Ukrainekrieg - Situation der Geflüchteten

Begonnen von counselor, 20:06:08 Mo. 28.Februar 2022

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Onkel Tom

Hin und wieder gibt es ja auch kleine schöne Infos aus dem Krieg.

Einer Dame, die bei "Pussy Riot" aktiv ist, ist die Flucht aus Russland gelungen..

Freufreu, zumal mich das an die Zeiten erinnert, wie noch der Euromayday in Hamburg aktiv war und einige
Zeit später tauchten die Pussy Riots  in Moskau auf.
Schmunzel, der "Maskenball" ist so schön zeitlos. (2007)  ;)

Lass Dich nicht verhartzen !

Frauenpower


Frauenpower

Ja, sie ist in Berlin angekommen und Konzerte mit ihrer Band sind geplant

Kuddel

"Flucht aus Rußland"
Es ist schon klar, daß in Rußland schlimme Verhältnisse herrschen. Ich kann es persönlich niemandem vorwerfen, dort wegzuwollen.
Politisch finde ich das jedoch katastrophal. Jeder kritische Geist und jede oppositonelle Stimme, die das Land verläßt, macht das Leben in Rußland nur noch schlimmer.

counselor

Zitatc. Anspruch der Ukraine-Flüchtlinge auf SGB II- und SGB XII- Leistungen ab 1. Juni 2022
Ausländern mit Fiktionsbescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Vorübergehender Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie der EU) haben ab 01.Juni 2022 Anspruch auf SGB II / SGB XII – Leistungen (§ 74 SGB II/§ 146 SGB XII). Ist keine Fiktionsbescheinigung vorhanden, sind weiterhin AsylbLG – Leistungen zu erbringen.
Rechtsgrundlage: § 74 SGB II / § 146 SGB XII, Infos: https://t1p.de/7p81d

Quelle: Thomé Newsletter
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

counselor

Zitat2. Ukrainegeflüchtete / Weisung der BA
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Die BA hat am 23. Mai 2022 eine ausführliche Weisung zum Rechtskreiswechsel vom AsylbLG ins SGB II für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG veröffentlicht. Die BA-Weisung ,,Bearbeitung von Fällen mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung" gibt es hier: https://t1p.de/8pzco

Claudius Voigt von der GGUA hat die Inhalte der Weisung seziert und übersichtsartig dargestellt, das Papier von Claudius gibt es hier: https://t1p.de/rdx58

Dazu auch einige kritische Anmerkungen von RA Volker Gerloff auf Twitter: https://t1p.de/s9gxl
3. Ausführliche Darstellung der Gesetzesänderungen zum Rechtskreiswechsel Ukraine zum 1. Juni

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Am 1. Juni 2022 treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft, die die Ansprüche auf unterschiedliche Sozialleistungen für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz neu regeln. Das betrifft das SGB II, SGB XII, AsylbLG, SGB IX, SGB V, BAföG, Familienleistungen im BKGG, EStG, BEEG, UhVorschG und das AufenthG.

Claudius Voigt hat dazu eine Zusammenstellung gezaubert, die gibt es hier: https://t1p.de/y3lun


4. Pari:  Wesentliche Änderungen durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz für aus der Ukraine Geflüchtete – Wechsel des Sozialleistungsträgers

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Der Pari fast die wesentlichen Änderungen durch das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz für aus der Ukraine Geflüchtete zusammen: https://t1p.de/ltrr2

Quelle: Thomé Newsletter
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counselor

ZitatSGB XII: BMAS zur Realisierbarkeit ausländischer Renten für in Deutschland lebende Menschen mit Rentenansprüchen aus Russland und der Ukraine
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Dann möchte ich noch auf ein Thema zu sprechen kommen: die Realisierbarkeit ausländischer Renten für in Deutschland lebende Menschen mit Rentenansprüchen aus Russland und der Ukraine. Hier hat das BMAS vom 4. März 2022 einen deutlichen Hinweis rausgegen, dass nicht realisierbare Renten nicht als Einkommen anzurechnen sind. Einige Sozialämter ignorieren hier deutlich die Rechts- und die Weisungslage. Rechtlich ist die Sache relativ einfach, wenn Renten aus Russland oder der Ukraine nicht fließen, sind sie kein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII und dürfen in keinem einzigen Fall als Einkommen angerechnet werden. Dazu ergänzend die Hinweise des BMAS zum Download: https://t1p.de/gmyo3

Quelle: Thomé Newsletter
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counselor

Zitat3. Newsletter von Volker Gerloff, ua mit einer Einschätzung der BSG Entscheidung zur  ,,Zwangsverpartnerung" von Geflüchteten
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Auszug: Das BSG hat am 11.08.2022 über die "Zwangsverpartnerung" im AsylbLG verhandelt und einen Vergleich vorgeschlagen. Danach wurde die Verhandlung vertagt, damit die Parteien über den Vergleich nachdenken können. Es ist also noch nicht vorbei.

In dem Terminsbericht des BSG wird zumindest ausdrücklich erklärt, dass das BSG ,,ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken" gegen die gesetzliche Regelung hat. Der NL zum Download: https://t1p.de/hp7eo



4. Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin zu den Leistungskürzunge nach § 2 AsylbLG für Alleinstehende in Sammelunterkünften beim BVerfG
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Diese umfassende und lesenswerte Stellungnahme ist jetzt online. Sie wurde zum anlässlich eines Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der seit September 2021 geltenden Leistungssätze nach § 2 AsylbLG für Alleinstehende in Sammelunterkünften geschrieben. Für diese Stellungnahme hatte ich im Newsletter um Beteiligung an einer Umfrage zur Situation in Unterkünften gebeten. Diese wurde rege getan. Die Stellungnahme gibt es hier: https://t1p.de/ygr4i


Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-31-2022-vom-14-08-2022.html
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dagobert

Würde ohne Weiteres auch in den "Rassismus in Deutschland"-Fred passen:
ZitatENTRECHTUNG UND DISKRIMINIERUNG VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN AUS DER UKRAINE WERDEN SICH AB 1. SEPTEMBER VERSCHÄRFEN

Zum 1. September 2022 treten voraussichtlich Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf den Aufenthalt insbesondere von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine haben werden.

Der Aufenthalt ist ab 1. September 2022 nur noch für 90 Tage ab der erstmaligen Einreise visumfrei erlaubt (§2 Abs.1 und 2 UAÜV). Ab dem 91. Tag ist der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, wenn nicht vorher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist. Konkret heißt das:
– Wer sich zum 31. August 2022 noch keine 90 Tage in Deutschland aufhält oder erst ab diesem Datum einreisen wird, kann sich auf Grund der UAÜV auch darüber hinaus so lange in Deutschland aufhalten, bis ein Zeitraum von 90 Tagen erreicht ist. Spätestens am 90. Tag muss ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
– Wer sich zum 31. August 2022 bereits seit 90 Tagen oder länger in Deutschland aufhält und weiter in Deutschland bleiben möchte, muss spätestens am 31. August 2022 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§81 Abs.3 S.1 AufenthG). Es besteht die Pflicht, dann eine Fiktionsbescheinigung auszustellen (§81 Abs.5 AufenthG).
         
Wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, führt dies anders als bisher künftig dazu, dass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist (künftiger §2 Abs.3 UAÜV) und die Ausreisepflicht entsteht. Sogar das Einlegen von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung ändert daran nichts (§84 Abs.1 Nr.1 AufenthG)!

Es ist daher besonders wichtig, spätestens bis zum 31. August Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse zu stellen, soweit das noch nicht geschehen ist und der 90tägige Aufenthalt schon abgelaufen ist oder bald abläuft.

Außerdem ist in der Folge der geänderten Verordnung damit zu rechnen, dass ab September in größerer Zahl Ablehnungen von Anträgen erfolgen werden. Die Entrechtung von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine und deren Ungleichbehandlung gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen werden sich daher ab September massiv verschärfen! Auch Abschiebungen von Geflüchteten aus der Ukraine (in deren ursprüngliche Herkunftsstaaten) werden beginnen, die Illegalisierung, die Verweigerung von Sozialleistungen und das Drängen in aussichtslose Asylverfahren mit all seinen negativen Folgen werden noch viel stärker zu erwarten sein, als dies bislang schon der Fall ist.
https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/5ccca9352f1b095cc09a636120215cc1/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1261&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

counselor

Zitat4. Entrechtung und Diskriminierung von Drittstaatangehörigen aus der Ukraine werden sich ab dem  1. September verschärfen
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Aus einem aktuellen GGUA Info: Zum 1. September 2022 treten voraussichtlich Änderungen in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UAÜV) in Kraft, die erhebliche Auswirkungen auf den Aufenthalt insbesondere von drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine haben werden.

Mehr dazu hier https://t1p.de/c7v3b

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-32-2022-vom-22-08-2022.html
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counselor

Zitat2. Ukrainegeflüchtete: Wichtige Hinweise für die Beratungspraxis - Handlungsbedarf vor dem 31. August!
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Die bislang nur bis zum 31. August 2022 gültige ,,Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung" soll bis zum 30. November verlängert werden. Sie ermöglicht, dass aus der Ukraine Geflüchtete ohne Visum rechtmäßig nach Deutschland einreisen und sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig aufhalten können. Die am 1. September in Kraft tretende Verlängerung der Verordnung enthält aber eine gravierende Verschärfung: der rechtmäßige Aufenthalt gilt dann nur noch für 90 Tage ab dem Tag der Einreise, in dieser Zeit muss ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, damit sich der erlaubte Aufenthalt verlängert (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG).

Für die Praxis ergibt sich daraus erhöhter Beratungs- bzw. sofortiger Handlungsbedarf:


Wer bis zum 31. August bereits länger als 90 Tage in Deutschland ist, muss bis spätestens 31.08.2022 noch einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen – ggf. schriftlich. Ansonsten wird die Person ausreisepflichtig.

Wenn zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung am 01.09. noch keine 90 Tage vergangen sind, so muss vor dem Ablaufen der 90 Tage ein entsprechender Antrag gestellt werden

Wer ab dem 01.09.22 einreist, muss ebenfalls binnen 90 Tagen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.


Weitere Infos hier: https://t1p.de/c7v3b

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-33-2022-vom-28-08-2022.html
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counselor

Zitat5. Auch nach Weiterwanderung aus anderem EU-Staat Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) in Deutschland
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In der Beratung kommt immer wieder die Frage auf, ob aus der Ukraine geflohene Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat den vorübergehenden Schutz erhalten haben, danach auch nach Deutschland umziehen und hier (auch) den vorübergehenden Schutz beanspruchen können.

Dazu hat das BMI am 8. August 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht:
https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/BMI_Schreiben_Weiterwanderung.pdf

In diesem stellt das BMI klar:

Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ,,ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen." Denn mit dem EU-Beschluss zum vorübergehenden Schutz solle ,,Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Die eingeräumte ,,Freizügigkeit" soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen."
Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen , erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), da damit ein ,,dauerhafter Fortzugswille" zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele.
Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der ABH auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-34-2022-vom-05-09-2022.html
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counselor

Zitat6. BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie aktualisiert
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Das BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie aktualisiert.

Insbesondere zu den Drittstaatsangehörigen, zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat und zur Wohnsitzregelung sind die entsprechenden Passagen im Vergleich zur vorherigen Version verändert worden.

 

BMI-Schreiben 05.09.2022:


https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2022/09/2022-09-05_-BMI-voruebergehender-Schutz-Ukraine.pdf

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-36-2022-vom-18-09-2022.html
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counselor

Zitat2. Arbeitshilfe Drittstaatsangehörige Ukraine
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Der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz hat zusammen mit Rechtsanwalt Jens Dieckmann aus Bonn eine hilfreiche Arbeitshilfe entwickelt, mit welchen rechtlichen Schritten bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine die Antragstellung nach § 24 und die Fiktionsbescheinigung inkl. der Erwerbstätigkeitserlaubnis durchgesetzt werden kann. Die Arbeitshilfe hier zum Download: https://t1p.de/qkqy2

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-38-2022-vom-02-10-2022.html
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counselor

Zitat5. Arbeitshilfe: Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine
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Rechtsanwalt Jens Dieckmann hat zusammen mit dem Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz eine die Arbeitshilfe ,,Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige" aktualisiert. Darin finden sich hilfreiche Hinweise, wie rechtswidrigem Behördenverhalten bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine begegnet werden kann, um effektiven Zugang zu einem rechtsstaatlichen Antragsverfahren zzgl. Fiktionsbescheinigung zu gewährleisten.
Download: https://t1p.de/9ffje

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-40-2022-vom-16-10-2022.html
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Kuddel

Im Großen und Ganzen lief es halbwegs vernünftig mit ukrainischen Geflüchteten. Der Staat war hilfreich und große Teile der Bevölkerung zeigten sich solidarisch. Die Faschos hielten die Fresse.

Unangenehm war der ungleiche Umgang mit Geflüchteten anderer Herkunft. Afghanen, Roma, Syrer etc. hatten es schwerer als Ukrainer. Das führte manchmal zu unangenehmen Reaktionen von links: "Den Ukrainern wird alles in den Arsch geschoben."

Inzwischen scheinen die Faschos ihre Zurückhaltung aufzugeben. Man positioniert sich und trägt Rußlandfahnen.

ZitatMutmaßliche Brandstiftung in Mecklenburg-Vorpommern
Unterkunft für ukrainische Geflüchtete abgebrannt
»Nur die Außenwände stehen noch«: In Groß Strömkendorf hat es einen mutmaßlichen Brandanschlag auf ein Gebäude gegeben, in dem Ukrainer untergebracht waren.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/mecklenburg-vorpommern-fluechtlingsunterkunft-abgebrannt-mutmasslich-brandstiftung-a-7e871537-dfee-4d45-a59a-b51202d8e7ca


counselor

Zitat5. Neuer Erlass für Studierende aus der Ukraine
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Am 17. Oktober hat das MKJFGFI einen hilfreichen Erlass für NRW zum Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine veröffentlicht, der für DSA-Studierende aus der Ukraine unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnisfiktion für die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach §16a (Ausbildung) bzw. §16b (Studium) AufenthG für 12 Monate vorsieht. Mit dieser Regelung soll DSA während der 12-monatigen Dauer der Fiktionsbescheinigung die Möglichkeit gegeben werden, die noch fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium zu erreichen. Die Regelung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, gleichzeitig finden sich einige Ausschlüsse und in der Konsequenz auch eine problematische Einschränkung der sozialrechtlichen Leistungen sowie des Arbeitsmarktzugangs. Mehr: https://t1p.de/0rrsq

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-42-2022-vom-30-10-2022.html
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Frauenpower

Berlin entscheidet, über den Winter nicht nach Moldau abzuschieben. Rund 600 Menschen sollten abgeschoben werden, um Platz für Flüchtende aus der Ukraine zu machen.
https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/12/abschiedestopp-moldau-berlin-koalition-spranger.html

Kuddel

Verschiedene Gruppen Geflüchteter gegeneinander auszuspielen ist wirklich schäbig.


counselor

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counselor

ZitatNRW: § 24 auch für Iraner*innen aus der Ukraine
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Es gibt seit dem 13. Januar 2023 einen Erlass des MKJFGFI NRW, dass auch bei iranischen Staatsangehörigen, die als Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, grundsätzlich nicht von der Möglichkeit einer ,,dauerhaften und sicheren Rückkehr" in den Iran ausgegangen werden könne. Daher sollen sie, wie auch aus der Ukraine geflüchtete Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea, ohne individuelle Prüfung den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten.

Der Erlass liegt uns nur in Auszügen vor. Darin heißt es:
,,Während der Geltungsdauer des formellen Abschiebestopps für Iran in Nordrhein-Westfalen kann bei dem Herkunftsland Iran – wie bei den Herkunftsländern Eritrea, Syrien und Afghanistan – aktuell grundsätzlich im Rahmen der Prüfung sui generis im Rahmen von §24 Abs.1 AufenthG keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit angenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und bitte wegen meiner späten Antwort um Nachsicht.
Meine Antwort übersende ich gleichzeitig nachrichtlich an die anderen Bezirksregierungen mit der Bitte um Beachtung und Weiterleitung an die Kommunalen und Zentralen Ausländerbehörde in Ihrem Bezirk."

https://t1p.de/9skfl

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-03-2023-vom-22-01-2023.html
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counselor

ZitatGGUA Arbeitshilfe: SGB-II-Anspruch für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine auch mit Fiktionsbescheinigung
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Es häufen sich die Meldungen, nach denen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine mit Fiktionsbescheinigung, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, vom Jobcenter die Leistungen verweigert werden. Die Begründung ist in vielen Fällen, dass sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien. Besonders betroffen sind von der Leistungsverweigerung Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Erlasslage etwa in NRW und Niedersachsen eine Fiktionsbescheinigung auf Grundlage des § 16 a oder b AufenthG erhalten haben, um Zeit zu bekommen, die Voraussetzungen für einen Studierendenaufenthalt oder einen Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung zu schaffen.

Die Leistungsverweigerungen durch das Jobcenter sind rechtswidrig. Es besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Konstellationen dargestellt werden.

Dazu die GGUA Arbeitshilfe: https://t1p.de/zrmmh

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-10-2023-vom-19-03-2023.html
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