Seit 01.01.2007: Mietzuschuß für Auszubildende/Studenten

Begonnen von TagX, 19:12:22 Fr. 05.Januar 2007

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TagX

Zitath) Gewährung eines Zuschusses zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfebedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Berufsausbildungsbeihilfe einschließlich Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Um zu vermeiden, dass es zu Ausbildungsabbrüchen führt, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht bedarfsdeckend sind, wird eine Regelung für solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, und die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die
  • BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,

  • BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,

  • BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,

  • Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.
Die Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglicht. Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.
Quelle: http://www.bmas.bund.de/Navigation/root,did=178558.html
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