Kontopfändung bzw.Sperrung

Begonnen von Schneckekatze, 07:16:33 So. 21.Mai 2006

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Schneckekatze

Hallo,Meinen Bekannten wurde nun sein Konto gesperrt (wegen Pfändung) aber das verstehe ich persönlich überhaupt nicht denn er bezieht doch nur Hartz IV.Ich meine doch das HartzIV Empfänger
Pfändungsfrei ist.
Nun meine Fragen:Wann kann ein Konto gesperrt werden?
(Er hatte keinen Dispo=Weil er bereits Negativ in der Schufa steht)
Was kann er bloß getan haben das sein Konto gesperrt wurde?

Besten Dank im Vorraus

Regenwurm

Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

Wilddieb Stuelpner

Eine Pfändungsfreiheit für jedermann gibt es nicht. Allerdings gibt es Pfändungsfreigrenzen, bis zu der ein Gläubiger auch mit gerichtlichem Rechtstitel nichts machen kann.

Mittlerweise kann man auch online seine Schufaeinträge gegen Gebühr per Eigenauskunft abrufen. Und damit geht man mit allen Quittungen und Belegen, wo Schulden auflaufen, zu einer seriösen Schuldnerberatung. Die findet man unter

Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. Motzstr. 1
34117 Kassel
Tel.: 0561 / 77 10 93
E-Mail: bag-schuldnerberatung@t-online.de
Internet: http://www.bag-schuldnerberatung.de

Die Adressübersicht der örtlichen Schuldnerberatungen findet man hier.

Dort läßt man eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben anfertigen und stellt einen Plan zum Schuldentilgen auf, den man durchhalten muß.

Geht gar nichts mehr, muß man Privatinsolvenz beantragen, umgangssprachlich Offenbarungseid noch genannt.

Gemeinsam mit der Schuldnerberatung oder der Verbraucherzentrale sollte man die Banken an ihre Selbstverpflichtung erinnern, daß sie Konten einrichten, die nur im Guthabenbereich geführt werden. Dann gibts keine EC- oder Kreditkarte, kein Dispositionskredit, kein Onlinekonto. Geht gar nichts in dieser Richtung im Guten, kann man sich an die Ombudsleute der jeweilgen Bank wenden und vermitteln lasssen oder man muß gegen eine betreffende Bank auf Basis der Prozeßkostenhilfe prozessieren.

Zu den Ombudsleuten gibt es zwei Anlaufadressen:

http://www.bankenverband.de/Ombudsmann

http://www.voeb.de/frameset.html?http://www.voeb.de/cgi-bin/hse/HomepageSearchEngine.cgi?url=http://www.voeb.de/content_frame/bundesverband/con_bund_kunden.html;geturl=d+highlightmatches+gotofirstmatch;terms=Ombudsmann#firstmatch

SWR, ARD-Ratgeber Recht: Kontoverweigerung

Für die Sparkassen in zur Zeit sieben Bundesländern (NRW, RP, BY, MV, BRB, SA, SAN) bestehen durch die Sparkassengesetze zwar doch gesetzliche Kontrahierungszwänge. Diese werden aber oft solange ignoriert, bis sich eine Schiedsstelle einschaltet.

Urteile:
LG Bremen, AZ: 2 O 408/05
LG Berlin, AZ: 21 S 1/03

Ein Konto wird auch benötigt, um sich das Alg überweisen zu lassen. Nur im Notfall zahlt die Arbeitsagentur oder ARGE oder Jobcenter das Alg bar aus.

ToTo

ALG-II ist grundsätzlich unpfändbar, das ist richtig. Schützt aber nicht vor einer Kontopfändung.
Dein Bekannter kann in den ersten 7 Tagen nach Eingang über das Geld verfügen, danach wird der verbleibende Teil gepfändet. Also sollte man bis dahin alles vom Konto geholt haben.
Zur Freigabe reicht es den Bewilligungsbescheid vorzulegen. Das darf man dann jeden Monat tun.
Man kann natürlich auch versuchen beim zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung zu erreichen. Ein Argument wäre hier das das Einkommen grundsätzlich unpfändbar ist und die Kontopfändung eine unbillige Härte darstellt und sittenwidrig ist.

Zitat01. August 2005
Geschäftsnummer.
1 T 184/05
3 M 534/05
Amtsgericht Aalen
Landgericht Ellwangen
1. Zivilkammer
Beschluss
in der Zwangsvollstreckungssache
Victoria Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand
Victoriaplatz; 40477 Düsseldorf
- Gläubigerin 7 Beschwerdeführerin-
Prozessbevollmächtigte:
Giebel Rechtsbesorgungs GmbH Zweigniederlassung Nord, Theodor-Barth-
Str, 34,
28832 Achim (1652438,9)
gegen
- Schuldnerin / Beschwerdegegnerin -
Drittschuldnerin Ziffer 2:
VR-Bank Aalen eG
Wilhelm-Zapf-Str. 2-6.73430 Aalen
wegen sofortiger Beschwerde
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Aalen vom 10.05.2005 wird
zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe:
Die Gläubigerin hat mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Aalen vom 15.07.2002 (1 M 917/02) wegen einer
Hauptforderung in Höhe von 357,30 € nebst Zinsen und Kosten u. a. die
Ansprüche der Schuldnerin auf Auszahlung eines Guthabens bei dem bei der
Drittschuldnerin Ziffer 2 geführten Girokonto gepfändet und sich zur
Einziehung überweisen lassen.
Unter dem 18.04.2005 hat die Schuldnerin einen Antrag auf
Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO gestellt mit dem Ziel der
Aufhebung der Pfändung und diesen damit begründet, dass sie lediglich
Leistungen nach SGB U in Höhe von 589,80 € monatlich erhält, welche auf
dem Girokonto eingehen und sie aufgrund der von der Gläubigerin
angebrachten Kontopfändung gehalten sei, ihr Arbeitslosengeld innerhalb
von sieben Tagen abzuheben. Dies habe zur Folge, dass sie bei weiteren
Überweisungen jeweils 5,00 € Gebühren zahlen müsse. Darüber hinaus habe
ihr die Drittschuldnerin Ziffer 2 die Kündigung der Kontoverbindung
angedroht für den Fall, dass die bestehende Kontopfändung nicht
zurückgenommen werde. Es bestehe für sie deshalb eine sittenwidrige Härte,
während die Gläubigerin keinen Nachteil zu erwarten hätte, da sie ohnehin
aus der Pfändung keine Befriedigung erwarten könne.
Mit der angegriffenen Entscheidung vom 10.05.2005 hat das Amtsgericht die
Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 15.07.2002 gegenüber der Drittschuldnerin
Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2005 wurde
der Gläubigerin am 13.05.2005 zugestellt. Sie hat hiergegen am 20.05.2005
sofortige Beschwerde eingelegt und diese durch Bezugnahme auf ihr
Schreiben vom 03.05.2005, in welchem sie einer Aufhebung ihres
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entgegengetreten war,
begründet. Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten der
Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 793 ZPO statthaft und
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des
Amtsgerichts vom 10.05.2005, welchen sich die Beschwerdekammer voll
umfänglich anschließt, wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen
der Gläubigerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht hat unter zutreffender Abwägung der Belange der
Schuldnerin aber auch der Gläubigerin die Voraussetzungen der
Härteklausel des § 765 a ZPO bejaht. Die Schuldnerin hat durch Vorlage des
Bescheids des Landratsamts Ostalbkreis vom 10.02.2005 nachgewiesen,
dass sie Empfängerin von Arbeitslosengeld II in Höhe von 589,80 € monatlich
ist. Darüber hinaus hat sie durch das Schreiben der VR Bank Aalen vom
18.03.2005 belegt, dass diese ihr für den Fall, dass die bestehende
Kontopfändung nicht zurückgenommen wird, sie die Kontoverbindung
kündigen wird. Unter diesen ganz besonderen Umständen des Einzelfalles
unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin stellt
deshalb die Kontopfändung eine mit den guten Sitten nicht mehr zu
vereinbarende Härte dar. Die Kontopfändung fügt der Schuldnerin einen
ganz erheblichen Nachteil und Schaden zu, für den Fall, dass die
Drittschuldnerin Ziffer 2 die Kontoverbindung kündigt. Dadurch würde die
Schuldnerin vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Dies hätte
nicht nur zur Folge, dass der Schuldnerin ein nach den heutigen
Verhältnissen unverzichtbarer Vorteil eines eigenen Bankkontos genommen
würde, sie wäre darüber hinaus einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn
sie gezwungen wäre, sich ihre Sozialleistungen in bar ausbezahlen zu
lassen, das Bargeld aufzubewahren und sämtliche Zahlungen bar zu leisten
(vgl. zu einem nahezu völlig identischen Fall OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt
2000, 39). Dass die Schuldnerin bei ihrer schlechten finanziellen Lage auch
bei keiner anderen Bank ein Girokonto eingerichtet bekommt, und sei es nur
auf Guthabenbasis, liegt auf der Hand. Ein schutzwürdiges Interesse der
Gläubigerin, dem bei der Abwägung im Rahmen der Härteklausel des § 765 a
ZPO Vorrang einzuräumen wäre, ist nicht ersichtlich. In ihrer jetzigen
Situation ist die Schuldnerin nämlich gezwungen, ihr Arbeitslosengeld II
jeweils innerhalb einer Woche abzuheben, damit es nicht der angebrachten
Pfändung unterfällt, wie sie es bereits in der Vergangenheit gemacht hat.
Dies hat zur Folge, dass die Gläubigerin praktisch keine Chance hat, aus
ihrer Kontopfändung auch nur eine geringfügige Teilbefriedigung zu
erlangen. Der Einwand der Gläubigerin, ihr könne nicht zugemutet werden,
einen möglichen Vermögenserwerb der Schuldnerin abzuwarten und erst
danach eine Pfändung vorzunehmen, weil in der Zwischenzeit ein
nachrangiger Gläubiger ein vorrangiges Pfandrecht an der pfändbaren
Forderung erhalten könne, verfängt nicht. Dies schon deshalb nicht, weil bei
einer Kündigung des Girokontovertrages durch die Drittschuldnerin Ziffer 2
die Pfändung der Gläubigerin ohnehin ins Leere geht. Auch der weitere
Einwand der Gläubigerin, dass die Schuldnerin durch § 55 SGB hinreichend
geschützt sei und der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine
Kontopfändung zugelassen hätte, überzeugt nicht. Die allgemeine
Härteklausel des § 765 a ZPO dient gerade der Prüfung vom Gesetz
vorgesehener, an sich zugelassener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im
Einzelfall.
Auch eine Einschränkung der Kontopfändung dahingehend, dass die
Gutschriften aus Sozialleistungen künftig der Pfändung nicht unterworfen
sind, wie es die Gläubigerin vorgeschlagen hat, vermag die besondere Härte
nicht zu beseitigen. Hier geht es nicht um die Pfändung von Sozialleistungen
sondern um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegenüber der
Drittschuldnerin Ziffer 2 aus Auszahlung des durch die Sozialleistungen
bewirkten Guthabens. Die Drittschuldnerin Ziffer 2 begründet ihre Androhung
der Kündigung der Kontoverbindung gerade damit, dass sie den zusätzlichen
Aufwand für die Prüfung, ob das jeweils vorhandene Guthaben pfändbar ist
oder nicht, auf Dauer nicht hinnehmen will. Hieran würde sich auch durch die
von der Gläubigerin vorgeschlagene Einschränkung nichts ändern. Auch
andere schutzwürdige Belange der Gläubigerin sind nicht ersichtlich. Bei der
Schuldnerin handelt es sich um eine 57 Jahre alte Frau, die am Arbeitsmarkt
wohl kaum mehr eine Chance hat, so dass eine Verbesserung ihrer
Einkommensverhältnisse langfristig nicht zu erwarten ist. Nicht unberücksichtigt
bleiben kann auch, dass die Gläubigerin lediglich wegen einer
geringfügigen Hauptforderung in Höhe von 357,58 € zuzüglich Kosten und
Zinsen die Zwangsvollstreckung betreibt.
Nach alledem musste die sofortige Beschwerde erfolglos bleiben. Die
Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des
§ 574 ZPO nicht vorliegen. Zu befinden war lediglich über die tatsächlichen
Voraussetzungen des § 765 a ZPO, während über Rechtsfragen nicht zu
entscheiden war.
Beyer
Vors. Richter am Landgericht
Ausgefertigt
Ellwangen/Jagst, den 02.08.2005
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Gruß ToTo

Wilddieb Stuelpner

Mit dem Verweis auf Urteile der örtlichen Gerichtsbarkeit, in dem Falle auf Aalen in Baden-Württemberg, ist dem Leser nicht viel gedient, wenn er am anderen Ende der Bundesrepublik wohnt. Er kann diese Hinweise bestenfalls als Orientierungshilfe betrachten, Verbindlichkeit besitzen sie nicht.

Dank des Kleinstaatereiprinzips, das man hier hochjubelnd Föderalismus nennt, endet die Wirkungskraft des örtlichen Gerichts an der Grenze des Bundeslandes. Und ein nachträglich korrigierendes Recht durch übergeordnete Gerichte, das automatisch abläuft, um alle Urteile allgemeinverbindlich fürs gesamte Bundesgebiet zu erklären, ist wohlweislich in diesem Staat der Kapitalistendiktatur nicht vorgesehen.

Mich erinnert das Föderalismusprinzip an die Herrschaft von Raubrittern. An jeder Flußbiegung, an jeder Brücke, an jeder Weggabelung eine Raubritterburg mit eigener Gerichtsbarkeit Kraft eigener Wassersuppe. An diesen Stellen jeweils Zollhäuschen, wo der Reisende abgezockt wird, jeder Klitsche sein eigenes Maß- und Gewichtssystem kraft den Eigenheiten des jeweiligem Landesherrn. Die Elle eines Wittelbachers hat eine andere Länge als die eines Wettiners. Und genauso verhält es sich mit der Rechtsprechung in bundesdeutschen Landen.

Der geschätzte Leser kann nur hoffen, daß er an einen einsichtigen, aufgeklärten Gesprächspartner trifft. Das gilt auch auf meine Rechtsverweise.

Da Du aus Berlin kommst!

In Berlin hat man seinen Ärger auch in der "Letzten Instanz" ersäuft.

Zur Letzten Instanz
Waisenstr.14-16
10179 Berlin



Viele Prominente Gäste wie Heinrich Zille, Wilhelm Raabe, Otto Nagel, Maxim Gorki und viele andere ließen sich von der Atmosphäre der Gaststätte inspirieren. Am Stammtisch vor dem 200 Jahre alten Majolika-Kachelofen soll, so wird behauptet, auch schon einmal Napoleon gesessen haben.

Und das DDR-Fernsehen brachte aus diesem Lokal so manche Sonntagsnachmittagssendung "Berlin Original".

Die Speisekarte von "Zur Letzten Instanz hat die passenden Speisen zum Ärger mit der Justiz.

Fazit

Seitdem sagen die Berliner nicht mehr:
»Du kannst MIR mal« oder »DU kannst MICH mal«,
sondern immer nur »Du kannst MA mal«

ToTo

Joachim, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Der Beschluss, es gibt auch Urteile, soll nur eine Argumentationshilfe sein.

Statt kluger Sprüche und Linksammlungen wäre ein konkrete Hilfe sicherlich zweckdienlicher gewesen.
Gruß ToTo

Magnus

ZitatOriginal von Schneckekatze
...
Was kann er bloß getan haben das sein Konto gesperrt wurde?
...

Was hat das Kind nur getan, weshalb es in den Brunnen gefallen ist?

Reingeworfen.
Reingekrabbelt.
Brunnen nicht bemerkt.
Gefährlichkeit falsch eingeschätzt.
....


Kontenpfändung gibts allerdings normalerweise nicht ohne Vorwarnung.
D.h. dein Bekannter hat irgendwann mal einen vermutlich vermeidbaren Fehler begangen oder was ignoriert.

Habe auch mal wg. Uneinsichtigkeit einen Kleinkrieg mit der Stadt angefangen - und nach Kontenpfändung kleinlaut aufgegeben, da das Leben ohne Girokonto leider höchst beschwerlich ist. Offenbar befanden sich zum Pech aber dann auch zum Glück die fähigsten Beamten in der Inkassoabteilung und mit denen konnte letztlich sogar lösungsorientiert geredet werden.

Schneckekatze

Danke für die vielen Antworten.
Hoffe sehr,das mir soetwas nie passieren wird.

Letzte Frage zu diesem Thema:Kann ein Konoinhaber dem sein Konto gepfändet bzw. gesperrt wurde jederzeit bei einer anderen Bank ein Konto eröffnen?

Wilddieb Stuelpner

Ein Konto auf Guthabenbasis kann man bei jeder Bank eröffnen. Andernfalls sollte man sich von der Verbraucherzentrale die dazupassende Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zu Guthabenkonten und die genannten 2 Urteile besorgen und den Sachbearbeitern unter die Nase reiben.

In diesem Artikel des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen wird ein Link auf das Bremer Urteil gesetzt. Das sollte man nötigenfalls als Argumentationshilfe benutzen.

Hier die vom ZKA empfohlene Verfahrensweise, wenn Girokonto auf Guthabenbasis verweigert wird

Am Ende des Artikels werden die Beschwerdestellen genannt, an die man sich wenden kann, wenn sich die Banken und Sparkassen bockig zeigen. Es sind dieselben, die bereits in meinem vorangegangenen Posting nannte.

anti-hartz4

Heute wurde meiner Freundin das Konto bei der Postbank gepfändet. Obwohl wiklich nur das Menschenunwürdige Hartz4 drauf geht wollten die heute nicht auszahlen,trotz vorlage des Hartzbescheides. Das dumme ist,das auch mein Hartzgeld auf das Konto geht. Wir bekommen jeden Monat einen Check vom Amt, den wie dann gegen Kosten einlösen und das Geld dann auf Konto zahlen. Ist ja auch nicht so schlimm,weil ich kein Konto habe und ich der Kopf der Bedarfsgemeinschaft bin. Das bedeutet,dass ich Montag mit zu Bank gehe und mir den Namen der Schaltertante geben lasse und dann den Filialleiter spechen werde. So wie sich das die Postbank hier in Cottbus vostellt,läuft das nämlich nicht. Notfals werde ich diese Dame wegen Unfähigkeit verklagen. Hartzallmosen dürfen 7 tage nach Pfänung abgehoben werden.
Widerstand dem Kapitalgesindel

Nina1979

Hab da auch mal sone kleine Frage die ich im Internet leider nicht ergoogeln konnte... Bin leider auch meist zu doof dafür  :rolleyes:

Wollte dass mein Mann 2. Kontoinhaber meines Kontos wird.
Leider hat er einige Schufaeinträge und seit ein paar Jahren richtig Ärger an der Backe, da seine Ex richtig viel Mist gebaut hat.
Die Postbank hat dies verweigert. Einen Dispo hab ich und will ich auch nicht, EC-Karte hab ich auch nicht mehr. Als ich arbeitslos war hab ich nicht mal ne neue bekommen... Können sie sich jetzt auch in den ... stecken...

Die Postbank hat abgelehnt, dass er als 2. Kontoinhaber eingesetzt wird. Also hat er jetzt nur ne doofe Vollmacht.
Ein eigenes und ein gemeinsames neues Konto wollen sie uns nicht einrichten.
Gilt da auch diese Verpflichtung???
Hat da jemand nen Rat???

Eivisskat

@Nina

...ist es erfahrungsgemäß viel besser wenn frau ihr eigenes konto hat!
LG ;)

flipper

ZitatOriginal von Nina1979
Ein eigenes und ein gemeinsames neues Konto wollen sie uns nicht einrichten.
Gilt da auch diese Verpflichtung???

bin der meinung von elvisskat. und konto unter schuldnerinhaberschaft gibtn haufen nachteile und kann gepfändet werden, dann steht ihr beide dumm da, aber wenns sein muss:
konto kündigen und die banken unter hinweis auf die selbstverpflichtung der bankenwirtschaft zwingen ein neues gemeinsames aufzumachen, aber ich warne davor.

und wenn zu deinem jetzigen ne ec-karte laut konditionenaushang gehört, mahnung schreiben und gebührenabschlüsse bestreiten solang die ned rüber kommt.

bankkarte ohne EC- funktion besser, EC system ist sehr unsicher vor kriminellen. mehrere bekannte sicherheitslücken (manipulierte lesegeräte bei händlern, erfolgreiches szenario gegen EC datennetzwerk von israelischen uniforschern, unsichere 4-stellige zahlenpasswörter, usw.).
geldkartenchip ist auch kaum sicherer als ne premiere paytv abokarte :D
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

  • Chefduzen Spendenbutton