Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 20:33:54 Do. 19.Mai 2005

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Wilddieb Stuelpner

arbeitsrecht.de: Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin

Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Die Antragstellerin, eine 37-jährige gelernte Möbelfachverkäuferin aus Dortmund, studiert nach zwei abgebrochenen Studiengängen im 6. Fachsemester und im 17. Hochschulsemester Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Sie beantragte, die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund im Eilverfahren zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Der Antrag wurde vom Sozialgericht Dortmund abgewiesen.

Für Studenten besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, so das Gericht in seiner Begründung, weil ihre Ausbildung bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist. Das gilt auch dann, wenn eine Langzeitstudentin die Anspruchsvoraussetzungen des BAföG nicht mehr erfüllt. Der Gesetzgeber schließt eine "versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene" aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Zwar schränkt ein Verzicht auf die Ausbildung die Chancen ein, von Sozialleistungen unabhängig zu werden. Doch lässt sich hieraus nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herleiten. Das Grundgesetz beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf individuelle staatliche Ausbildungsförderung.

Der Abbruch des Studiums bedeutet im Hinblick auf die Lebensplanung und die bereits in das Studium investierte Zeit und Mühe eine Härte. Nach Ansicht des Gerichts liegt jedoch kein besonderer Härtefall vor, weil die Aufgabe der Ausbildung die typische Folge des gesetzlichen Anspruchsausschlusses für Studenten ist. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit nach Studienabbruch rechtfertigt keine Ausnahme für die Antragstellerin, zumal sie bereits über eine Berufsausbildung verfügt. Schließlich ist das Jurastudium noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Studienabschlusses rechtfertigen lässt.

Der Studentin ist es zuzumuten, den Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung vom Studium gerecht zu werden und dadurch die geltend gemachte existenzielle Notlage zu beseitigen.

SG Dortmund, Beschl. v. 12.05.2005 - S 22 AS 50/05 ER
PM des SG Dortmund v. 18.05.2005 / dpa

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