Sozialgericht lehnt Kostenerstattung nach erledigter Untaetigkeitsklage ab

Begonnen von BerryBlues, 19:33:52 Sa. 31.Januar 2026

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BerryBlues

Hallo und einen schoenen guten Abend.

Gibt es eine Moeglichkeit sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zu wehren, in dem die Erstattung der Kosten einer erledigten Untaetigkeitsklage abgelehnt wird?


Am 23.04.2025 stellte ich einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II ab 01.12.2025.

Am 17.10.2025 stellte ich einen Antrag auf Vorschuss ab 01.12.2025.

Am 23.10.2025 sind 6 Monate seit Antragstellung vergangen.

Am 19.11.2025 stellte ich Untätigkeitsklage zu dem Antrag vom 23.04.2025 und eine eA auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zahlung zu erwartender Leistung ab 01.12.2025.

Nach dem 19.11.2025 erhalte ich erstmalig eine Reaktion des Amtes auf meinen Antrag vom 23.04.2025 in Form eines postalisch zugestellten Bescheids, der auf den 19.11.2025 datiert ist.

Am 20.11.2025 schickt das SG die Stellungnahme des JC vom 20.11.2025. Das SG bittet mich per Vordruck, um Ruecknahme der Untaetigkeitsklage und des ER.
Am 02.12.2025 erkläre ich dem SG den ER für erledigt.
Am 02.12.2025 erkläre ich dem SG zur Untaetigkeitsklage, dass ich den begehrten Bescheid erhalten habe, die Kosten aber noch nicht erstattet wurden.

Am 04.12.2025 bittet mich das SG, die Untaetigkeitsklage in der Hauptsache fuer erledigt zu erklaeren. (Dieses Schreiben habe ich nicht im Anhang.)
Dies tat ich am 17.12.2025.

Am 18.12.2025 fragt das SG das JC, ob Kosten erstattet werden.

Am 21.01.2025 erhalte ich den Beschluss vom 20.01.2026, dass Kosten nicht zu erstatten sind.


Dies ist nun der Stand. Ich empfinde, das Gericht haette doch zu mindest mich um eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des JC bitten koennen. Oder ist dies einfach verbraucht, weil die Hauptsache sich durch den Beascheid erledigt hat?

Vielen Dank fuer eure Zeit und Gedanken.

BerryBlues

Anbei der Beschluss vom SG vom 20.01.2025, dass Kosten nicht zu erstatten sind.

dagobert

Zitat von: BerryBlues am 19:33:52 Sa. 31.Januar 2026Gibt es eine Moeglichkeit sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zu wehren, in dem die Erstattung der Kosten einer erledigten Untaetigkeitsklage abgelehnt wird?
Nein.
Da der Kostenbeschluss bereits von einer Richterin kommt, geht da nichts mehr. Steht auch drunter: "unanfechtbar".
Der Beschluss ist meiner Ansicht nach auch zutreffend begründet.
Ich wüsste jedenfalls nicht, wie man das widerlegen könnte.

Auf den Kosten wirst du sitzen bleiben.
Der Antrag wurde schlicht und einfach zu zeitig gestellt, so dass das JC einen Grund für die Untätigkeit hatte.

Zitat von: BerryBlues am 19:33:52 Sa. 31.Januar 2026Ich empfinde, das Gericht haette doch zu mindest mich um eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des JC bitten koennen. Oder ist dies einfach verbraucht, weil die Hauptsache sich durch den Beascheid erledigt hat?
"Verbraucht" nicht, aber das Gericht fordert nur dann eine Stellungnahme an, wenn es das für erforderlich hält. Das war hier wohl nicht der Fall.
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

BerryBlues

Vielen Dank fuer die Antwort.

Sollte das Amt mir aber nicht diesen Grund - des zufrueh gestellten Antrags - mitteilen und nicht erst nach fast sieben Monaten NACH Klage taetig werden?

Wann sollte man denn den Antrag stellen, um auch seine Rechte geltemd machen zu koennen, wenn die Wartezeit mindestens sechs Monate betrifft?

dagobert

In Bezug auf den Weiterbewilligungsantrag solltest du die 6 Monate vergessen, die Untätigkeitsklage ist bei sowas ein sehr stumpfes Schwert.
Wenn es hinsichtlich des neuen Bescheids brennt, wäre ein Eilantrag beim SG im Zweifelsfall die bessere Wahl. Auch und gerade weil der nicht an solche Fristen gebunden ist.
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

BerryBlues

 :) Vielen Dank für diese Sichtweise.

Ein ER hilft nur zur vorübergehenden Zahlung. Er erwirkt keinen Bescheid, gegen den ich mich mit Rechtmitteln wehren kann. Auch kann ich diese ER nur ganz kurz vor der Angst stellen. Den ER hat der Rechtspfleger am SG aufgesetzt. Da waren noch neun Tage Zeit, bis die Leistungszahlung auf dem Konto sein muß, um vertragliche Verpflichtungen pünktlich zu Monatsbeginn begleichen zu können. Schon bei diese neun Tagen zweifelte der Rechtspfleger, worauf ich anbot, nochmals zu in fünf Tagen oder noch später zu kommen. Der ER wurde dann aufgesetzt, weil nicht mit einem schnellen Tätigwerden des JC auf die Untätigkeitsklage gerechnet wurde.

Wann soll man diesen Antrag stellen, um drohende Notlagen rechtlich korrekt vermeiden zu können? In dem Beschluss ist das Gericht nicht darauf eingegangen. Wenn es sagt, daß die Antragstellung zu früh ist, dann sollte es doch auch einen Zeitpunkt benennen, an dem dieser Antrag frühestens gestellt werden soll, um Fristen zur Wahrung der Rechte des Antragssteller sichern zu können. Sechs Monate beträgt die Wartezeit.

Selbstverständlich gibt es für diesen Fall sehr viele anregende und interessante Sichtweisen. Der Beschluss wurde ohne eine Stellungnahme von mir zur gegenseitlichen Stellungnahme erstellt. Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen einen nichtanfechtbaren Beschluss in diesem Fall zu wehren?

Gibt es eine Möglichkeit das Gericht zu bitten, den richtigen Zeitpunkt einer solchen Antragstellung zu benennen, um beim nächsten Mal, dies zu beachten und die Fristen zur Nutzung von Rechtsmitteln zu wahren?

dagobert

Zitat von: BerryBlues am 16:20:25 So. 01.Februar 2026Ein ER hilft nur zur vorübergehenden Zahlung. Er erwirkt keinen Bescheid, gegen den ich mich mit Rechtmitteln wehren kann.
Wenn das JC den Antrag unter irgendeinem Vorwand ablehnt, hast du zwar einen rechtsmittelfähigen Bescheid, aber kein Geld.
An einem ER-Antrag kämst du dann auch nicht vorbei.

Zitat von: BerryBlues am 16:20:25 So. 01.Februar 2026Wann soll man diesen Antrag stellen, um drohende Notlagen rechtlich korrekt vermeiden zu können? In dem Beschluss ist das Gericht nicht darauf eingegangen.
Im Rahmen einer Kostenentscheidung besteht dazu auch keine Veranlassung.

Zitat von: BerryBlues am 16:20:25 So. 01.Februar 2026Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen einen nichtanfechtbaren Beschluss in diesem Fall zu wehren?
Wenn du dir das unbedingt antun willst: Schreib eine Verfassungsbeschwerde. Zu richten direkt an das Bundesverfassungsgericht, Frist ein Monat ab Zugang des SG-Beschlusses.
Die Erfolgsaussichten schätze ich in diesem Fall aber auf 0,00%.
Die formellen Anforderungen sind sehr hoch, und die Begründung des SG schlüssig zu widerlegen halte ich für nicht möglich, siehe oben.
Von einer Grundrechtsverletzung ganz zu schweigen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

Zitat von: BerryBlues am 16:20:25 So. 01.Februar 2026Gibt es eine Möglichkeit das Gericht zu bitten, den richtigen Zeitpunkt einer solchen Antragstellung zu benennen, um beim nächsten Mal, dies zu beachten und die Fristen zur Nutzung von Rechtsmitteln zu wahren?
Bitten kannst du um vieles, ob du das dann auch bekommst steht auf einem anderen Blatt.
Versuch macht klug.

Was du suchst, ist so eine Art eierlegende Wollmilchsau - und die gibt es nicht.
Wie man den Krieg führt, das weiß jedermann; wie man den Frieden führt, das weiß kein Mensch.
Karl May

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