Ferienjobs - Vor allem Schüler mit BAföG- oder Sozialgeldanspruch müssen Einkommensgrenzen beachten

Begonnen von Kater, 10:46:53 Mo. 18.Juni 2007

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Kater

ZitatBesondere Regeln im Ferienjob - Vor allem Schüler mit BAföG- oder Sozialgeldanspruch müssen Einkommensgrenzen beachten --Von ddp.djn-K
Montag 18. Juni 2007, 07:01 Uhr
 
Berlin (ddp.djn). Für viele Schüler beginnt mit den Sommerferien nicht der Urlaub, sondern die Arbeit. Doch sollte jeder vor der Annahme eines Jobangebots prüfen, ob sich sein Einsatz wirklich auszahlt. Das gilt vor allem für Schüler, die BAföG bekommen oder deren Eltern Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld beziehen.

Grundsätzlich müssen Schüler für Ferienjobs keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sofern die Arbeit auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Zwar fallen auf Einkünfte aus Ferienjobs in der Regel auch keine Steuern an, dennoch muss die Lohnsteuer zunächst vom Arbeitgeber einbehalten werden. Bei der Steuererklärung zahlt das Finanzamt die Steuern dann zurück, sofern das Jahreseinkommen des Schülers nicht über 7680 Euro lag. Bringt der Ferienjob nicht mehr als 400 Euro im Monat, wird von vornherein keine Lohnsteuer fällig. Schüler, die BAföG bekommen, müssen deutlich niedrigere Einkommensgrenzen beachten. Wer beispielsweise nach der Ausbildung eine weiterführende Fachoberschule besucht, darf im Jahr höchstens 3252 Euro brutto verdienen. Darüber wird der Nebenverdienst mit dem BAföG verrechnet. Für Schüler an allgemein bildenden Schulen beläuft sich der Freibetrag auf 2628 Euro.
Für Schüler, die Sozialgeld bekommen, lohnen sich Ferienjobs nur begrenzt. Denn Nebeneinkommen werden nach den üblichen Regeln zum Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt und auf den Leistungsanspruch angerechnet. Entsprechend darf ein Schüler nur 100 Euro im Monat ohne Abzüge verdienen.

Unabhängig davon, ob sich ein Ferienjob finanziell lohnt, müssen besondere Arbeitsschutzbedingungen beachtet werden. Wer 13, aber noch keine 15 Jahre alt ist, darf höchstens zwei Stunden täglich arbeiten und zudem nur leichte Tätigkeiten ausüben, beispielsweise Babysitten oder Werbezettel verteilen. Arbeit nach 18 Uhr ist tabu.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen an Werktagen bis zu acht Stunden arbeiten. Allerdings sind höchstens 20 Vollzeit-Arbeitstage im Jahr erlaubt. Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur ausnahmsweise, beispielsweise in Bäckereien oder Gaststätten, erlaubt. Außerdem darf der Arbeitstag nicht vor 6.00 Uhr morgens beginnen und nicht nach 20.00 Uhr enden. Schüler und Studenten über 18 können bis zu 50 Tage (zwei Monate) im Jahr einem Ferienjob oder einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung nachgehen.

http://de.biz.yahoo.com/18062007/336/besondere-regeln-ferienjob-schueler-bafoeg-oder-sozialgeldanspruch-muessen-einkommensgrenzen.html

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