Nachwirkung von Tariflöhnen für Arbeitsverhältnisse ab dem 01.01.2009?

Begonnen von Jürgen, 23:04:32 So. 21.Juni 2009

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Jürgen

Die Entgelt-Tarifverträge des BZA und IGZ wurden zum 31.12.2008 gekündigt.

Nun stellt sich die rechtliche Frage, ob diese Entgelt-Tarifverträge bzw. die darin enthaltenen Tariflöhne
oder das "equal pay" bzw. "equal treatment" (§ 3, Abs. 1, Nr. 3 AÜG) für neu eingestellte Leiharbeitnehmer ab dem 01.01.2009 gelten oder nicht.

Dazu habe ich das BAG-Urteil vom 11.06.2002 (1 AZR 390/ 01) gefunden:
http://lexetius.com/2002,2183

Zitat aus Rz. 20:
"...Die Nachwirkung erstreckt sich aber nicht auf ein Arbeitsverhältnis, das erst während des Nachwirkungszeitraums begründet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG 7. November 2001 - 4 AZR 703/ 00 - AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 11 = EzA TVG § 3 Nr. 24; 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/ 97 - BAGE 89, 241)..."

Die Beantwortung dieser rechtlichen Frage ist von erheblicher Bedeutung, da 75 % der Leiharbeitnehmer nur max. 6 Monate in ZAF beschäftigt werden und diese Frage somit für viele LAN wichtig ist, die ab dem 01.01.2009 in ZAF mit Anwendung des BZA- oder IGZ-Tarifvertrag eingestellt wurden!

ZAF, die den BZA- oder IGZ-TV anwenden, stehen auf der Homepage des BZA und IGZ unter Mitglieder.
Dazu gehören auch ZAF wie Randstad, Adecco, Manpower, usw.

Das Arbeitsentgelt gehört zu den wesentlichen Arbeitsbedigungen laut § 3, Abs.1, Nr. 3 AÜG:
".. § 3
Versagung

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
.....
3.  dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren..."

http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/aueg.htm

Gruß

Jürgen










Ziggy

Zitat von: kiska1973 am 14:53:32 Do. 25.Juni 2009
Ausserdem,es gab nur vier von LAN.Fast keiner gekommen. >:(

Nicht wundern. Ist völlig normal. 99 % der LAN sind feige Arschlöcher.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

Jürgen

Hallo kiska,

Zitat.Glaube,sie weiß nicht Bescheid...wundert nur,dass es grade eine von IG Metall war.

Das glaube ich auch.

Es ist schon traurig, das sich so wenige LAN blicken lassen, denn die Chancen auf erfolgreiche Klagen in Bezug auf das "equal treatment"
sind gut und werden mit jedem Urteil immer besser!

Im Prinzip ist davon heute jede ZAF betroffen:

1. gekündigter Entgelt-TV des BZA- und IGZ-TV (für neueingestellte LAN ab dem 01.01.2009)
und
2. das nicht-rechtskräftige Urteil des ArbG Berlin vom 01.04.2009 mit Nennung des BAG-Urteils vom 24.03.2004
und
3. das BAG-Urteil vom 15.01.2009 (Klausel mit 2 Tarifverträgen im Arbeitsvertrag)

Dann kommen noch dieses Jahr ein "paar" Urteile zum AMP-TV dazu und das Urteil des LAG zur CGZP.

Es wird also noch sehr spannend werden.

Mal schauen, wie viele ZAF dann noch Ende 2009 bzw. Mitte 2010 bestehen bleiben oder in Insolvenz sind.

Nachzahlungen von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen für LAN ( rückwirkend für 3-4 Jahre) werden
sicherlich einige ZAF nicht leisten können und müssen dann Insolvenz anmelden.

Gruß

Jürgen

kiska1973

und noch,nehmen wir an,einer hat auf Differenz nach christlichen     geklagt....Wird die Differenz erst nach dem,das Urteil für rechtskräftig erklärt wird,ausbezahlt oder sofort?

Jürgen

Hallo kiska,

Zitatund noch,nehmen wir an,einer hat auf Differenz nach christlichen     geklagt....Wird die Differenz erst nach dem,das Urteil für rechtskräftig erklärt wird,ausbezahlt oder sofort?

Wenn ein LAN die Differenz zum "equal treatment" mit Hinweis auf das nicht-rechtskäftige Urteil des ArbG Berlin vom 01.04.2009
eingeklagt hat, liegt es an jedem einzelnen Arbeitsrichter, wie er entscheidet.

Sollte es ein Arbeitsgericht  ablehnen, dann kann jeder Kläger oder Beklagte in die Berufung vor einem LAG gehen.

Entscheidet ein ArbG positiv für den LAN, dann muss das Geld natürlich zeitnah ausgezahlt werden.

Gruß

Jürgen


Seneca

@Ziggy,

zu den feigen Arschlöchern kommt dann aber noch die vielverbreitete Spezies der Schleimer und Kollegenanscheißer. Die sind noch schlimmer als die Pest.

Schreibe dies aus aktuellem Anlaß, weil heute mal wieder live erlebt. Das hat mich in meiner Haltung bestätigt, das ich nur noch für mich kämpfe.

Sollen die Stiefellecker doch glücklich werden.

MfG

seneca

kiska1973

Seneca,ich bin ziemlich aktiv,was Gegenleiharbeit betrifft.Aber langsam bin ich enttäuscht und ich habe  keine Lüst  mich für LAN einzusetzten.

Weil ich merke-die meckern ständig ohne was unternehmen zu wollen.
Und auch wenn ich die über Ihre Rechte informiere-wollen die die nie durchsetzen.

Aber ab und zu wenden sich auch schon welche an mich und dann freue ich mich und helfe gerne.Auch solche ,die ich nicht kenne.Aber selten.Ich hatte immer meiner Hilfe selbst angeboten,jetzt werde ich nur auf Anfrage aktiv sein.

Nur gemeinsam sind wir stark...so einfach...und doch so schwer

rumpelpumpel

In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist als der, der ihn gemacht hat. Carl von Ossietzky

kiska1973

Danke,Jurgen

undes kann auch vorkommen,dass sogar alle.,die nach DGB Tarifen (IGZ ,BZA) bezahlt wurden-werden auch rückwirkend Differenz einklagen können.
Da die DGB war auch für Leihbransche nicht zuständig und dürfte keine Tarife aushandeln....Alles so komisch

Wilddieb Stuelpner

Zitat von: Jürgen am 19:51:51 Do. 25.Juni 2009
Hallo kiska,

und noch,nehmen wir an,einer hat auf Differenz nach christlichen     geklagt....Wird die Differenz erst nach dem,das Urteil für rechtskräftig erklärt wird,ausbezahlt oder sofort?

Wenn ein LAN die Differenz zum "equal treatment" mit Hinweis auf das nicht-rechtskäftige Urteil des ArbG Berlin vom 01.04.2009
eingeklagt hat, liegt es an jedem einzelnen Arbeitsrichter, wie er entscheidet.

Sollte es ein Arbeitsgericht  ablehnen, dann kann jeder Kläger oder Beklagte in die Berufung vor einem LAG gehen.

Entscheidet ein ArbG positiv für den LAN, dann muss das Geld natürlich zeitnah ausgezahlt werden.

Gruß

Jürgen

Glaube mir, aus eigener Erfahrung vor schleimigen ArbG findet sich immer ein Weg durch mehrfache Verfahrenverschleppungen, daß erstrittene Verzugslöhne und -gehälter trotz vorliegenden Urteilsschriften schnell zu Makulatur werden. Winkeladvokaten finden immer Wege und Mittel für ihre beklagten AG-Mandaten die Zahlungsverpflichtungen abzuwürgen. Z.B. durch Überschreiben der Firma auf Ehefrau, Strohmänner, gute Unternehmenskumpels oder in der BRD ist es möglich, Nachfolgefirmen auf Vorrat zu gründen, um ja nicht Urteile der ausgehölten Altfirma auf die Nachfolgefirma übertragen zu müssen.

In der BRD gilt das Bescheißen im kleinem wie im großen Stil zum legalisiertem, straffreien Staats- und Geschäftsprinzip. Die guten Sitten und Gepflogenheiten eines tugendhaften Kaufmanns gibt es nicht. Hauptsache sie sind im BGB aufgeführt. Ist genauso ein Wurschtblatt wie das Grundgesetz, auf das auch jeder Unternehmer rumtrampelt.

Jürgen

Hallo Wilddieb,

ZitatGlaube mir, aus eigener Erfahrung vor schleimigen ArbG findet sich immer ein Weg durch mehrfache Verfahrenverschleppungen, daß erstrittene Verzugslöhne und -gehälter trotz vorliegenden Urteilsschriften schnell zu Makulatur werden.

Das glaube ich Dir, jedoch wird wohl damit in dem Moment Schluss sein, wenn ein AN mit einer Gerichtsentscheidung zur Staatsanwalschaft
geht und Anzeige wegen Betrug, vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Steuern (§ 370 AO) erstattet.

Zahlt er dann nicht, hat der ehemalige AG persönlich die Staatsanwaltschaft, die Sozialversicherungsträger und die Steuerfahnder am Hals,
die dann alles vom ihm kontrollieren werden.
Wird er dann verurteilt, weil er nicht zahlt, gibt es entweder Geldbuße oder eben halt eine Haftstrafe (also vorbestraft).

Und wenn das nicht klappt, dann gibt es ja noch freundliche Geldeintreiber, die einem eine legale Forderung auch mit einem kleinen Abschlag abkaufen und dann ihre eigenen Methoden zur Geldeintreibung haben (gab es schon mal im Fernsehen).

Gruß

Jürgen







kiska1973


Jürgen

Hallo kiska,

ZitatAnders Prof. Schüren (bereits 2006 für den IGZ).
Er sagt, es muss eine Nachwirkung geben, weil sonst die Waffengleichheit zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften massiv zu gunsten der Gew. verschoben würde.
Da die Tarifpartnerschaft für Dauer angelegt ist muss es eine Nachwirkung auch für Neueinstellungen zumindest für einige Zeit geben.
Er sagt, solange Verhandlungen laufen gilt Nachwirkung.
Wird der Tarifvertrag jedoch nicht fortgesetzt, weil eine Seite kein Interesse mehr hat erlischt die Nachwirkung und zwar für alle!

Diese Ansicht kann ich nicht nachvollziehen, da

1. die Tariföffnungsklausel im § 3, Abs. 1, Nr. 3 AÜG eine "Kann-Vorschrift" ist, was bedeutet, das die Gewährung des "equal treatment" der Regelfall sein soll und vom diesem Regelfall mit einem gültigen TV abgewichen werden kann (aber nicht muss!).

Im Klartext: ZAF können heute schon das "equal treatment" gewähren, so das dann damit nur die gesetzliche Regelung des AÜG gilt und somit eine angebliche "Wafffengleichheit" von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften völlig schnuppe ist, da kein TV im Arbeitsvertrag angewendet wird!

2. "..Da die Tarifpartnerschaft für Dauer angelegt ist muss es eine Nachwirkung auch für Neueinstellungen zumindest für einige Zeit geben..."

Was ist denn das für eine Argumentation?

Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbaren schon immer Tarifverträge für eine gewisse Laufzeit (meist 1 oder 2 Jahre).

Ist die Laufzeit abgelaufen und wurden die Tarifverträge zu diesem Zeitpunkt gekündigt, dann endet damit zu diesem Zeitpunkt die Friedenspflicht, was bedeutet, das Gewerkschaften nach vorherigen erfolglosen Verhandlungen zum Streik aufrufen können.

Für Neueinstellungen im Nachwirkungszeitraum gilt (laut TVG und BAG-Rechtsprechung) dann dieser TV nicht mehr (egal welche Branche) und AG anderer Branchen können (aber müssen nicht!) den abgelaufenen TV im Arbeitsvertrag anweden.

Machen es diese AG nicht, dann bekommen die neueingestellten AN weniger Lohn.

Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt jedoch das AÜG mit z.B. den Vorgaben den § 3, Abs. 1, Nr. 3 AÜG und somit eine Sondervorschrift im Vergleich zu anderen Branchen.

Im § 3, Abs.1, Nr. 3 AÜG als Sondervorschrift für die Arbeitnehmerüberlassung steht klar und deutlich das den LAN das "equal treatment" gewährt werden muss, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht in einem gültigen Tarifvertrag vereinbart sind, der im Arbeitsvertrag angewendet wird!

Klar ist auch, das der Entgelt-Tarifvertrag des BZA und IGZ zum 31.12.2008 ausgelaufen ist und somit die wesentliche Arbeitsbedingung des Arbeitsentgeltes für Neueinstellungen ab dem 01.01.2009 nicht mehr in einem gültigen Tarifvertrag (Entgelt-Tarifvertrag) vereinbart ist!

ZitatEr sagt, solange Verhandlungen laufen gilt Nachwirkung.

Welche Verhandlungen?

Siehe:
http://www.info-zeitarbeit.de/mitteilung-der-ig-metall.html
oder

http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_berlin_neu/hochgeladenedateien/Dokumente/Zeitarbeit/TV-Verhandlungen_2008/20081006_Tarifinfo-Leiharbeit_BZA.pdf

Zitat der IG Metall:
"...Mit einer beispiellosen Verweigerungshaltung hat der Bundesverband Zeitarbeit (BZA) die Verhandlungen über eine Ent-gelterhöhung für die Beschäftigten an die Wand gefahren. Folge der Provokationen: Am 24. September hat der DGB im Namen der Mitgliedsgewerkschaften dem BZA das Scheitern der Verhandlungen über eine diesjährige Entgelterhöhung erklärt. Zuvor hatte auch der IG Metall Vorstand das Scheitern der Verhandlungen fest-gestellt. Damit haben die DGB-Gewerk-schaften die Konsequenz aus der an-dauernden Verweigerungshaltung der Arbeitgeber gezogen. Der BZA hat sich seit Januar bis zur Verhandlung im September geweigert, überhaupt eine Er-höhung der Einkommen anzubieten...."

Nach meiner Info gibt es bis dato überhaupt keine Verhandlungen zwischen BZA/IGZ und den DGB-Gewerkschaften über einen neuen Entgelt-TV.

Gruß

Jürgen

sandraschulze81

 @seneca

gebe dir vollkommen Recht.....Kollegenanscheißer ,Schleimer,Arschgucker sind total das letzte !!!
Merke ich ,dass jemand so ist-dann ist er durch bei mir.
Ist wie mit Wolf und Hund.Den Wolf bekommt man nie ganz raus aus dem Hund.
Und genauso verhält es sich mit der Falschheit mancher Leute.Diese werden leider immer mehr.Jedoch sind nicht direkt die Mitarbeiter selbst schuld,sondern das System bzw.Arbeitsumfeld usw.
Diese deutsche Arbeitswelt ist so krank.........armes Deutschland

Deutschland deine Zeit abgelaufen,der Umbruch muss her !!!!



kiska1973

Hallo,bei uns werden wieder welche LAN entlassen ,die waren erst nach 01.01.2009 eimgestellt.

Was meint Ihr,können die nicht mehr nach dem Austritt die Differenz einklagen?(Firma R......).Müssen die sofort einklagen?

Wie lange wirkt Tarif nach?

Dazu habe das gefunden :

Wie lange gilt ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag kann beendet werden durch Kündigung, durch Zeitablauf bei befristeten Tarifverträgen, bei denen Nachwirkung ausgeschlossen wurde und durch einvernehmliche Aufhebung. Auch wenn ein Unternehmen aus dem Geltungsbereich des Vertrages herausfällt oder eine Tarifpartei wegfällt, endet der Tarifvertrag. Ein gekündigter Tarifvertrag ist jedoch nicht das Ende der Tarifwirkung: "Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden", heißt es im Tarifvertragsgesetz. Diese Nachwirkung bedeutet, dass der Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs beschäftigt und organisiert waren, weiterhin normativ gültig bleibt. Allerdings können die Tarifvertragsparteien auch eine Nachwirkung ausschließen. Es gibt dann keine Ansprüche mehr.

Jürgen

Hallo kiska,

ZitatWas meint Ihr,können die nicht mehr nach dem Austritt die Differenz einklagen?(Firma R......).Müssen die sofort einklagen?

Wenn ich ein LAN wäre und ab dem 01.01.2009 in einer ZAF mit BZA- oder IGZ-TV eingestellt worden wäre, dann hätte ich die Forderung
(Differenz zum "equal pay") am Ende der Kündigungsfrist eingereicht oder nach dem Beschäftigungsende innerhalb der Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages.

Nun kenne ich jedoch nicht die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag der Firma R...

Gruß

Jürgen



kiska1973



Wilddieb Stuelpner

Zitat von: kiska1973 am 19:54:20 Mi. 01.Juli 2009
Hallo,bei uns werden wieder welche LAN entlassen ,die waren erst nach 01.01.2009 eimgestellt.

Was meint Ihr,können die nicht mehr nach dem Austritt die Differenz einklagen?(Firma R......).Müssen die sofort einklagen?

Wie lange wirkt Tarif nach? ...

Es kann auch sein, daß ein Tarifvertrag erst greift, wenn man die Probezeit absolviert hat und anschließend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde. Bei befristeten Arbeitsverträgen und Kettenarbeitsverträgen wie sie in der Leih- und Zeitarbeitsbranche üblich sind, siehts garantiert bescheiden aus mit der Nachwirkung von Tarifverträgen.

Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Erreichen des Ablauftermins oder dem Erreichen des Entlassungsgrundes. Da helfen auch keine Tarifverträge.

Wikipedia: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Wikipedia: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Wikipedia: Kettenvertrag

kleiner

Zitat von: Jürgen am 20:23:40 Fr. 03.Juli 2009
Hallo kiska,

ZitatWas meint Ihr,können die nicht mehr nach dem Austritt die Differenz einklagen?(Firma R......).Müssen die sofort einklagen?

Wenn ich ein LAN wäre und ab dem 01.01.2009 in einer ZAF mit BZA- oder IGZ-TV eingestellt worden wäre, dann hätte ich die Forderung
(Differenz zum "equal pay") am Ende der Kündigungsfrist eingereicht oder nach dem Beschäftigungsende innerhalb der Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages.

Nun kenne ich jedoch nicht die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag der Firma R...

Gruß

Jürgen
Wieso wenn "ich" erst ab 01.01.2009 eingestellt worden wäre?

Ein Tarifvertrag wirkt nur solange nach, solange dieser durch keine andere Vereinbarung ersetzt wird.
Diese andere Vereinbarung gibt es aber schon, und zwar, Equal Pay und Equal Treatment, wegen dem AÜG.
Ist der Dispo heute rot und nett,liegt es vielleicht am heißen Frittenfett.

LordBadford

Heißt das es gibt im Moment überhaupt keinen neuen Tarifvertrag?
Der alte wurde ja gekündigt. Dann müsste der ja ungültig sein.
Oder gibt es da eine Übergangsfrist?
Heißt das der DGB und BZA/IGZ müssen sich möglichst schnell einig werden?

Hab keine Ahnung würde mich aber auch interessieren.


Jürgen

Hallo kleiner,

ZitatWieso wenn "ich" erst ab 01.01.2009 eingestellt worden wäre?

Weil ich kein LAN bin und der Entgelt-Tarifvertrag des BZA und IGZ (nicht jedoch das gesamte Tarifwerk!)
zum 31.12.2008 gekündigt wurde.

Laut TVG und Rechtsprechung des BAG gilt ein gekündigter Tarifvertrag jedoch nur für die Arbeitsverhältnisse (Arbeitnehmer) weiter, die bereits vor dem Beginn der Nachwirkungsfrist (also vor dem 01.01.2009) beschäftigt waren und es noch sind.
Siehe dazu den Eröffnungsbeitrag von mir.

Zitat aus dem von kiska eingestellten Text:
"....Diese Nachwirkung bedeutet, dass der Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs beschäftigt und organisiert waren, weiterhin normativ gültig bleibt...."

ZitatEin Tarifvertrag wirkt nur solange nach, solange dieser durch keine andere Vereinbarung ersetzt wird.

Das ist richtig, jedoch nur bereits beschäftigte Arbeitnehmer vor Eintritt der Nachwirkungsfrist.

ZitatDiese andere Vereinbarung gibt es aber schon, und zwar, Equal Pay und Equal Treatment, wegen dem AÜG.

Das ist richtig, jedoch gilt das nach meiner Auffassung nur für die Lohnhöhe ("equal pay") in Bezug auf die gekündigten Entgelt-Tariofverträge von BZA und IGZ und in Bezug auf neueingestellte Leiharbeiter ab dem 01.01.2009.

Soll der gesamte TV (auch rückwirkend) angzweifelt werden, so geht das nur in Bezug auf die Begründung im nicht-rechtskräftigen Urteil des ArbG Berlin vom 01.04.2009.

@ Lord

ZitatHeißt das es gibt im Moment überhaupt keinen neuen Tarifvertrag?

Richtig, es gibt bis dato keinen neuen Entgelt-TV im BZA- und IGZ-Tarifvertragswerk, aber die anderen Tarifverträge (Mantel-Tarifvertrag, usw.) sind noch gültig.

ZitatDer alte wurde ja gekündigt. Dann müsste der ja ungültig sein.

Der alte Entgelt-TV BZA und IGZ wirkt für bereits vor dem 01.01.2009 beschäftigte LAN nach.

ZitatHeißt das der DGB und BZA/IGZ müssen sich möglichst schnell einig werden?

Aus Sicht der Arbeitgeberverbände ja (obwohl der BZA 2008 eine Einnigung regelrecht verhindert hat),
aber aus Sicht der GW besteht dazu keine Eile, denn auf Grund der hohen Fluktuation (hire and fire")
wirkt der Entgelt-TV dann für immer weniger Leiharbeiter nach, weshalb sich das Risiko der Klagen von LAN jeden Monat
erhöht!


Dazu laufen ja schon Klagen, soweit ich informiert bin.

Gruß

Jürgen







kiska1973

Und soweit ich informiert bin-soll langsam zum Urteil kommen.

kleiner

Zitat von: Jürgen
(...)
Hallo Jürgen, wir reden aneinander vorbei.

Equal Pay gilt nicht nur für ab dem 1.1.2009 _neu_ eingestellte, sondern auch für die schon länger Beschäftigte. --Und zwar ab dem 1.1.2009.
Zu einer Nachwirkung kann es gar nicht kommen, denn der Entgelttarifvertrag wurde ja schon durch das AÜG (andere Vereinbarung/ Equal Pay) ersetzt.

Insofern hanben auch VOR dem 1.1.2009 eingestellte AB dem 1.1.2009 anspruch auf _mindestens_ Equal Pay.
Ist der Dispo heute rot und nett,liegt es vielleicht am heißen Frittenfett.


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