Neue Lohnsteuer-Richtlinien für 2005

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Jürgen



Anmeldungsdatum: 10.03.2004
Beiträge: 73

 Verfasst am: 01.11.04 um 19:37    Titel: Neue Lohnsteuer-Richtlinien für 2005  

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" Die Bundesregierung hat die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 (LStR 2005) verabschiedet. Auf die folgenden neuen Bestimmungen müssen Sie sich einstellen:

1. Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen (R 21a LStR)

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten etc. sind gem. § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt.

2. Freigrenze für Sachbezüge bei Job-Tickets (R 31 Abs. 3 LStR)

Sachbezüge bei Job-Tickets unterfallen der Freigrenze von 44 €. Auch bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar.

3. Sonderausstattung von Firmenwagen (R 31 Abs. 9 LStR)

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung bleiben der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen (sogenanntes "Winterpaket") steuerfrei.

Die Anschaffungskosten eines Navigationsgerätes sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf bei der Bemessung des geltwerten Vorteils nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 04.06.2004, DStR 2004, Heft 34 S. VI: Revision beim BFH: VI R 37/04).

4. Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten ab 2004 (R 34 LStR)

Der BFH hat die Abzugsmöglichkeit von Bildungsaufwendungen bei einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen wesentlich verbessert. Der Gesetzgeber hat darauf hin durch das Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl I 2004 S. 1753) die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten neu geregelt. Die Aufwendungen können danach bis zu 4.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehegatten gilt der Betrag von 4.000 € für jeden Ehegatten gesondert. Einzelheiten regelt der neue R 34 LStR.

5. Fahrtkosten als Reisekosten (R 38 Abs. 1 LStR)

Arbeitnehmer können Dienstreisen entweder pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten ansetzen.

In die tatsächliche Kosten fließt auch die Abschreibung ein. Bislang galt insoweit die Halbjahresregelung. Diese gilt ab Januar 2004 nicht mehr. Daher sind Abschreibungen künftig nur zeitanteilig mit zu berechnen.

6. Werbungskostenabzug bei Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (R 42 Abs. 3 LStR)

In Falle einer verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei ist die Abzugsfähigkeit nicht auf die Höhe der Entfernungspauschale beschränkt.

7. Neuregelungen bei doppelter Haushaltsführung (R 43 LStR)

Auch bei der doppelten Haushaltsführung gibt es neue Regelungen.

a) Wegfall der doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ab 2004

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungswidrigkeit der Zweijahresfrist in bestimmten Fällen der doppelten Haushaltsführung festgestellt. In der Konsequenz hat der Gesetzgeber die Zweijahresfrist mit Wirkung ab 2003 auch für die Vorjahre ersatzlos aufgehoben. Die bisherige Billigkeitsregelung, wonach auch bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wurde, entfiel.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Grundsätze zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einem Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand seit Anfang 2004 nicht mehr anzuwenden sind. Die Fahrten zwischen dem auswärtigen Beschäftigungsort und dem Heimatwohnort sind somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

b) Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Dienstreisepauschalen für drei Monate nach Bezug der neuen Wohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht werden.

Bei Dienstreisen führen andere Unterbrechungen als Urlaub oder Krankheit zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat. Ab 2005 muss hinzukommen, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde.

c) Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit

Seit Anfang 2004 liegt nur noch dann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch dort wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei - dies wird klar gestellt - unerheblich.

Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit, die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, wendet die Finanzverwaltung für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand an.

8. Abschreibung von Arbeitsmitteln (R 44 LStR)

Auch bei der Abschreibung von Arbeitsmitteln wird der Umstand umgesetzt, dass die frühere Halbjahresregelung entfallen ist. Nunmehr hat eine zeitanteilige Berechnung zu erfolgen.

9. Ausrichtung einer Geburtstagsfeier durch den Arbeitgeber (R 70 Abs. 2 Nr. 3a LStR)

Das Finanzamt hat die lohnsteuerliche Behandlung von Kosten anlässlich eines Geburtstages eines Arbeitnehmers klar gestellt:
Bei einem vom Arbeitgeber finanzierten privaten Fest sind sämtliche Arbeitgeberaufwendungen lohnsteuerpflichtig.
Bei einem Fest des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers sind die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selber, dessen Familienangehörige sowie dessen private Gäste entfallen lohnzuversteuern, wenn die Aufwendungen (Brutto) mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen. Geschenke sind mit einzubeziehen.
10. Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs bei internationaler Arbeitnehmerentsendung (R 105 Abs. 5 LStR)

Insoweit ist geregelt, dass die Lohnsteuer bereits im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung an den Arbeitnehmer entsteht, wenn das inländische Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen mit einer Weiterbelastung rechnen kann. Bereits in diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer vom inländischen Unternehmen zu erheben.

11. Lohnsteuerabzug bei echter Lohnzahlung durch Dritte (R 106 Abs. 2 LStR)

Ein Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer auf deren gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen, ihm die von einem Dritten gewährten Bezüge anzugeben. Kommt ein Arbeitnehmer seiner Angabepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Klargestellt wurde, dass diese Anzeige unverzüglich zu erfolgen hat.

12. Sonstige Bezüge nach Ende des Arbeitsverhältnisses (R 119 Abs. 4 LStR)

Wenn die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ermittelt werden soll, ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn und die Jahreslohnsteuer einmal mit und einmal ohne den sonstigen Bezug zu ermitteln, um die Differenz zu errechnen. Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.

13. Pauschalierung mit dem betriebsindividuellen Durchschnittspauschsteuersatz (R 126 Abs. 3 LStR)

R 126 Abs. 3 LStR befasst sich mit der Ermittlung des Durchschnittspauschsteuersatzes im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG. Insoweit ergeben sich Neuregelungen durch den Wegfall des Stufentarifs, was zu einer Minderung des Durchnittspauschsteuersatzes führt.

Angesichts der Komplexität dieses Problems wird daraufhin in einem gesonderten Beitrag eingegangen werden.

14. Lohnsteuer-Pauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (R 127 Abs. 5 Nr. 2 LStR)

R 127 Abs. 5 Nr. 2 LStR zählt die Fälle auf, in denen Zahlungen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 % versteuert werden können.

15. Geringfügig entlohnte Beschäftigte (R 128a LStR)

R 128a Sätze 3, 4 LStR 2005 bestimmt, dass Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, für die Lohnsteuerpauschalierung außer Ansatz bleiben. Bestimmt ist diese Regelung insbesondere für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

16. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2004 (R 135 LStR; R 137 Abs. 6a LStR)

Insoweit wird klargestellt, dass einem Arbeitgeber, der die Lohnsteuerbescheinigung bereits der Verwaltung übermittelt hat, eine Änderung des Lohnsteuerabzuges nicht mehr möglich ist. Die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes ist jedoch zulässig.
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Quelle: © Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt für Steuerrecht "

Quelle :
http://www.info-zeitarbeit.de/

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Wichtig für Leiharbeiter :

" Arbeitnehmer können Dienstreisen entweder pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten ansetzen."

Herr Brömser von Randstad sagte :

"Ich kann ihnen nur sagen, dass wir im Rahmen der gesetzlichen und steuerlichen Möglichkeiten Fahrtkostenersatz leisten. Wenn der nicht kostendeckend sein sollte, was ich nicht weiß, müssten wir die Einzelfälle untersuchen."

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/21/0,1872,2048181,00.html

Gruß
Jürgen





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