Keine Hartz-IV-Kürzung bei Verweigern eines 4,50-Euro-Jobs

Begonnen von Kater, 10:58:57 Di. 24.Februar 2009

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Kater

ZitatKeine Hartz-IV-Kürzung bei Verweigern eines 4,50-Euro-Jobs

Dortmund (AP) Lehnt ein Langzeitarbeitsloser einen Job zu Dumpinglöhnen ab, darf ihm nicht das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Bochumerin es abgelehnt, für einen Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Daraufhin senkte die ARGE ihr für drei Monate die Leistungen um 30 Prozent.

Das Arbeitsgericht hat diese Kürzung nun wieder aufgehoben. Bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro sei ein Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher, erklärte das Gericht. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße demnach, Lohndumping behördlich zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben.

(Aktenzeichen: Sozialgericht Dortmund S 31 AS 317/07)

http://de.news.yahoo.com/1/20090224/tde-keine-hartz-iv-krzung-bei-verweigern-3fc80be.html

reefshark

Hallo Kater
Wollt die Info auch grad posten...
Hab´sie gefunden unter:

http://www.n-tv.de/1109055.html

Mal ne´ positive Nachricht ;D
An der grundsätzlichen Gangart der Behörden wird das aber nix ändern
Es klagt halt nicht jeder - owohl es in solchen Fällen unbedingt geboten wäre
Die unerfreuliche Allianz aus "ARGE" und  "Lohndumpern" nimmt sonst nochmehr
überhand!  ::)

Gruss aus Ba - Wü
reefshark


sedanon

Vor allem weil so ziemlich jedes Gericht die prozentuale Grenze zur Sittenwidrigkeit
anders zieht.
Gearscht bleibt man trotzdem in der Bereichen, wo ein lausiger Tarif vorherrscht.

http://blog.budoten.com/lohnwucher-%E2%80%93-5-euro-stundenlohn-sittenwidrig

"Für Arbeitnehmer ist dabei bereits entschieden, dass auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern der entsprechende Tariflohn zu Grunde zu legen ist. treten die tariflichen Regelungen, so dass die Klägerin den Tariflohn beanspruchen kann.

Arbeitgeber sind in einem solchen Fall auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn (in dem vom LAG Bremen nunmehr entschiedenen Fall: mindestens 9,70 Euro/Stunde) zu zahlen."


Hier finde ich die Frage interessant, ob mit "Arbeitgeber sind in einem solchen Fall auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn zu zahlen." argumentiert werden könnte, dass man z.B. als ein über eine ZAF angestellter Bankmitarbeiter, nach Banktarif und eben nicht nach ZAF-Tarif gezahlt werden müßte. Womit wir wieder bei dem Thema
Equal Pay wären.
Hier ist natürlich zu Vorderst die Spannung zu sehen, dass man mit Unterschrift bei einer ZAF deren Tarif anerkennt. Insofern ist es eine spannende Frage, wie eine derartige richterliche Argumentation vor oder bei Weigerung einer Unterschrift bei der ZAF der Unterschrift rechtlich zu bewerten ist (in Hinblick auf Sanktionen durch die ARGE und die Pflicht alles zu tun, um aus der Hilfsbedürftigkeit zu kommen)
Franz Josef Strauß :

"Everybody's Darling is Everybody's Depp"

Jadzia Dax

Zitat von: sedanon am 00:05:39 Mi. 25.Februar 2009

Hier finde ich die Frage interessant, ob mit "Arbeitgeber sind in einem solchen Fall auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn zu zahlen." argumentiert werden könnte, dass man z.B. als ein über eine ZAF angestellter Bankmitarbeiter, nach Banktarif und eben nicht nach ZAF-Tarif gezahlt werden müßte. Womit wir wieder bei dem Thema
Equal Pay wären.
Hier ist natürlich zu Vorderst die Spannung zu sehen, dass man mit Unterschrift bei einer ZAF deren Tarif anerkennt. Insofern ist es eine spannende Frage, wie eine derartige richterliche Argumentation vor oder bei Weigerung einer Unterschrift bei der ZAF der Unterschrift rechtlich zu bewerten ist (in Hinblick auf Sanktionen durch die ARGE und die Pflicht alles zu tun, um aus der Hilfsbedürftigkeit zu kommen)
In dem Moment wo der Tarifvertrag der ZAF rechtsverbindlich unterschrieben wurde, wird das Equal Pay ausgehebelt. Das ist auch gestützt durch das AÜG http://bundesrecht.juris.de/a_g/__9.html
Ich hatte vor einigen Jahren mal alle Gewerkschaften angeschrieben, wie sie die Unterwanderung des Equal Pay durch ihre Tarife rechtfertigen wollen. Die feigen H** antworteten nicht!!

Der Lohnwucher ist so eine Sache, da das BAG da bisher keine eindeutigen Aussagen machte und immer Einzelfallentscheidungen trifft. Als Faustregel kann man annehmen, dass Lohnwucher vorliegt, wenn der Lohn 2/3 unter dem ortsüblichen Lohn leigt. Es wird also nicht grundsätzlich auf den Tariflohn abgestellt. Regionale Löhne in Erfahrung zu bringen ist nicht einfach, zumal auf den Einsatz in der jeweiligen Branche abgestellt wird. Es hilft evtl. ein Blick auf die Seite des jeweiligen statistischen Landesamtes, oder eine Anfrage bei der BA im Sinne der Informationspflicht einholen.
Neueste Entscheidungen
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=0928cb16eb09a36511d6d549103de4ed&nr=13430&linked=pm
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=0928cb16eb09a36511d6d549103de4ed&nr=10985&linked=pm
wobei dem Lehrer bereits bei 75% des Lohnes recht gegeben wurde. Daran sieht man, dass es quasi noch keine zuverlässige Entscheidung und Richtlinie gibt. Aber bei 2/3 des Lohnes würde ich die Aussichten als gut bezeichenen

Auch wenn das ArbG Berlin bereits 2004 ein revolutionäres Urteil sprach und sich ganz offiziell gegen die geltende Rechtsprechung des BAG stellte, so ist es eben leider nur ein erstinstanzliches-Urteil ohne große rechtliche Relevanz, welches bis heute auch noch nicht höschstrichterlich bestätigt wurde :(

www.igmetall-zoom.de/06/03/3-3/16-03-06_SozG.pdf


Sofern der Tarifvertrag der ZAF allerdings auf dem Tarifvertrag der CGZP/AMP beruht, auf jeden Fall Klage erheben. Die Chancen stehen ganz gut.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Arbeitnehmerueberlassung_ArbG-Berlin_35BV17008-08.html
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Die_CGZP_ist_nicht_tariffaehig_ArbG_Berlin_35BV17008-08.html
http://www.ig-zeitarbeit.de/node/2950

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