Leben ohne Krankenversicherung

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 12:08:46 Mi. 18.Oktober 2006

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Wilddieb Stuelpner

MDR, Sendung "Ein Fall für Escher" vom 12.10.2006: Leben ohne Krankenversicherung

Zwischen 150.000 und 300.000 Menschen leben in Deutschland schätzungsweise ohne Krankenversicherung. Für manche kann das fatale Folgen haben.

Verlust des Krankenversicherungsschutzes:

Den Versicherungsschutz verliert man, wenn man als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse zwei Monatsbeiträge nicht zahlt oder man nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses versäumt, sich eigenständig bei der Agentur für Arbeit zu melden oder dort kein Anspruch auf Leistung besteht (auch nicht auf Hartz IV). Außerdem führen das Versäumen der dreimonatigen Antragsfrist zur freiwilligen Weiterversicherung nach Beendigung einer Familienversicherung und die Nichterfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes.

Wiedererlangen des Krankenversicherungsschutzes:

Den Krankenversicherungsschutz kann man zurückerlangen, wenn man als Arbeitnehmer zu Beginn der Tätigkeit noch nicht 55 Jahre alt ist oder man von der Agentur für Arbeit Leistungen bezieht und das soeben genannte Alter noch nicht überschritten hat. Beim Leistungsbezug von einer ARGE ist das Alter nicht von Bedeutung. Auch durch Heirat kann man den Krankenversicherungsschutz in Form einer Familienversicherung wiederbekommen. Der Ehepartner muss aber Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein.

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In dieser Sendung würde so ganz nebenbei die Bemerkung fallen gelassen, daß sich die Bundesregierung dieses "Unterschchten-"Problems der Arbeitslosen annehmen wird und eine grundsätzlich gesetzliche Wiederkehrmöglichkeit neben den jetzt beschränkten Rückkehrwegen in die Sozialversicherung schaffen will.

Ich höre die Botschaft, allein mir fehlt der Glaube. Man wird es von Legislaturperiode zu Legislaturperiode vor sich herschieben. Ist ja nicht so dringend wie eine Diätenerhöhung, die sofort durchgeboxt wird.

Lefat

Frage:

Ist man eigentlich noch weiter versichert,wenn man vom Amt eine 100% kürzung bekommt ?
Es ist immer wieder erstaunlich, dass ein Jahr der Arbeitslosigkeit einen ehemaligen Leistungsträger zu einem bildungsfernen Asozialen verkommen läßt..so zumindest die landläufige Meinung.

Wilddieb Stuelpner

Arbeitslosenprojekt TuWas, Leitfaden für Arbeitslose, Der Rechtsratgeber zum SGB III, 23. Auflage 2006, Fachhochschulverlag Frankfurt am Main. S. 567:

Kapitel U Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung
4. KV bei Ruhen der AA-Leistung
4.1. Ruhen wegen Sperrzeit

Eine Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruches auf Alg (§ 144 Abs. 1 satz 1 SGB III). Für den KV-Schutz ist zu unterscheiden, ob die Sperrzeit
  • bei Beginn der Arbeitslosigkeit oder
  • während des Leistungsbezugs eitritt und
  • ob der Arbeitslose vorher
  • privat,
  • freiwillig oder
  • pflichtversichert war bzw.
  • ob er während des Leistungsbezugs Mitglied der gesetzlichen KV bzw.
  • versicherungsfrei war oder
  • sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen.
S. 568

... 4.1.2. Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrm. 2 - 6 SGB III

im ersten Sperrzeitmonat

Bei den Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nrm. 2 - 6 SGB III schützt § 19 Abs. 2 SGB III alle gesetzlich versicherten arbeitslosen Leistungsbezieher für den ersten Monat der Sperrzeit, wenn sie unmittelbar davor im Leistungsbezug gestanden haben. weil der nachgehende KV-Schutz auch für als Arbeitslose Pflichtversicherte gilt

Ab dem zweiten Sperrzeitmonat

Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit bewirkt die Fiktion des Leistungsbezugs in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGb V die Zugehörigkeit zur gesetzlichen KV. Ausgenommen sind auch hier die Personen, die sich von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V haben befreien lassen oder nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sind. Sie haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der Beiträge durch die BA.

4.1.3. Sperrzeit von 21 Wochen

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV endet mit dem Verlust des Leistungsanspruchs durch mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen nach § 147 Abs. 1 Datz 2 SGB III. Hier besteht ab dem Erlöschen des Anspruchs nur nachgehender Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB III oder eine Familienversicherung ohne Krankengeldanspruch.

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