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Titel: Pensionskassen-Beitrag darf bei Hartz IV nicht angerechnet werden
Beitrag von: Kater am 16:00:45 Di. 10.Februar 2009
ZitatPensionskassen-Beitrag darf bei Hartz IV nicht angerechnet werden

Mainz (AP) Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Demnach gelten die nach einer Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen nicht als zu berücksichtigendes Einkommen. Somit mindern sie auch nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.

Der Entscheidung lag der Fall eines Paares zugrunde, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und mittlerweile verheiratet ist. Nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Mannes ausgelaufen war, hatte er bei der zuständigen ARGE Arbeitslosengeld II beantragt. Dies hatte die ARGE mit der Begründung abgelehnt, dass die Partnerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Das Sozialgericht wies die Klage des Paares gegen die Entscheidung ab. Das Landessozialgericht entschied dagegen am 25. November, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung könne die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen.

Auch sei ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienten vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und seien damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen, erklärte das Gericht. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine sogenannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nach der Entscheidung der Richter nicht an.

(Aktenzeichen: L 3 AS 118/07)

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