"equal treatment" für alle Leiharbeiter?

Begonnen von Jürgen, 08:02:26 Mo. 17.Juli 2006

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Jürgen

Zitat von Rechtsanwalt Oliver Bertram (AIP, Ausgabe April 2003):

"...3. Tarifzuständigkeit aller Gewerkschaf-ten

Für erhebliche Unsicherheit sorgt weiter-hin die Tatsache, dass weder eine Ge-werkschaft des DGB noch eine solche des CGB sich in ihrer Satzung für die Un-ternehmen der gewerbsmäßigen Arbeit-nehmerüberlassung sachlich zuständig erklärt hat. Beide Tarifgemeinschaften der einzelnen Dachorganisationen sind dem-nach für einen Tarifvertrag mit einem Un-ternehmen der Zeitarbeit nicht zuständig.

Man führe sich den Fall vor Augen, dass ein gekündigter Zeitarbeitnehmer das Ar-beitsgericht anruft und nicht nur in be-kannter Weise die Unwirksamkeit seiner Kündigung, sondern auch die Nachzah-lung des ihm nach dem Prinzip des ,,equal treatment" zustehenden Entgelts etc. ver-langt. Als Begründung könnte von ihm he-rangezogen werden, der auf sein Arbeits-verhältnis angewandte Tarifvertrag zwi-schen seinem vormaligen Arbeitgeber und der Tarifgemeinschaft CGB oder dersel-ben des DGB sei nicht wirksam gewesen. Es fehle der Arbeitnehmervertretung an der zwingend erforderlichen Tarifzustän-digkeit ...

In zukünftigen Arbeitsgerichtsverfahren werden die Zeitarbeitsunternehmen sehr darauf bedacht sein müssen, die Frage der ordnungsgemäßen Vergütung des gekündigten Arbeitnehmers nicht zum Prozessgegenstand werden zu lassen...."

http://www.ig-zeitarbeit.de/admindownload/18-04-03_AIP.doc

Hier das Ergebnis zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften (Tarifgemeinschaft des DGB für den IGZ- und BZA- Tarifvertrag):

Folgende DGB-Gewerkschaften gehören zur DGB - Tarifgemeinschaft:
1. IG BCE
2. NGG
3. IG Metall
4. GEW
5. ver.di
6. IG Bau
7. Transnet
8. GdP

Welche dieser DGB-Gewerkschaften nennt in ihrer gültigen Satzung eine Tarifzuständigkeit für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung
(Verleihunternehmen)?

zu 1. IG BCE


http://www.igbce.de/portal/binary/com.ep...5cbc5bf21ca.pdf
(Stand: 20.02.2002)

Im Organisationskatalog (Seite 58 – 74) ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 2. NGG

http://www.ngg.net/organisation_ziel/satzung/ ( Kurzansicht, Link zur Satzung)
(Stand: 01.01.2004)

Im Organisationsbereich (§ 2 der Satzung) ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 3. IG Metall

http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/SID-...l/view_3927.htm
(Stand: 01.01.2004)

Im § 1 der Satzung ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung
(Verleihunternehmen) nicht aufgeführt und ein Link zum Organisationskatalog (Anhang der Satzung) fehlt.

Im Organisationskatalog
(http://www.igmetall-mv.de/mv/satzung/37.htm , Anhang zur Satzung) ist die Branche Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 4. GEW


http://www.gew.de/Binaries/Binary3118/satzung.pdf
(Stand: überarbeitete Auflage Dezember 2003)

Im Organisationsbereich (§ 6 der Satzung) ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 5. Ver.di


http://www.verdi-potsdam.de/pdf/verdi_satzung.pdf
(Stand: 27.11.2003)

Im Organisationskatalog (Seite 54) ist unter Nr. 1.2.4.3 das Verleihwesen aufgeführt.
Zitat:
,,1.2.4.3 Verleihwesen
Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen"

zu 6. IG Bau


http://www.igbau.de/db/v2/download.pl/Bo...ng___231001.pdf
(Stand: 04.09.2004)

Im § 2 der Satzung (Organisationsbereich) und auch im Organisationskatalog (Anhang, Seite 20) ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 7. TRANSNET


http://www.transnet.org/TRANSNET/Satzung...tml/Satzung.pdf
(Stand: 31.05.2005)

Im § 2 der Satzung (Organisationsbereiche der TRANSNET) ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 8. GdP

http://www.gdp.de/gdp/gdpcms.nsf/id/image/$file/GdPsatzung.pdf
(Stand: 10.10.2002)

Im § 1 der Satzung (Name, Sitz und Organisationsbereich) ist unter Absatz 3 die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

Laut der Satzungen dieser 8 DGB – Gewerkschaften, führt also nur 1 Gewerkschaft (Ver.di) die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) in ihren Organisationsbereichen auf!

Hier das Ergebnis zur Tarifzuständigkeit der CGB - Gewerkschaften (Tarifgemeinschaft des CGB für den AMP - Tarifvertrag):

Folgende CGB - Gewerkschaften gehören zur CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA):

1. Der Bund der Hotel-, Restaurant- und Cafe-Angestellten (Union Ganymed)
2. Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM)
3. Die Christliche Gewerkschaft für Postservice und Telekommunikation (CGPT)
4. Der Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV)
5. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
6. Der Verband Deutscher Techniker (VdT)

Welche dieser Gewerkschaften nennt in ihrer gültigen Satzung eine
Tarifzuständigkeit für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung
(Verleihunternehmen)?

zu 1. Union Ganymed

Keine Homepage mit Nennung der Satzung vorhanden!

zu 2. CGM

Auf der Homepage der CGM ( http://www.cgm.de/aktuell/aktuell.php ) ist keine Satzung vorhanden!

zu 3. CGPT

http://www.cgpt.de/ (Link Satzung, Stand: 18.03.2003)

Im § 1 der Satzung ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 4. DHV

http://www.dhv-cgb.de/dhv_data/wir/satzung.php
(Stand: 12.11.2002)

Im § 2 der Satzung ist die Branche der Arbeitnehmerüberlassung (Verleihunternehmen) nicht aufgeführt.

zu 5. GÖD

Auf der Homepage der GÖD (http://www.goed-online.de/index.html ) ist keine Satzung vorhanden!

zu 6. VdT

Auf der Homepage der VdT (http://www.dhv-cgb.de/vdt/ ) ist keine Satzung vorhanden (die ,,Homepage" würde ich als Flyer bezeichnen).

4 von 6 CGB – Gewerkschaften des CGZP sind offensichtlich nicht in der Lage, ihre eigene Satzung auf der Homepage zu veröffentlichen, wobei die Union Ganymed überhaupt keine Homepage hat!

Zitat aus dem BAG-Urteil vom 24.03.2004 (5 AZR 303/03):

"...Das sind hier Zeitarbeitsunternehmen. Diese bilden einen eigenen Wirtschaftszweig, die Arbeitnehmerüberlassung. Dieser Wirtschaftszweig unterscheidet sich von anderen Branchen. Zeitarbeitsunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen. Sie überlassen die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer anderen Unternehmen verschiedenster Branchen, damit sie dort Arbeitsleistungen erbringen. Gegenstand des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers ist grundsätzlich nicht die Tätigkeit in einem bei Vertragsschluss bereits bestimmten Entleiherunternehmen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr regelmäßig verpflichtet, bei jedem ihm zugewiesenen Entleiher, gleich welcher Branche, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen...".

Zitat:
"..Die Tarifzuständigkeit (Tarifkompetenz) ergibt sich aus der Satzung des jeweiligen Verbandes. Der Geltungsbereich wird dabei räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich festgelegt. Die Überschreitung der Tarifzuständigkeit führt zur Nichtigkeit des Tarifvertrags...."

http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsr...tarifrecht.html

Siehe auch BAG-Urteile zur Tarifzuständigkeit:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949554173/index.html

Zitat:
"..BAG, Beschluß vom 12.11.1996 - 1 ABR 33/96 -

Keine Doppelzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften

Fundstellen: AP Nr. 11 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; EzA Nr. 6 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; NZA 1997, 609-613; DB 1997, 734-736

Leitsätze:

1. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft bestimmt sich grundsätzlich nach ihrer Satzung. Überschneiden sich jedoch die Organisationsbereiche zweier DGB-Gewerkschaften, ist eine Doppelzuständigkeit nach der von den Gewerkschaften durch ihre Mitgliedschaft anerkannten Satzung des DGB im Zweifel auszuschließen. Insoweit gilt der übergeordnete Grundsatz der DGB-Satzung: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft.

2. Solange das zur verbindlichen Klärung einer solchen Zuständigkeitsüberschneidung vorgesehene Schiedsverfahren nach § 16 DGB-Satzung nicht durchgeführt ist, bleibt es zunächst bei der Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft, die vor Entstehen der Konkurrenzsituation als zuständig angesehen worden war, so daß sich alle Beteiligten (Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darauf einstellen konnten...."

Siehe alles unter:
http://www.igmetall-zoom.de/Forum/viewtopic.php?t=218

Laut Rechtsanwalt Oliver Bertram (siehe Zitat), gibt es also für Leiharbeiter eine sehr gute Möglichkeit, während oder nach der Beschäftigung das sogenannte "equal treatment" (gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitr) mit Begründung der fehlenden Tarifzuständigkeit von DGB- und CGB-Gewerkschaften einzuklagen.

Gruß

Jürgen

brettermeier

Versuch macht klug,

ich persönlich würde als ZAN allerdings nicht unbedingt aufgrund einer Aussage eines Rechtsanwaltes aus 2003 irgendeine Klage anstreben...

Jürgen

Hallo Bretti,

"Versuch macht klug"

Ja, das sehe ich auch so.

"ich persönlich würde als ZAN allerdings nicht unbedingt aufgrund einer Aussage eines Rechtsanwaltes aus 2003 irgendeine Klage anstreben... "

Was hat denn ein ehemalig beschäftigter LAN (Beschäfftigung im Zeitraum vom 01.01.2004 bis dato) zu verlieren?

Gewinnt er den Prozess, bekommt er nachträglich das "equal treatment" gewährt.

Verliert er den Prozess, hat er nur geringe Kosten, wenn er keinen Anwalt hat.

Auch gibt es ja dafür Rechtschutzversicherungen.

Nach meiner Auffassung (auf Grund meiner Recherche) ist die Rechtsauffassung des Rechtsanwaltes Oliver Bertram völlig schlüssig und nachvollziehbar.

Zu Oliver Bertram:
http://www.kleiner-law.com/dt/anwaelte/oliver-bertram.php

http://www.kleiner-law.com/dt/mandanten/zeitarbeitsunternehmen.php

Gruß

jürgen

Selena

Hallo,

bei der Wahl des Anwalts oder Rechtsbeistands muss man natürlich sehr sorgfältig vorgehen.

Es darf weder ein Gewerkschaftssekretär sein noch ein Anwalt, der zu seinen zahlungskräftigen Mandanten die ZAFs zählt.

Es muss also ein guter, unabhängiger Anwalt sein, der die Rechtslage sorgfältig prüft und dann erst sagt "ja, den Fall übernehme ich"...

Viele Grüße
Selena

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