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Industrie & Handwerk & Agrar => Leiharbeit, bzw. moderner Sklavenhandel => Thema gestartet von: Ziggy am 23:03:00 Di. 20.Dezember 2005

Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Ziggy am 23:03:00 Di. 20.Dezember 2005
Hallo Leute,

in unserer hiesigen Randstad-Niederlassung fand in den letzten beiden Tagen eine "Sicherheitsunterweisung" sowie eine "betriebsärztliche Untersuchung" statt ...
Nach Hör- und Sehtest und Anamnese nahm die Betriebsärztin jedem einzelnen Mitarbeiter Blut ab ... Ein Kollege wagte zu fragen, was denn wäre, wenn er sich weigere, Blut abnehmen zu lassen, und bekam darauf zur Antwort, er würde dann "3 Monate gesperrt" ...
Meine Frage: Ist das denn überhaupt zulässig, daß der Betriebsarzt den Leuten einfach so Blut abzapft oder erfüllt das denn nicht schon den Tatbestand der Körperverletzung? Und was hat es mit der Sperrdrohung auf sich? Wozu soll die Blutabnahme dienen - AIDS-Test, auf Suff und Drogen checken oder was?
Könnte dazu mal jemand was sagen (bitte kein Juristenlatein, so weit ist mein Horizont nicht gesteckt!)

Grüße, Ziggy
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: brettermeier am 23:31:33 Di. 20.Dezember 2005
Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschriebenen 'arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen' (G-Untersuchungen), die auch für die Stammbelegschaften der Kundenunternehmen vorgeschrieben sind.

Es geht dabei z.B. um die Eignung für Fahrtätigkeiten, Bildschirmarbeitsplätze, Allergien, Schweissrauche, Höhentauglichkeit, usw...

Es sind dabei für bestimmte Tätigkeiten bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben, für Zeitarbeitnehmer gibt es dabei naturgemäss erheblich mehr Untersuchungen, als für Stamm-MA der Kunden, da Zeitarbeitnehmer bei allen möglichen Kunden alle möglichen Tätigkeiten ausüben.

Es geht dabei weder um AIDS noch um Drogen, sondern lediglich um 'arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen', die in allen Unternehmen stattfinden.

Was das mit der 'Sperrzeit' auf sich hat, weiss ich nicht, ich weiss nur, dass viele Kunden von den MA der Zeitarbeitsfirmen bestimmte Untersuchungen verlangen, ansonsten dürfen die dort nicht eingesetzt werden.

Bei einer Weigerung der Untersuchung dürfte ein ZAN also bei fast allen Kunden nicht eingesetzt werden, was vermutlich schlicht und einfach die Kündigung zur Folge hätte, da es keine Einsätze/Aufträge für ihn gibt...

Für genauere Infos wende Dich doch einfach an den Randstad-BR oder direkt an das Werksarztzentrum.

Glaub mir, diese G-Untersuchungen sind wirklich keine Schikane oder sowas, solche Untersuchungen sind vorgeschrieben und sollen letztlich der Sicherheit der Arbeitnehmer dienen und diese Untersuchungen gibt es bei ALLEN Firmen, nicht nur in der Zeitarbeit...
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Ziggy am 04:33:25 Mi. 21.Dezember 2005
Es geht nicht um Verweigerung der Untersuchung, sondern nur um die Blutentnahme. Besagter Kollege ist erst seit einigen Wochen bei Randstad und arbeitet zusammen mit mir und anderen Kollegen in einem stinknormalen Produktionsbetrieb. Dort sind auch Kollegen anderer Zeitarbeitsfirmen vor Ort. Auch mit denen haben wir gesprochen, und eines ist klar: Eine Blutentnahme gehört NICHT zu den Standardprozeduren arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, wenn überhaupt, dann alllenfalls freiwillig. Ich kann mir in meiner beschränkten Logik nicht denken, daß das einfach so gegen  den Willen des Mitarbeiters geschehen darf bzw. daß der Mitarbeiter bei Verweigerung der Blutabnahme "gesperrt" wird.
Ich selbst war schon in mehreren Betrieben mit eigenem Werksarzt tätig. Eine Blutentnahme wurde da bei mir nie durchgeführt und ist definitiv NICHT Standard! Und wenn mir jemand gegen meinen Willen Blut abzapft, ist das für mich Körperverletzung!
Und was den Randstad-BR angeht, darüber werde ich noch in einem anderen Thread eigene Erfahrung zum Besten geben. Nur soviel vorneweg: Darauf ist gesch.ssen!!

Grüße, Ziggy
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: klaus72 am 07:30:04 Mi. 21.Dezember 2005
Wie Ziggy den Thread geschrieben hat, ist richtig !

Niemand ist verpflichtet, das eigenes Blut abnehmen zu lassen.
Eine dreimonatige Sperre gibt es bei dieser Weigerung nicht. Diese Person soll Strafanzeige wegen Körperverletzung und Drohung erhalten.
Der "Untersucher" hätte dem Klienten zu seinem Hausarzt oder zum neutralen Berufsgenossenschaftsarzt schicken können. Mir wurde von denen auch nie eine Blutprobe abgenommen.

Komisch, dass die Deutschen alles schlucken und sich gefallen lassen.
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Regenwurm am 08:52:39 Mi. 21.Dezember 2005
Zitat von brettermeier:
"Es geht dabei weder um AIDS noch um Drogen"

Glaube ist der Gegner des Wissens !
bei allem Respekt an herrn brettermeier, ich würd' nicht alles glauben
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Ziggy am 08:56:47 Mi. 21.Dezember 2005
ZitatKomisch, dass die Deutschen alles schlucken und sich gefallen lassen.
Ja, leider ... es ist die schiere Existenzangst, die Panik, auch noch den am schlechtesten bezahlten Job zu verlieren und dem Staat auf Gedeih und Verderb ausgeliefert zu sein, seinen Schergen und Schnüffelhunden, seinen faschistoiden Helfershelfern und dieser abgefuckten Öffentlichkeit, die Arbeitslose wie Aussätzige behandelt, wohl aber wissend, daß es jeden selbst treffen kann, morgen mich, übermorgen dich, egal wie qualifiziert.
Das alles ist wohlkalkuliert und beabsichtigt. Angst macht gefügig. Das war in Deutschland vor 70 Jahren schon so.

Grüße, Ziggy
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: klaus72 am 10:43:07 Mi. 21.Dezember 2005
ZitatDas war in Deutschland vor 70 Jahren schon so.

Genau ! Mein Wunsch ist daher, dass die BRD sofort wie bei Saddam Hussein vors Tribunal gestellt werden soll.

Gründe?

- behinderte Arbeitslose werden von den Agenturen nicht mehr vermittelt
- Altersbeschränkungen stehen weit und breit in allen Stellenanzeigen
- Ungerechtigkeit bei der Besteuerung (z.B. Vodafone hat 20 Milliarden Steuererlass)
- Altersheime fungieren als Euthanasieanstalt (Pflege kostet so vieeeel Geld)
- medizinische Versorgung in 2 Klassen aufgeteilt
- Hungerlöhne
- Frauen nicht wegen Geschlechts weniger verdienen soll......bei gleicher Leistung wie die Herren
................

Einst haben die Deutschen vergessen:

1. die Brille mal aufsetzen!
2. Grundgesetz lesen, da steht drin, dass:
- Wohnung unverletzlich ist !
- Altersbeschränkung diskriminierend ist und ist verboten
- Behinderte nicht zum Teilhabe zum Erwerbsleben verwehrt werden darf
- u.s.w.

Täglich steigt in mir der Wut recht hoch !
Hoffentlich wird der Wut der Volksseele im neuen Jahr nicht mehr zu überhören / übersehen sein.
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Selena am 11:05:17 Mi. 21.Dezember 2005
Hallo,

als Patient hat man ja das Recht, die Ergebnisse von Untersuchungen auf Papier zu erhalten sowie Akteneinsicht zu nehmen.

Als Arbeitnehmer hat man ja auch das Recht auf Akteneinsicht (allerdings kann niemand garantieren, dass diese Akten nicht vorher "bereinigt" wurden). Aber ich würde mir die Untersuchungsergebnisse auf Papier anfordern. Dann kann man entweder selbst oder der Hausarzt erkennen, welche Untersuchungen gemacht wurden und ob das mit dem Arbeitsplatz erklärbar ist.

Ich frage mich wirklich, wonach die suchen, denn Laborleistungen sind nicht ganz bilig.

Wichtig wäre noch zu wissen, ob der Medizinische Dienst der Firma verpflichtet ist, das Ergebnis z. B. in einem Gespräch mitzuteilen und zu erklären.

Einen Aids-Test darf ein Arzt nur nach ausdrücklicher Info und Zustimmung des Patienten machen.

Viele Grüße
Selena
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Regenwurm am 11:11:47 Mi. 21.Dezember 2005
selena schrieb" Einen Aids-Test darf ein Arzt nur nach ausdrücklicher Info und Zustimmung des Patienten machen".

Auch hier wird sich geirrt, als ich beim Arzt eine Blutuntersuchung machte und das Ergebniss da war, erläuterte der Arzt meine "Werte",
also AIDS haben Sie nicht.

Das wird heutzutage automatisch beim Labor mitgetestet.
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Regenwurm am 11:27:14 Mi. 21.Dezember 2005
Bluttest als Einstellungsvoraussetzung?

Die o.a. Test sind eindeutig unzulässig, verstoßen gegen so ziemlich alle bekannten Rechte (Datenschutz, Arbeitsssicherheit, körperliche Unversehrtheit usw.).
 Wenn die mittlerweile ja als zulässig eingestufte Frage nach Schwangerschaft mit diesem Bluttest nicht kontrolliert wird, die aber alle anderen möglichen Krankheite/Gebrechen wissen wollen (was mindestens gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt), was soll dann der ganze Mist?


die rechtslage sieht so aus:
Ein Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, im laufenden Arbeitsverhältnis routinemäßigen Blutuntersuchungen zur Klärung, ob er alkohol- oder drogenabhängig ist, zuzustimmen.
Quelle: (http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVI/Arbeitsrecht_62/arbeitsrecht_62.html)
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Ziggy am 11:46:32 Mi. 21.Dezember 2005

Tja, ich werde demnächst wohl, wenn ich Bewerbungen verschicke, mehrere zusätzliche Anlagen beifügen:

- Abstammungsurkunde
- Rassenzeugnis
- Aktuelles Blutbild
- Gebißabdruck
- Potenzbescheinigung der örtlich zuständigen Prostituierten
- Leumundszeugnis, unterschrieben von der gesamten Nachbarschaft im Umkreis von 3 km
- Demütige Bitte um Arbeitszuweisung (gerne auch ohne Lohn, Vergeltsgott genügt!) mit mindestens 50 Unterschriften

Selbstverständlich bin ich auch bereit, selbst weiteste Strecken mit aus Verwandtschaftskrediten geleastem Pkw vollständig eigenlastig zurückzulegen ...


Grüße, Ziggy
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Selena am 13:09:27 Mi. 21.Dezember 2005
Hallo,

dann lest doch mal hier:
http://deutschland.hiv-facts.net/basiswissen/aidstest/

Selbst wenn Ärzte diesen Test durchführen lassen, ohne vorher das Einverständnis des Patienten zu haben, handeln diese Ärzte nicht korrekt.

Gerade wegen der Tragweite einer eventuellen HIV-Diagnose wurde das so mal festgelegt. Allerdings muss man wohl unterscheiden zwischen Privatinteresse und öffentliches Interesse. Dazu müsste dann was im Infektionsschutzgesetz stehen.

Anders ist es, wenn eine Straftat vorliegt und geklärt werden muss, ob das Opfer evt. angesteckt worden sein könnte. Dann darf ein Test angeordnet und durchgeführt werden.

Viele Grüße
Selena
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: brettermeier am 22:24:39 Mi. 21.Dezember 2005
Moin zusammen,

es handelt sich lediglich um die vorgeschriebenen G-Untersuchungen, es gibt keine AIDS-, Drogen-, Schwangerschafts- oder sonstwelche Tests.

Die 'Ergebnisse' halten sich in Grenzen, die Niederlassung/Arbeitgeber bekommt ein Formblatt, wo lediglich drinsteht, dass bestimmte G-Untersuchungen durchgeführt wurden und es gibt einen Vermerk, wenn bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur mit Einschränkung ausgeübt werden können.

Da steht dann z.B. 'Sehhilfe erforderlich' oder 'kein Einsatz für Tätigkeiten in der Höhe möglich', so in etwa.

Wie sich das mit Blutentnahmen/Sperren verhält, weiss ich ehrlich gesagt nicht, habe ich keine Ahnung.

Insgesamt verstehe ich aber die ganze Aufregung hier nicht, da sich diese Problematik ganz bestimmt mit ein paar wenigen Telefonaten lösen lässt.

Wer dem Arbeitgeber oder dem BR mißtraut, kann z.B. das Werksarztzentrum direkt anrufen, wer dem auch mißtraut, kann sich direkt an die Berufsgenossenschaft wenden (zuständig für ZAF ist die Verwaltungs-BG).

Bevor man sich hier aufregt/ärgert und 'gegenseitig hochschaukelt', ist es doch sehr einfach, sich bzgl. der Untersuchungen umfassend sachkundig zu machen, das sind vermutlich 2 oder 3 Telefonate und gut is...

Diese 'Hausaufgabe' könnt Ihr aber selbst erledigen, das Stichwort lautet 'G-Untersuchungen', bzw. 'arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen', ich bin mir sicher, dass Ihr diese Recherche hinkriegt und irgendwer das dann hier posted...
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Regenwurm am 08:31:57 Do. 22.Dezember 2005
brettermeier schrieb:
Zitat'Hausaufgabe' könnt Ihr aber selbst erledigen, das Stichwort lautet 'G-Untersuchungen', bzw. 'arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen', ich bin mir sicher, dass Ihr diese Recherche hinkriegt und irgendwer das dann hier posted...

wem das zu lang ist kann sich das fettgedruckte ansehen

hier das Ergebniss:
Kniffelige Fragen zum Thema Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Zum Thema arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erreichen den Verband vielfältige Fragestellungen: Hinterfragt wird beispielsweise die Verpflichtung des Unternehmers, Untersuchungen anzubieten oder die Verpflichtung für die Mitarbeiter zur Teilnahme an der Untersuchung. Auch die Frage, welche Folgen es hat, wenn Probanden sich weigern, bestimmte Untersuchungen, wie z.B. Laboruntersuchungen durchführen zu lassen, oder der untersuchende Arzt auf bestimmte diagnostische Maßnahmen, die im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung eigentlich vorgesehen sind, verzichtet, bietet oft Anlass für Diskussionen. Für die Antwort auf diese Fragen ist es meistens von entscheidender Bedeutung, ob es sich um Vorsorgeuntersuchungen handelt, die als Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten definiert sind. Der folgende Artikel versucht Arbeitgebern und Beschäftigten wichtige Hintergründe zu erklären, die für die Beantwortung der angesprochenen Fragen von entscheidender Bedeutung sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durchgeführt, wenn besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz für die Versicherte durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht beseitigt werden können. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient so unter Anderem dazu, Versicherte über Risiken und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu beraten, individuelle Eigenschaften wie beispielsweise Vorerkrankungen zu erkennen, die für den Betroffenen zu einer relevanten Erhöhung des persönlichen Risikos durch die Belastungen am Arbeitsplatz führen können und auch dazu, gesundheitliche Folgen der Belastungen am Arbeitsplatz möglichst frühzeitig zu erkennen. So erlauben die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auch Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Im Arbeitssicherheitsgesetz wird dem Betriebsarzt neben verschiedenen Beratungsleistungen für den Unternehmer die Untersuchung, Beurteilung und Beratung der Mitarbeiter aufgetragen. Angaben zum Untersuchungsumgang und zur Qualifikation des Untersuchenden werden jedoch nicht gemacht. Diesen allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen stehen die sogenannten speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gegenüber, die aufgrund staatlicher Verordnungen wie beispielsweise der Röntgenverordnung, der Biostoffverordnung, der Bildschirmarbeitsverordnung oder aufgrund der Unfallverhütungsvorschrift ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge" GUV-V A4 (bisherige Bezeichnung: GUV 0.6) durchgeführt werden. Für diese speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen existieren in aller Regel Untersuchungsgrundsätze, sogenannte G-Grundsätze, die den Untersuchungsumfang und die Untersuchungsfristen ebenso vorgeben wie Kriterien für die arbeitsmedizinische Beurteilung des Untersuchten. Das Arbeitsschutzgesetz sieht generell vor, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf deren Wunsch hin regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen hat, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Bei der Frage, ob der Unternehmer seinen Beschäftigten tatsächlich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss und ob die Beschäftigten verpflichtet sind, an einer angebotenen Untersuchung teilzunehmen, gibt es in unserem Rechtssystem mehrere Möglichkeiten:

Prinzipiell gibt es Untersuchungsgrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, bei denen es den Unternehmern freisteht, ob sie die Untersuchung anbieten wollen; auch die Arbeitnehmer können bei diesen Untersuchungen frei über die Teilnahme entscheiden. Beispiel dafür ist die Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 für Mitarbeiter mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
In solchen Betrieben, in denen zwischen Unternehmer und der Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung solcher Vorsorgeuntersuchungen abgeschlossen wurde, kann jedoch das An-bieten und die Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen verbindlich sein.

Es gibt eine weitere Gruppe von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die der Unternehmer aufgrund gesetzlicher Grundlagen zwar anbieten muss, bei denen es jedoch den Versicherten freisteht, ob sie sich untersuchen lassen möchten. Als Beispiel wäre hier die Untersuchung für Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen gemäß Bildschirmarbeitsverordnung zu nennen.

Bei der überwiegenden Anzahl der in Deutschland durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsoregehuntersuchungen hängt es von deren fristgerechten Durchführung ab, ob der Unternehmer den Versicherten am betreffenden Arbeitsplatz überhaupt beschäftigen darf. Die Untersuchung für Träger von Atemschutzgeräten (G 26) oder für Versicherte, die durch Infektionskrankheiten gefährdet sind (G 42) sind zwei Beispiele für häufig durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die für bestimmte Tätigkeiten eine Tätigkeitsvoraussetzung darstellen. Welche Personen im Einzelnen untersucht werden müssen, ist in den Auswahlkriterien zum jeweiligen Untersuchungsgrundsatz (z.B. BG-I 504- 26 ,,Atemschutz" bzw. BG-I 504-42 ,,Infektionsgefahr") aufgeführt.
Die rechtliche Grundlage für viele dieser verpflichtenden Vorsorgeuntersuchungen findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge": Der Unternehmer darf Versicherte, an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe oder von bestimmten in der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift aufgeführten Gefahrstoffen überschritten ist, nur beschäftigen, wenn die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Das gleiche gilt für Versicherte, bei denen die Auswahlkriterien für bestimmte Tätigkeiten erfüllt sind. Die betreffenden Tätigkeiten sind ebenfalls in der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge" aufgelistet.

Erforderlich ist eine Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und sog. Nachuntersuchungen während der Tätigkeit. Auch die zeitlichen Abstände zwischen den Untersuchungen sind in der Anlage 1 der Unfall-verhütungsvorschrift definiert.
Welche Folgen hat es, wenn der Unternehmer sich weigert, seinen Beschäftigten bestimmte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten?
Die Konsequenzen nicht angebotener und durchgeführter Vorsorgeuntersuchungen hängen davon ab, ob der Unternehmer verpflichtet ist, die Vorsorgeuntersuchung anzubieten oder gar für deren Durchführung zu sorgen.
Bei Untersuchungen nach einigen Untersuchungsgrundsätzen ist der Unternehmer nicht verpflichtet, diese für seine Beschäftigten anzubieten. Für Mitgliedsbetriebe des Bayer. GUVV bzw. der Landesunfallkasse handelt sich um folgende Untersuchungsgrundsätze:
G 4      Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zu Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
G 22    Säureschäden der Zähne
G 23    Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24    Hauterkrankungen
G 25    Fahr-/ Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 41    Arbeiten mit Absturzgefahr
Obwohl das Anbieten dieser Untersuchungen nicht vorgeschrieben ist, kann es aus Gründen der Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter, aber auch - speziell im Falle des Grundsatzes G 25 - zum Schutze Dritter sehr sinnvoll sein, z.B. durch eine Betriebsvereinbarung mit der Personalvertretung die Durchführung der Untersuchung zu regeln. Die Betriebsvereinbarung kann zudem Klarheit über mögliche Konsequenzen der Untersuchung schaffen: Ohne entsprechende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung kann der Betriebsarzt bei diesen Untersuchungsgrundsätzen den Mitarbeiter im Falle gesundheitlicher Bedenken zwar intensiv beraten, darf jedoch die gesundheitlichen Bedenken ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers dem Unternehmer nicht mitteilen. Durch eine Betriebsvereinbarung könnte jedoch festgelegt werden, dass beispielsweise die Untersuchung nach dem Grundsatz G 25 Voraussetzung für die berufliche Nutzung von Kraftfahrzeugen durch die Mitarbeiter des Unternehmens ist und im Falle gesundheitlicher Bedenken die gleichen Regeln angewendet werden können, wie bei Untersuchungsgrundsätzen, die in der UVV Arbeits-medizinische Vorsorge als Tätigkeitsvoraussetzung definiert sind
Wenn die Bedingungen des § 3 (1) der UVV ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge" GUV-V A4 vorliegen, also die Auswahlkriterien für die Anlage 1 der UVV aufgeführten Tätigkeiten erfüllt sind, oder die Auslöseschwelle der in Anlage 1 genannten Stoffe überschritten ist, darf der Unternehmer nur fristgerecht untersuchte Versicherte einsetzen. Die Durchführung dieser Untersuchungen kann nach § 17 SGB VII vom zuständigen Unfallversicherungsträger angeordnet werden. Weigert sich der Unternehmer, Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, begeht er nach
§ 17 UVV ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge", GUV-V A4, eine Ordnungswidrigkeit, für die im Extremfall vom Unfallversicherungsträger ein Bußgeld gemäß 209 SGB VII verhängt werden kann.
Ähnliches gilt für bestimmte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, deren Rechtsgrundlage staatliche Verordnungen darstellen: Auch hier gibt es Untersuchungen, die als Tätigkeitsvoraussetzung gelten (z.B. Untersuchungen nach § 37 Röntgenverordnung oder § 15 (1) Biostoffverordnung).
Oft verpflichten staatliche Verordnungen, die EG-Recht umsetzen, den Arbeitgeber, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, überlassen es jedoch den Beschäftigten, ob er das Untersu-chungsangebot wahrnehmen möchte. (z.B. § 6 Bildschirmarbeitsverordnung oder § 15 (2) Biostoffverordnung) Wenn der Unternehmer diese Vorsorgeuntersuchungen nicht anbietet, könnte er durch Anordnung dazu gezwungen und im Falle der fortgesetzten Weigerung einem Bußgeldverfahren unterzogen werden. Da es sich um staatlicher Verordnungen handelt, ist in Bayern die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde für derartige Zwangsmaßnahmen.

Bei all den geschilderten Möglichkeiten, den Unternehmer zum Anbieten arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, darf jedoch nicht vergessen werden, dass für die Gesundheit am Arbeitsplatz technische Schutzmaßnahmen einen höheren Stellenwert haben können, als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Gelingt es, beispielsweise durch Änderungen im Arbeitsverfahren, durch Absaugung oder Lüftung die Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz so abzusenken , dass der Grenzwert eingehalten und damit die Auslöseschwelle nicht erreicht wird, so entfällt die Notwendigkeit für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen.
In Bereichen, in denen filtrierende Atemschutzgeräte erforderlich sind, kann auf die arbeitsmedizinische Untersuchung der Mitarbeiter nach dem Grundsatz G 26 ,,Atemschutzgeräte" auch dann verzichtet werden, wenn durch den Einsatz gebläseunterstützter Atemschutzgeräte die körperliche Belastung der Mitarbeiter beim Arbeiten unter Atemschutzbedingungen deutlich reduziert wird.
Insofern sollte das vorrangige Ziel immer darin gesehen werden, Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz durch v.a. technische Schutzmaßnahmen zu minimieren und dadurch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verzichtbar zu machen.
Welche Folgen hat es, wenn der Betriebsarzt gesundheitliche Bedenken gegen weitere Tätigkeit des Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz hat?
Derzeit werden in Deutschland rund 5 Millionen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr durchgeführt. Am häufigsten sind Untersuchungen nach folgenden arbeitsmedizinischen Untersuchungs-grundsätzen:
G 37    Bildschirmarbeitsplätze                                  23,5 %
G 20    Lärm                                                           17,1 %
G 25    Fahr-/ Steuer- und Überwachungstätigkeiten    15,6 %
G 42    Infektionskrankheiten                                    14,4 %
G 24    Hauterkrankungen                                        11,0 %
G 26    Atemschutzgeräte                                         8,2 %
Verschiedene weitere Grundsätze: insgesamt              10,2 %
Bei den einzelnen Untersuchungsgrundsätzen sind arbeitsmedizinische Kriterien aufgeführt, die den untersuchenden Arzt vorgeben, in welchen Fällen die Beurteilung ,,gesundheitliche Bedenken" erforderlich ist. Diese Bedenken können als dauerhafte Bedenken geäußert werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sich der Zustand des Untersuchten so bessert, dass die Bedenken entfallen können. Falls die Bedenken auf einer vorübergehenden Gesundheitsstörung beruhen, können ,,befristete gesundheitliche Bedenken" geäu-ßert werden und – falls beispielsweise durch Verwendung besonderer Schutzmaßnahmen die gesundheitliche Gefährdung des Betroffenen durch seine Tätigkeit auf ein verantwortbares Maß gesenkt werden kann – kommt die Beurteilung ,,keine gesundheitliche Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" in Frage.Die allermeisten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ergeben jedoch die Beurteilung ,,keine gesundheitlichen Bedenken", so dass der Untersuchte seine Tätigkeit fortsetzen kann. ,,Dauernde gesundheitliche Bedenken" müssen nur in rund 0,3 % aller Vorsorgeuntersuchungen geäußert werden. (Mittelwert über alle Untersuchungsgrundsätze).
Auch im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen GUVV ist die Untersuchung nach dem Grundsatz G 26 ,,Atemschutz" diejenige, bei der am häufigsten Einschränkungen der Tauglichkeit verzeichnet werden müssen:
Untersuchungen nach dem Grundsatz G 26 fallen häufig bei Angehörigen freiwilliger Feuerwehren an, die als Atemschutzträger eingesetzt werden. Die überdurchschnittlich hohe Rate an ,,arbeitsmedizinischen Bedenken" bei dieser Untersuchung liegt daran, dass speziell die Untersuchung mittels Belastungs-EKG vergleichsweise hohe körperliche Anforderungen an die Untersuchten stellen muss, um körperliche Belastun-gen, wie sie im Rahmen von Feuerwehr-Einsätzen unter Atemschutz-Bedingungen regelmäßig vorkommen, nachzuahmen. Speziell bei jenen Feuerwehr-Angehörigen, die körperlich eher untrainiert sind, müssen – um die Betroffenen vor schädlichen Überbelastungen im Einsatz zu schützen – immer wieder Bedenken ausge-sprochen werden. Nach entsprechender Gewichtsabnahme und Verbesserung der körperlichen Fitness beim Untersuchten kann der untersuchende Arzt bei der Nachuntersuchung oft seine ursprünglich geäußerten Bedenken zurücknehmen.
Die Untersuchung der Atemschutzträger gehört zu jenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die Voraussetzung für die gefährdende Tätigkeit sind. Bei derartigen Untersuchungen stellt der Arzt eine Bescheinigung mit seiner arbeitsmedizinischen Beurteilung aus, von der auch der Unternehmer einen Durchschlag erhält. Müssen gesundheitliche Bedenken geltend gemacht werden, so ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Arzt dem Unternehmer schriftlich empfiehlt, die Arbeitsverhältnisse zu überprüfen und selbst Verbesserungsvorschläge macht. Obligat ist auch die medizinische Beratung des Untersuchten, die aus einem ausführlichen ärztlichen Gespräch besteht. Die wichtigste Inhalte dieses Gesprächs sollten auch schriftlich festgehalten und so dem Untersuchten zur Verfügung gestellt werden.
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die keine Tätigkeitsvoraussetzung darstellen, erfolgt die Beratung des Versicherten in gleicher Weise. Der Unternehmer erhält jedoch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Untersuchten das Ergebnis der Untersuchung nicht mitgeteilt. Die Entscheidung, welche Konsequenzen aus etwaigen arbeitsmedizinischen Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit zu ziehen sind, obliegt alleine dem Untersuchten nach sorgfältiger und umfassender arbeitsmedizinischer Beratung.
Welche Folgen hat es, wenn Mitarbeiter sich weigern, an einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen?
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die nicht durch die Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge, durch eine spezielle Regelung in einer staatlichen Verordnung (z.B. §15 (1) Biostoff-verordnung, § 37 Röntgenverordnung) oder beispielsweise durch Tarifvertrag (z.B. Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmgeräten für den Öffentlichen Dienst in Bayern) bzw. durch eine Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten definiert sind, steht es dem Beschäftigten frei, ob er sich untersuchen lassen oder darauf verzichten möchte. Eine Auswirkung auf seine berufliche Verwendungsmöglichkeit hat diese Entscheidung nicht.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn die fristgerechte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit ist: Zwar kann in unserer Gesellschaft niemand gezwungen werden, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, aber die Weigerung, an der Untersuchung teilzunehmen, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ohne fristgerechte Untersuchung ist es dann unter Umständen nicht möglich, bestimmte arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten auszuführen. Wenn der Arbeitgeber dann glaubhaft machen kann, dass ein Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung steht, droht die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dafür, dass die fristgerechte Untersuchung stattfindet, ist übrigens der Unternehmer verantwortlich: Das bedeutet, dass es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Unternehmers liegt, dafür zu sorgen, dass sich die Mitarbeiter rechtzeitig zur Untersuchung vorstellen und – falls ein Untersuchungstermin nicht wahrgenom-men wurde – ggf. die notwendigen Konsequenzen wie nochmalige Einladung zur Untersuchung und Darlegung der Folgen nicht durchgeführter Untersuchungen zu ziehen.
Welche Folgen hat es, wenn Mitarbeiter sich weigern, bestimmte, im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung vorgesehene diagnostische Maßnahmen durchführen zu lassen?
In der betriebsärztlichen Praxis kommt es gelegentlich vor, dass Mitarbeiter sich weigern, beispielsweise Blutuntersuchungen, die im Rahmen einer erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vor-gesehen sind, durchführen zu lassen.
Auch hier das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu beachten: eine Blutabnahme stellt aus juristischer Sicht grundsätzlich eine Körperverletzung dar, die jedoch durch das Einverständnis des Betroffenen gerechtfertigt werden kann.Wenn der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Blutuntersuchung für seine Entscheidung benötigt, ob er ,,gesundheitliche Bedenken" gegen die Tätigkeit des Untersuchten bescheinigen muss, er diese Ergebnisse aufgrund der Weigerung des Beschäftigten nicht erhält, kann er keinesfalls eine Bescheinigung mit dem Ergebnis ,,Keine gesundheitliche Bedenken" ausstellen. Damit wird die Weiterbeschäftigung des Betroffenen an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz in Frage gestellt. Der untersuchende Arzt könnte beispielsweise ,,Befristete gesundheitliche Bedenken" mit der Anmerkung bescheinigen, dass für die endgültige Beurteilung noch eine Abklärung durch weitere Untersuchungen erforderlich ist und den Mitarbeiter nochmals kurzfristig zu sich bestellen. Im Extremfall kann dem Unternehmer mitgeteilt werden, dass eine arbeitsmedizinische Beurteilung derzeit nicht möglich ist, da die erforderlichen Untersuchungen nicht durch-geführt werden können. Damit steht der Arbeitgeber vor einer ähnlichen Situation wie bei der vollständigen Verweigerung der Untersuchung durch den Mitarbeiter.
Welche Folgen hat es, wenn der Betriebsarzt bei seiner Untersuchung vom vorgesehenen Untersuchungsumfang abweicht?
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizini-sche Vorsorge müssen durch einen ermächtigten Arzt vorgenommen werden. Die Ermächtigung durch den Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. durch das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik soll neben der ärztlichen Qualifikation und der apparativen Ausstattung des Arztes auch die Einhaltung der Untersuchungsgrundsätze sicherstellen: Bei der Beantragung der Ermächtigung muss sich der Arzt verpflichten, die Untersuchungsgrundsätze einzuhalten. Weicht der untersuchende Arzt in wesentlichen Punkten vom Untersuchungsgrundsatz ab und reduziert beispielsweise den Untersuchungsumfang oder er handhabt die arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien sehr ,,großzügig", so kann dies die Gültigkeit der dem Unternehmer ausgehändigten Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis in Frage stellen und für den Arzt ggf. rechtliche Konsequenzen aufgrund einer Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht zur Folge haben.

Ein praktisches Beispiel soll dies verdeutlichen:
Feuerwehrangehörige, die als Atemschutzträger eingesetzt werden, benötigen aufgrund der körperlichen Belastungen durch anstrengende Arbeiten mit dem Pressluftatmer (Atemschutzgerät der Gruppe 3) regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 ,,Atemschutzgeräte". Zum vorgeschriebenen Untersuchungsumfang gehört die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Herz-/ Kreislaufsystems durch ein Belastungs-EKG unter Einhaltung bestimmter Regeln: Männer unter 40 Jahren werden bei der Ergometrie beispielsweise mit stufenweise zunehmender Belastung bis zu einer maximalen Herzfrequenz von 170 Schlägen pro Minute belastet und sollen dabei eine Leistungsstufe - gemessen in Watt - zumindest annähernd (also zu mindestens 80%) ereichen, die dem dreifachen ihres Körpergewichts - gemessen in Kilo - entspricht. Bei einem 35-jährigen Mann mit einem Köpergewicht von 80 kg liegt der Sollwert für die beim Belastungs-EKG zu erreichende Leistung bei rund 240 Watt; die Mindestleistung – 80 % vom Sollwert – liegt bei 190 Watt. Ab dem 40. Lebensjahr sind die Anforderungen etwas geringer: Bei einer Herzfrequenz von 150 / min müsste eine Leistung von möglichst 160 Watt, mindestens jedoch 130 Watt erbracht werden. Wird die geforderte Mindestleistung nicht erreicht und treten während der kontrollierten Belastung beim Probanden Beschwerden oder krankhafte Veränderungen des EKG oder der Blutdruckregulation auf, so müssen vom untersuchenden Arzt ,,gesundheitliche Bedenken bescheinigt werden.
Für Menschen mit Übergewicht ergibt sich ein doppeltes Dilemma: Mit zusätzlichem Ballast – d.h. Übergewicht! – fällt es schon schwerer, die gleiche körperliche Leistung zu erbringen, wie ein Normalgewichtiger. Da sich aber die Soll-Leistung am aktuellen Körpergewicht orientiert, muss der Betreffende ,,dank seines Übergewichts" zum Bestehen der Untersuchung eine höhere Leistung erbringen, als ohne Gewichtszunahme!
In der Praxis stellt sich damit immer wieder das Problem, dass Feuerwehrleute mit zunehmendem Körpergewicht sowie mäßigem Trainingszustand den Anforderungen der Ergometrie nicht mehr genügen, und damit nicht mehr Atemschutz-tauglich sind. Vereinzelt wird dann beim Belastungs-EKG vom untersuchenden Arzt ,,ein Auge zugedrückt" oder im Extremfall ganz auf die Ergometrie verzichtet, ohne dass auf der arbeitsmedizinischen Bescheinigung ,,gesundheitliche Bedenken" geltend gemacht werden. In Gesprächen mit Feuerwehrleuten hört man dann auch zuweilen, bei welchem Arzt man die begehrte Bescheinigung bekommt, auch wenn man nicht mehr ganz ,,olympiareif" ist ....
Dem Verband werden immer wieder Feuerwehrleute gemeldet, die im Einsatz oder auf der Atemschutz-übungsstrecke Herzinfarkte erleiden und versterben. Diese tragischen Ereignisse führen zu Nachforschungen durch den Unfallversicherungsträger und immer wieder auch zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Im Zentrum des staatsanwaltschaftlichen Interesses steht dann die Frage, ob die Beteiligten, also unter anderem der untersuchende Arzt, aber auch der Kommandant, fahrlässig gehandelt haben und ob diese Fahrlässigkeit Anteil an dem Todesfall hatte. Wenn der untersuchende Arzt gebotene diagnostische Maßnahmen nicht durchgeführt oder aus dem Ergebnis der Untersuchung nicht die im Untersuchungsgrundsatz vorgegebenen Konsequenzen zieht, dürfte es ihm nicht leicht fallen, den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entkräften.
Und der Kommandant? Zumindest wenn dem Kommandant bekannt wird, dass die Untersuchung unvollständig durchgeführt wurde, beispielsweise, weil auf das Belastungs-EKG verzichtet wurde, darf er sich nicht auf die dann mangelhafte ärztliche Bescheinigung berufen, sondern dafür sorgen, dass eine Bescheinigung aufgrund einer vollständig und korrekt durchgeführten Untersuchung beigebracht wird.

Haben Sie noch Fragen über die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen?
Das Referat Arbeitsmedizin und Gesundheitsförderung des Bayerischen GUVV steht Ihnen gerne mit weitern Auskünften zur Verfügung:
Dr. med. R. Lang, Telefon: 089 / 360 93 146
E-Mail:robert.lang@bayerguvv.de

Quelle: (http://www.guvv-bayern.de/Internet_I-Frame/07_Presse/HI_Arbeitsmedizin.shtml)
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: brettermeier am 22:12:58 Do. 22.Dezember 2005
Das ist doch mal eine umfassende Information zum Thema, die eigentlich alle Fragen beantwortet (die Thematik ist halt leider sehr umfassend und recht kompliziert).

ZAF haben in der Regel ein bestimmtes 'Standardpaket' an G-Untersuchungen, da die ZAN ja in wechselnden Einsätzen sind und man nicht weiss, bei welchem Kunden die Leute in 2 Monaten im Einsatz sind/was für Untersuchungen dort benötigt werden.

Ein grosser Dienstleister von ZAF bzgl. dieser Untersuchungen ist das Werksarztzentrum Recklinghausen, die machen das für mehrere grosse ZAF und natürlich auch diverse andere Firmen, die sollten also auch diverse Fragen beantworten können.

Die Sache mit der Blutentnahme muss wohl im Einzelfall geklärt werden, da helfen dann nur persönliche Gespräche, mit dem Disponenten, dem BR (falls vorhanden), dem Werksarztzentrum/Betriebsarzt, der BG oder sonstwem, wem immer man vertraut...

Bleibt nur nochmal zu sagen, dass diese G-Untersuchungen KEINE Schikane der ZAF sind, sondern durchaus oft sinnvoll und auch vorgeschrieben, letztlich geht es um den Gesunheitsschutz der Mitarbeiter, was ja meiner Meinung nach auch durch das posting von regenwurm bestätigt wird...
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: FERCHAU am 21:28:33 Mi. 04.Januar 2006
ZitatOriginal von brettermeier
Es handelt sich um die gesetzlich vorgeschriebenen 'arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen' (G-Untersuchungen), die auch für die Stammbelegschaften der Kundenunternehmen vorgeschrieben sind.

Es geht dabei z.B. um die Eignung für Fahrtätigkeiten, Bildschirmarbeitsplätze, Allergien, Schweissrauche, Höhentauglichkeit, usw...

Es sind dabei für bestimmte Tätigkeiten bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben, für Zeitarbeitnehmer gibt es dabei naturgemäss erheblich mehr Untersuchungen, als für Stamm-MA der Kunden, da Zeitarbeitnehmer bei allen möglichen Kunden alle möglichen Tätigkeiten ausüben.
...
Also bei der FERCHAU Engineering GmbH, Marktführer im Bereich Engineering-Dienstleistungen in Deutschland, gab es solch eine angeblich zwingend vorgeschriebene Untersuchung für die als "Projektmitarbeiter" getarnten Zeitarbeiter in den letzten 4 Jahren jedenfalls nicht!  ?( 8o
Ausnahmen dürfen sich aber gerne hier melden...  ;)
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: brettermeier am 22:24:59 Mi. 04.Januar 2006
Letztlich kommt es drauf an, welche Tätigkeiten die MA bei Ferchau ausüben.

Ich würde mal vermuten, dass die hauptsächlich im Büro tätig sind und somit hauptsächlich die G 37 (Bildschirmarbeitsplätze) und (bei dienstlichen Fahrten) vielleicht noch die G 25 nötig wäre.

Nicht vorhandene G-Untersuchungen haben (sofern keine Prüfung durch die BG oder sonstwen erfolgt) aber erst dann mögliche ernste Konsequenzen, wenn etwas passiert, gesundheitliche Schäden entstehen, was bei Bildschirmarbeiten nicht sehr wahrscheinlich ist.

Anders wäre es, wenn z.B. ein MA bei einer angeordneten Fahrt mit einem Dienstwagen einen Unfall verschuldet und sich dann rausstellt, dass er keine G25 hat, bzw. eine G25 ergeben hätte, dass er Fahrtätigkeiten nicht durchführen darf.
Titel: "Blutspende"
Beitrag von: Ziggy am 18:22:41 Sa. 17.Februar 2007
*Habe einen neuen Thread dafür aufgemacht*

HIER (http://www.chefduzen.de/thread.php?threadid=9064) geht's weiter

Grüße, Ziggy