mal, ob bei dir nicht die Vorraussetzungen für eine "Große" Dienstreise vorliegen. (So nennen die das intern!!!)
Siehe dazu §5 Abs. 3 BRKG.

Dann erhöht sich die Km- Pauschale nämlich um weitere 10 Cent p. Km auf insgesamt 0,30 €/km. Allerdings muß das IMMER im Vorraus beantragt werden!!! Desweiteren solltest du dann auch direkt den Verpflegungsmehraufwand beantragen.

Und schon bin ich mir ziemlich sicher, das die dir lieber die tägliche Heimfahrt bezahlen.

Für weitere Infos: http://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/BJNR141810005.html
Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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