Anrechnung des Kindergelds

Begonnen von Hanne_2008, 19:39:45 Mo. 20.April 2009

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Hanne_2008

Liebe "Forumgemeinde",

mir drängt sich der Verdacht auf, als das das Kindergeld, was ich regelmässig an mein ältestes Kind per Überweisung weiterleite (es studiert in einer anderen Stadt und zählt schon lange nicht mehr zu unserer Bedarfsgemeinschaft) mit den mir/uns zustehenden Leistungen voll verrechnet wird. Dabei übersende ich in schöner Regelmässigkeit, also jeden Monat, dem Amt den entsprechenden Überweisungsvorgang mit Kontoauszug, schön detailliert aufbereitet. Ich hatte nämlich seinerzeit (vor einem Jahr) mit der ARGE-Sachbearbeiterin darüber gesprochen und sie hat mir das OK dazu gegeben. Daher habe ich natürlich die hin und wieder mir zugesandten Bewilligungsbescheide nicht dahingehend explizit "abgeklopft". Was ich aber jetzt beim aktuellen Bescheid doch mal gemacht habe....und da bekam ich fast Hitzewallungen...;-)

Spaß beiseite, denn die Sache ist doch sehr ernst: sollte sich mein Verdacht als Tatsache herausstellen, also das monatelang 154 € bzw. ab Januar 2009 jeweils 164 € irrtümlicherweise mit angerechnet wurden, dann muss mir das doch im Nachhinein erstattet werden, oder? Für alle zurückliegenden Monate oder nur für den Monat, in dem ich das festgestellt und "angezeigt" habe? Mir ist ganz flau im Magen, wenn ich an den finanziellen Verlust denke...

Wenn das Kindergeld nicht mit angerechnet wird, dann hat der Betrag von 164 € doch im Bescheid nichts in der Spalte "Erwerbseinkommen/Einkommensbereinigung/Kindergeld Einkommen" zu suchen, oder?

Danke schon mal für den einen oder anderen Tipp, wie ich an das Geld komme...

Viele Grüße,
Hanne

hanni

Du kannst einen Überprüfungsantrag stellen

ZitatÜberprüfungsantrag nach SGB X § 44

Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen. Das hat Sinn für Bescheide rückwirkend für bis zu 5 Jahren............

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199c411fcf04.php

Geneigter Leser

Vielleicht noch eins:
Grundsätzlich ist - lt. Verordnung - die verkürzte Berechnung, die Du auf Deinem Bescheid hast, rechtens (Standardberechnung).
Damit kann zwar niemand wirklich etwas anfangen, geschweige denn Fehler entdecken (außer sehr Grobe), aber das war wohl auch Sinn der Sache, um die Klagewelle abzuschwächen.

Wenn Du aber einen Widerspruch gegen einen Bescheid einlegts, oder - wie hanni richtig anführte - eine Überprüfung nach §44 SGB X verlangst, dann hast Du ein Recht auf einenen detaillierten Bescheid, der Deinen Einzelfall abbildet.
Denn dann ist es KEIN Standardbescheid mehr.

Nur, das mußt Du extra verlangen (meine Erfahrung) mit dem Hinweis, das dies nun kein Standardbescheid mehr darstellt.
Bei mir (und Freunden) hatte das bislang so geklappt.
Wer mit der Herde geht, kann nur den Ärschen folgen.

Codeman

Obwohl ich mich mit der Materie ja überhaupt gar nicht auskenne....

Wenn ich das richtig verstanden habe,wurde dir das Kindergeld auf dein Konto überwiesen und du hast es dann an dein Kind weitergeschickt.Schön gemacht,trotzdem absolut verkehrt und daher hat auch die Behörde recht.

Denn es gilt: Alles was auf dein Konto kommt,dir also zufließt,wird auf deinen Bedarf angerechnet.So auch das Kindergeld.Dabei spielt es keine Rolle was du nun damit machst.Ob du das in Aktien anlegst oder ebend weiter irgendwohin überweist.Der Fehler liegt da bei dir begraben.

Der richtige Ansatzpunkt für dieses Problem wäre,wenn dein Kind bei der Familienkasse der Agentur f. Arbeit einen so genannten Abzweigungsantrag stellt.Das heisst das das KG dann nicht mehr auf dein Konto fließt (und somit dir nicht mehr angerechnet werden kann) sondern direkt auf Ihres.

MfG
Codeman
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Geneigter Leser

Zitat von: Codeman am 09:00:57 Di. 21.April 2009
...Denn es gilt: Alles was auf dein Konto kommt,dir also zufließt,wird auf deinen Bedarf angerechnet.So auch das Kindergeld.Dabei spielt es keine Rolle was du nun damit machst.Ob du das in Aktien anlegst oder ebend weiter irgendwohin überweist.Der Fehler liegt da bei dir begraben.
...

Stimmt nur bedingt.
Der von Dir beschriebene Weg ist der Einfachere und eigentlich der Richtige.

Das Problem liegt aber auch bei den vergangenen Bescheiden/Monate.
Dafür gibt es Gerichtsurteile, die das Zuflußprinzip spezifizieren. Ein zweckgebundener Zufluß darf danach NICHT für das Bestreiten des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Falls das in der Vergangenheit geschehen ist, kann sie diese Beträge einfordern.

Doch dazu braucht sie erst einmal eine qulifizierte Aufrechnung ihres Leistungsanspruchs, um überhaupt beurteilen zu können, ob das KG angerechnet wurde oder nicht.
Für die Zukunft sollte Dein Weg gegangen werden.
Wer mit der Herde geht, kann nur den Ärschen folgen.

Codeman

Ui,

stimmt da muss ich korrigieren.Ich glaube ich habe überlesen,dass ihr Kind ja schon lange nicht mehr zu Hause wohnt.In diesem Fall stimme ich natürlich zu und würde auch den Weg des Überprüfungsantrages nach §44 SGB X gehen,denn

§1 Abs.1 Nr. 8 ALG-II Verordnung

besagt

ZitatKindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,

Von daher bitte ich meinen ersten Post zu vergessen und diesen als Anregung zu nehmen,wie man es in Zukunft machen sollte.
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Hanne_2008

Herzlichen Dank für alle bisherigen Antworten. Das bringt mich doch schon sehr weiter. Ich darf noch anfügen, das ich damals, also vor über einem Jahr, die Sache mit der Kindergeld-Weiterleitung für mein nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählendes (studierendes) Kind mit der ARGE-Sachbearbeiterin abgesprochen und ihr OK erhalten hatte. Denn ich hatte mich vorher bei der Kindergeldkasse erkundigt, ob man das Kindergeld nicht direkt auf das Konto meines Kindes überweisen könne? Das wurde verneint, weil in diesem Fall das Kindergeld nur auf mein  Konto (ich bin alleinerziehend) überwiesen werden kann/darf. Ob das nun ein/e andere/r Sachbearbeiter der Familienkasse anders hätte regeln können, keine Ahnung, mir wurde jedenfalls diese (sogar schriftliche) Auskunft gegeben, und die ist für mich dann ja maßgebend. So kam dann die Weiterleitung des Kindergelds zustande.

Viele Grüße,
Hanne

Geneigter Leser

Zitat von: Hanne_2008 am 18:29:40 Di. 21.April 2009
...Ob das nun ein/e andere/r Sachbearbeiter der Familienkasse anders hätte regeln können, keine Ahnung, mir wurde jedenfalls diese (sogar schriftliche) Auskunft gegeben, und die ist für mich dann ja maßgebend. ...

Zuerst einmal: deswegen immer wieder von allen Seiten der dringende Rat: immer einen Zeugen mitnehmen. Besser noch - wenn es irgendwie möglich ist (z.B. keine zeitliche Dringlichkeit) - mit denen nur schriftlich korrespondieren.
Denn nur was Du schriftlich hast oder per Zeugen beweisen kannst, bringt Dir etwas.

Hebe Dir dieses Schreiben (von wem ist das? KGSt oder ARGE?) sehr gut auf. Im Zweifel kannst Du darüber noch zu Deinem Geld kommen, falls Dir die anderen Wege verstellt werden.
DANN schreibe mir eine PM, ich helfe Dir dann beim durchsetzen (was aber einige Zeit und etwas an Nerven kostet).
Wer mit der Herde geht, kann nur den Ärschen folgen.

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