Probearbeit beim Ausbeuter

Begonnen von IHC, 20:22:03 Mi. 08.März 2006

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

IHC

Hallo
Auf eine Stellenanzeige (mit nicht veröffentlicher Adresse) hab ich mich nach Nachfrage beim Arbeitsamt beworben und bin promt letzten Freitag zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Am Ende wurde gesagt komm am Montag 9:00 zur Probe vorbei.
Die Firma zeichnet als Subunternehmer Pläne für Handwerker, Architekten usw.
Also hab ich eine Liste mit Dateien zum zeichnen bekommen  und dann konnte es nach 5min! Einführung schon losgehen.
Am Abend nach ca. 10h Kommentar, das ich morgen doch etwas zeitiger angefangen kann.
Dienstag nachmittag dann Nachfrage wie es mit Arbeitsvertrag oder ähnlichen aussieht. Anwort: Kann nur die Chefin-morgen mal fragen
Ebenfalls nach 10h gegangen.
Heute dann ab früh bitte um Termin bei Chefin- 14:00 nach "anketten" vor Büro Gespräch:
Habe gesagt, dass ich nicht ewig auf Probe arbeiten kann (bin arbeitssuchend ohne Leistung) und würde gern wissen wie es mit Arbeitsvertrag aussieht.
Antwort:
In der Firma gibt es grundsätzlich 2 Wochen Probearbeiten vorher kann man die Leistung von Angestellten nicht einschätzen (und da nach Leistung bezahlt wird natürlich auch keinen Lohn festlegen).
Außerdem wurde vorgegeben das man dachte das sei eine "Trainingsmaßnahme" vom Arbeitsamt, obwohl nie jemand dies gemeldet hat bzw. einen Beleg gesehen hat.

Meine Hinweis auf Lohnwucher usw. wurde abgewiegelt mit:
Das machen wir immer so?

Frage:

Wie kann man solchen Ausbeutern das Handwerk legen (Mitarbeiter arbeiten 10h-12h, alle befristet, ca. 20% sind "Probearbeiter", Fluktuation extrem hoch, da Arbeit am Samstag (aber nur bis 17:00) erwünscht)?

Wo muss man dies melden, bzw. kann sich beschweren und verhindern, dass das rote "A" immer neue Sklaven schickt?

Dary

Mach doch eine Anonymmeldung zum BKA nach Wiesbaden..die haben bestimmt eine Abteilung für ominöse Firmen....

Powerlusche

dafür sorgen das die Feuerwehr die adresse solcher firmen im schlaf anfahren kann.
Wer Peanuts bezahlt muss Affen einstellen.

klaus72

Für die Saunabaufirma die Leistung unentgeltlich erbringen ?
Wie wäre es, wenn die Klienten in der Trainningsmaßnahme künftig Abstandsgebühr einfordern ?

Sollen wir auch 2 Monatsmiete nicht zahlen, nur weil da in der Trainingsmaßnahme ohne Geld geleistet wird ????

Trainingsmaßnahme ist gleich Praktikum, oder wie ?

Ich würde nach der Entlassung an den Ausbeuter eine Rechnung schicken, den  Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt abführen.
Bei Nichtzahlung, gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Nirgendwo steht im Gesetzbuch drin, dass in der Trainingsmaßnahme die Arbeitsleistung kosten- und lohnfrei ist oder sein muss.

Carpe Noctem

ZitatOriginal von IHC
Wo muss man dies melden, bzw. kann sich beschweren und verhindern, dass das rote "A" immer neue Sklaven schickt?

Hast du deine Arbeitsstunden irgendwo eingetragen? Hast du dir evtl. deine "Probearbeit" unterzeichnen lassen? Selbst wenn nicht, mach dir eine Liste, lass dich mal morgens von irgendjemandem bringen und abends abholen (Zeuge). Dann...

Dann gehst du zum Arbeitsgericht und klagst auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, denn Befristungen müssen vor Arbeitsantritt SCHRIFTLICH fixiert und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sein. Die haben dir ja schlicht gar nichts in die Hand gedrückt, stimmts? Deren Pech, nicht deins! Zusätzlich klagst du noch wegen Lohnwucher, Lohnzahlungsklage sollte auf dem Fusse folgen wenn der erste Scheck fällig wäre! Dem Arbeitsgericht sagst du antürlich dass er dir einen ARBEITSPLATZ angeboten hat und kein unbezahltes Praktikum.

Bingo! Wenn der Sack dich dann rauswerfen will, sein Problem. Vielleicht überlegt er sich sowas nächstes Mal.

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

ManOfConstantSorrow

Zusätzlich mal bei Verdi anrufen und die Firma melden schadet auch nix.
Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

Carpe Noctem

ZitatOriginal von suicides
So eine Probearbeit ist eine unentgeldliche Leistung des Bewerbers! Zur Feststellung der Eignung.
Auch wenn Du schon 15 Jahre Berufserfahrung mitbringst verlangen diese Ausbeuter diese freiwillige
umsonstarbeit. Das nennen die dann Trainingsmassnahme. Kann bis zu 8 Wochen laufen alles für lau.

Sowas muss aber vertraglich festegesetzt werden! Die Firma kann nicht einfach hingehen und sagen, mal gucken ob und wann wir den Vertrag aufsetzen. So lange machen Sie hier mal 60 Stunden die Wochen und dann wollen wir mal in Ruhe in uns gehen um zu prüfen ob wir Ihnen ab dem Sanktnimmerleinstag evtl. Lohn anbieten!

Wenn es eine Berufsgenossenschaft für die Branche gibt, würde ich die mal unverbindlich anrufen. Vielleicht später noch das Finanzamt fragen ob da alles mit rechten Dingen zugeht... und die AOK Zentralstelle für die Anmeldung von Arbeitnehmern, Geringbeschäftigten etc. löchern ob eine Meldung vorliegt.

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

IHC

Hallo
Habe mich jetzt informiert und bin der Meinung das es sich (da es sich nicht um eine Trainigsmaßnahme handelt-AG weiss das) im rechtlichen Sinne um Schwarzarbeit handelt. (Ist nirgendwo angemeldet) Ich weiss leider noch nicht wie ich vorgehen soll:

Einfacherweise müsste ich zu Hause bleiben und die Sache auf sich beruhen lassen.
Ich habe aber vor weiter zu gehen, da für morgen die Entscheidung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages angekündigt ist.
Ich hab schon eine Vorahnung wie das ausgeht, deshalb die Frage:

Hat das schon mal jemand durchgezogen, den Lohn einfordern bzw. die Fima für dieses Ausbeutertum zur Verantwortung zu ziehen?

Gibt es eine Liste mit Firmen, die diese Praktiken betreiben (Blacklist)? Wo findet man die bzw. oder wer hat Lust so eine mit zu erstellen?
Ich fürchte das man mit staalicher Unterstützung gegen diese Ausbeuter nicht rechnen braucht.

Merkwürdig ist da auch so einiges:
Den ersten Tag wurderte ich mich noch, über einige ungesprächige Kollegen, seit heute weiß ich, dass es Polen sind. Werden scheinbar auch bar bezahlt.

Jürgen

Auch wenn es sich um eine Probearbeit handelt, ist dafür ein Lohn zu zahlen!

1. "Sperrzeit bei Beharren auf unbezahlter Probearbeit"

http://www.perkura.de/jsp/epctrl.jsp?pri=perkura&cat=perkura000051&mod=perkura002560&con=perkura000428&ctrl_flag=18&nextURL=epframes.jsp

2. "Probearbeitsverhältnis oder Einfühlungsverhältnis?"

http://gansel-rechtsanwaelte.de/meldungen/M322-Probe-Arbeitsverh%E4ltnisse-m%FCssen-verg%FCtet-werden-.php

Volltext des Urteils:
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/9541A78A99FD3BD9C1256FEF003E2DEB/$FILE/U_4Sa11-05%2017-03-2005.pdf

Sehr interessant für Dich!

Gruß

Jürgen

Wilddieb Stuelpner

Im Baubereich gibt es allgemeinverbindliche Tarifverträge, die sowohl für Gewerkschaftsmitglieder als auch Nichtmitglieder verbindlich sind. Wende Dich an die nächstgelegene Verwaltungsstelle der IG Bauen - Agrar - Umwelt und erkundige Dich dort. Klicke Bezirkverbände an und Du kommst so stückchenweise immer weiter an die richtige Adresse. Laß von diesen Fachleuten Deine Arbeitsbedingungen prüfen und klage gegebenenfalls den Arbeitsvertrag ein.

Und hier hast Du einen Lohnspiegel von ca. 150 Berufen.

Ab 01. Mai 2000 bedarf das Zustandekommen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Schriftform, andernfalls ist es hinfällig - Vgl. § 126 BGB

Bis zum 23. Juni 1995 war hinsichtlich der Form des Arbeitsvertrages nichts vorgeschrieben.

Seither regelt das "Nachweisgesetz" (NachwG), das vom Deutschen Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht beschlossen wurde, insbesondere in § 2, daß spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen wie
  • Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns (und Ende) des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer,
  • der Arbeitsort bzw. der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte,
  • wenigstens eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien etc. und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Kündigungsfristen und
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,
schriftlich vom Arbeitgeber zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind. Die Schriftform erfordert in der Regel, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Vertragstext auf derselben Urkunde unterschreiben. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet

Wilddieb Stuelpner

arbeitsrecht.de: Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags

Das Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge aus § 14 IV TzBfG ist auch dann gewahrt, wenn nur die Befristungsvereinbarung nicht aber der Befristungsgrund ausdrücklich Gegenstand des schriftlichen Arbeitsvertrags ist. Der Sachgrund ist lediglich objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung; diese Grundsätze gelten auch für die Befristung zur Erprobung nach § 14 I S. 2 Nr. 5 TzBfG.

Der Kläger war zunächst in der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 30.09.2001 bei der Beklagten als Bearbeiter tätig. Für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die - höher dotierte - Tätigkeit als Sachbearbeiter. Nachdem das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß zum 31.12.2001 enden und die Beklagte dieses auch nicht verlängern wollte, verlangte der Kläger seine unbefristete Weiterbeschäftigung, da die Befristung gegen das Schriftformerfordernis aus § 14 IV TzBfG verstoße und damit unwirksam sei.

Das BAG hat das klageabweisende Urteil des LAG bestätigt, da die Schriftform des § 14 IV TzBfG eingehalten wurde und eine Vereinbarung des Erprobungszwecks nicht erforderlich war.
Gemäß § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. Diese Grundsätze gelten auch für die Befristung zur Erprobung nach § 14 I S. 2 Nr. 5 TzBfG. Wegen der höheren fachlichen Anforderungen an die zuletzt vereinbarte Tätigkeit war die erneute Erprobung des Klägers auch sachlich gerechtfertigt.

BAG Urt. v. 23.06.2004 - 7 AZR 636/03
PM des BAG Nr. 44/04 v. 23.06.2004

arbeitsrecht.de: Befristungsabsprache muss vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden

Das Schriftformerfordernis für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB a.F.; seit 01. 01.2001: § 14 IV TzBfG) ist nicht gewahrt, wenn die Parteien die Befristungsabsprache zunächst nur mündlich vereinbaren und erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht; die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung.

Der Kläger war vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2002 als Sachbearbeiter im Bundesvermögensamt beschäftigt. In dem Vorstellungsgespräch im Oktober 2000 hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Nachdem der Kläger die Arbeit am 01.112000 aufgenommen hatte, unterzeichneten die Parteien am 10.11.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die befristete Beschäftigung bis 31.10.2002 vorsah.

Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung gerichtete Klage hatte vor dem BAG Erfolg.

Auf Grund der vor Beginn der Beschäftigung nur mündlich vereinbarten Befristung ist zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Am 10.11.2000 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Darin liegt weder die nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrags, noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung iSv. § 141 BGB.

BAG, Urt. v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04
PM des BAG Nr. 88/04 v. 01.12.2004

tomtomgo27

hy leute,

mir ist auch sowas ähnliches passiert. habe mich bei einer firma beworben die einen pulverbeschichter suchten. nach fast 3 wochen bekam ich dann einen anruf ich solle doch mal zum vorsprechen kommen. in dem gespräch meinte er dann ich soll erstmal 2 wochen zur probearbeiten ( von bezahlung natürlich keine rede ). am ersten tag durfte ich gleichmal um 6 uhr morgens antanzen, da bei denen die "normalen" arbeitszeiten von 6 uhr bis 15.00 uhr gehen, wo ja auch nix einzuwenden wäre. nur wo ich dann feierabend hatte und auf die uhr blickte, wars bereits halb 5. das ging dann auch am dienstag so weiter, da wurde es gleich 17.15 uhr. gütigerweise ließ er mich am donnerstag schon um 14.00 uhr heimgehn, wofür ich aber dann am freitag statt bis 12.00uhr gleich bis 16.00 uhr arbeiten durfte.
natürlich hatte ich in der ganzen woche nicht einmal was mit ner pulverbeschichtung zutun, wie die stelle eigentlich ausgeschrieben war. am freitag bat er mich nach feierabend in sein büro und hielt mir ne ansprache, so von wegen er wäre nicht wirklich zufrieden mit mir, da ich ihm zu wenig power hätte, aber ich solle doch die nächste woche noch arbeiten. ich dachte mir nur " du kannst mich am *piep* lecken "

ich bin natürlich am montag nicht mehr hingefahren, soll er sein scheiß doch allein machn.

mein fazit: außer spesen, aufgeschnittenen fingern und etlichen blauen flecken nix gewesen... schönen dank von hier aus an diese superfirma...

IHC

Nach einigen Schreiben, plus Telefonaten hat der Arbeitgeber jetzt geschrieben, dass es sich nur um ein unentgeldliches Einfühlungsverhältnis handelte. D.h. ich muss nachweisen, das es nicht ein solches war.
Sollte mir nicht schwer fallen :)

Jetzt suche ich das Urteil vom
ArbG Iserlohn (Urteil vom 23.02.2005, Az.: 3 Ca 970/04)

(da jedenfalls nach Auffassung des ArbG Iserlohn (Urteil vom 23.02.2005, Az.: 3 Ca 970/04) ein Einfühlungsverhältnis gleichzusetzen ist mit einem befristeten Arbeitsverhältnis und die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit nach 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedarf. )

Weiss jemand wo der Volltext zu finden ist, bzw. kann ihn einstellen.

Mir ist auch unklar, wie ein Einfühlungsverhältnis ohne gesetzliche Grundlage (nur wegen Einzelfallentscheidung von Gericht) bestehen kann.
Oder gibt es da irgend eine gesetzliche Grundlage.

Wilddieb Stuelpner

Was Dein Ausbeuter mit "Einfühlungsverhältnis" meint, ist ein illegales, unbezahltes Verarschungsverhältnis aus Profiterzielungsgründen, eine juristische Sppitzfindigkeit eines Winkeladvokaten, um sich vor der Lohnzahlung zu drücken.

Wenn Du das genannte Urteil als Kopie haben willst, mußt Du das Urteil schriftlich und kostenpflichtig beim ArbG Iserlohn anfordern. Es ist zu beachten, daß Urteile von ArbG nur individuelle Rechtsentscheidungen darstellen und nicht auf andere Rechtsfälle und Regionen und Bundesländer übertragbar sind. Das ist gewollte Kleinstaaterei, um dem Bürger von der Inanspruchnahme seiner Rechtsmittel abzuhalten und ihn dummzuhalten.

Nur Urteile des BAG tragen bundesweit gültigen Grundsatzcharakter.

Ein Arbeiten ohne Bezahlung entspricht dem Straftatbestand des Lohnwuchers, da die erbrachte Arbeitsleistung nicht mit mehr als 33 1/3 unter dem Tarif- oder ortsüblichen Arbeitsverdienst oder wie hier gar nicht bezahlt wird.

ARD-Ratgeber Recht: Was unterscheidet das Probearbeitsverhältnis?

Das Einfühlungsverhältnis begründet keinen Vergütungsanspruch und keine Arbeitspflicht des potentiellen Arbeitnehmers.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm
24.5.1989
LAGE § 611 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 2

Probearbeitsverhältnis oder Einfühlungsverhältnis?

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 4 Sa 11/05

Einfühlungsverhältnis ohne Entgelt zulässig

Urteil des LAG Bremen, Az.: 3 Sa 264/02

WDR 2: MERKBLATT: Unentgeltliches Probearbeiten

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126 a Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein

§ 126 b Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

§ 623 Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Lohnwucher § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Seit dem 1. Mai 2000 [§ 126 BGB, § 623 BGB seit 01.01.2001, § 14 IV TzBfG, § 125 Abs. 1 BGB,
Nachweisgesetz" (NachwG)] bedarf es bei Probearbeitszeitverträgen, befristeten und unbefristeteten, Änderungskündigungen, ordentlichen (befristeten) und außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen alles der Schriftform. Alle andere Vertragsarten, z.B. mündliche, sind aus Beweissicherungsgründen unzulässig.

Die Probearbeitsverträgen sind den Arbeitsverträgen gleichgestellt.

MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": Was muss im Arbeitsvertrag geregelt sein?

Sendung vom 19. Mai 2005

Der schriftlich fixierte Arbeitsvertrag:

Grundsätzlich ist auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag wirksam, auch wenn er gegen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes verstößt. Für den Arbeitnehmer besteht jedoch bei einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber die Schwierigkeit, bestimmte Inhalte seines Arbeitsvertrages nachzuweisen. Anhaltspunkt für einen möglichen Nachweis der regelmäßigen Entlohnung ist in einem solchen Streitfall beispielsweise die Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Arbeitgeber spätestens einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat. Diese Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dabei sind in der Niederschrift (schriftlicher Arbeitsvertrag) mindestens aufzunehmen:
  • der Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort - oder ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, der Tantiemen und Sonderzahlungen sowie anderen Bestandteilen des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstordnungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
In diesem Zusammenhang ist der Hinweis geboten, dass eine Aufzeichnung in elektronischer Form nicht ausreichend ist. Bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs 1 Nr. 1 des IV Buches des Sozialgesetzbuches ist zusätzlich aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.Checkliste: Kündigung
Eine Kündigung muss eindeutig sein, d.h. der Beendigungswille muss erkennbar werden. Es ist lediglich erforderlich, dass schriftlich mitgeteilt wird, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zum Termin XY gekündigt wird und der Betriebsrat vor der Kündigung angehört wurde.

Beachte:

Trotz des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für Kündigungen ist die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung grundsätzlich nicht erforderlich. Weder die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen noch einer außerordentlichen Kündigung wird dadurch berührt, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht nennt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Aushändigung der Arbeitspapiere; hierzu gehören:
  • eine Arbeitsbescheinigung
  • ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • eine Entgeltbescheinigung für die Zeit vom ... bis ..., bzw. Ersatz- oder Zwischenbescheinigungen
  • die Lohnsteuerkarte
  • eine Urlaubsübersicht
  • das Nachweisheft für die Sozialversicherungspflicht einschließlich der Abmeldung

ManOfConstantSorrow

,,Viele Arbeitslose sind froh, wenn sie eine Trainingsmaßnahme von der Arge finanziert bekommen. Aber oft werden die Arbeitssuchenden von den Unternehmen nur ausgenutzt.
Bauen und dabei noch Geld sparen. Und zwar über 100.000 Euro. Das geht in Deutschland - ganz legal. Wenn die Leute von der Arbeitsagentur geschickt werden..."
http://www.mdr.de/exakt/4625470.html
Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

  • Chefduzen Spendenbutton