Ex-AG rückt die Arbeitsbescheinigung nicht raus

Begonnen von Efeu, 23:04:00 Fr. 24.August 2007

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Efeu

Hallo allerseits!

Ich habe bis 31.07. bei einer Leihbude gearbeitet und denen schon Anfang Juli die Arbeitsbescheinigung von der AfA zum Ausfüllen ausgehändigt. Seitdem hab ich den Wisch nicht mehr zu Gesicht bekommen (ich schätze, Bescheinigungen für Ex-Sklaven haben in einer ZAF Priorität Null) Mitte letzter Woche rief ich dort auch an und hab ausrichten lassen dass mein ex-zuständiger Mensch das endlich ausfüllen soll. Ich bekomme dank denen noch keinen Cent Arbeitslosengeld  X(
Ich dachte ich warte vielleicht noch ca. bis zum 01.09., dann hole ich mir rechtlichen Beistand von meiner Gewerkschaft. Was meint ihr, wie lange soll ich noch warten? ?(

Grüße,

Efeu

UnchainedRage

garnichtmehr warten
hat mein letzter mir auch so gemacht
dann hab ich beim arbeitsamt eben gemeldet dass die firma dass nicht ausfüllt und sie habens sich selbst organisieren müssen

Efeu

ZitatOriginal von UnchainedRage
garnichtmehr warten
hat mein letzter mir auch so gemacht
dann hab ich beim arbeitsamt eben gemeldet dass die firma dass nicht ausfüllt und sie habens sich selbst organisieren müssen

Innerhalb welcher Zeit müssen die das denn ausgefüllt haben?
Hat dir dein Ex-AG irgendwelche Begründungen gebracht oder deine Nachfragen einfach ignoriert (so wie es meiner gerade tut)?
Und wie schnell ging das dann bei dir über die Bühne, nachdem du es der AfA gemeldet hast (mache ich auch in Kürze, habe bald wieder einen Termin)?

UnchainedRage

ZitatOriginal von Efeu
Innerhalb welcher Zeit müssen die das denn ausgefüllt haben?
Hat dir dein Ex-AG irgendwelche Begründungen gebracht oder deine Nachfragen einfach ignoriert (so wie es meiner gerade tut)?
Und wie schnell ging das dann bei dir über die Bühne, nachdem du es der AfA gemeldet hast (mache ich auch in Kürze, habe bald wieder einen Termin)?

ag hat die anfrage einfach ignoriert. über dass zeitliche kann ich leider nix mehr sagen, da lässt mich jetzt mein gedächtnis im stich, schriftliches hab ich auch nicht mehr.
kann mich nur noch entsinnen dass es dann recht zackig ging, sags ihnen einfach bei dem termin, die leiten dass dann in die wege.

Efeu

ZitatOriginal von UnchainedRage
kann mich nur noch entsinnen dass es dann recht zackig ging, sags ihnen einfach bei dem termin, die leiten dass dann in die wege.

*grinst*
Dann sind die ja doch zu irgendwas nutze. Jedenfalls im weitesten Sinn. :tongue:

Würde mich interessieren ob sich noch mehr Ex-AGs (speziell Zaffen) geweigert haben, die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Hat noch jemand diese Erfahrung gemacht?

Ziggy

ZitatDie Pflicht des Arbeitgebers, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, ergibt sich aus  § 312 des Sozialgesetzbuches III (SGB III). Danach hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können.  In den Vordruck der Bundesagentur für Arbeit hat er insbesondere einzutragen:  die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,  Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,  das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.    Sofern ein Arbeitgeber sich weigert, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine erforderliche Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann gegen ihn gemäß § 404 SGB III seitens der Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € verhängt werden.
Quelle

In der Agentur Bescheid sagen, die machen das, bei sowas verstehen die keinen Spaß.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

UnchainedRage

bei mir wars keine zaf, sondern ein recht großes unternehmen. aber die hatten halt besseres zu tun  :O

Wilddieb Stuelpner

Innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens mit dem letztem Arbeitstag hast Du Anspruch auf die Herausgabe Deiner Arbeitspapiere ohne jegliche Bedingungen und Einschränkungen des AG. Erhälst Du Deine Arbeitspapiere und Arbeitszeugnisse nicht dann hilft vielleicht eine Klage vor dem Arbeitsgericht:

arbeitsrecht.de: Aushändigung der Arbeitspapiere bei Beendigung

Auszug daraus:

"... Zeitpunkt für Aushändigung der Arbeitspapiere

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle anderen Arbeitspapiere fällig. D.h., der AN kann am Ende des letzten Arbeitstages die Bereitstellung der Arbeitspapiere zur Mitnahme verlangen. Eine Ausnahme ist nur für die Papiere anzuerkennen, die der AG erst nachträglich berechnen kann. Auch Ansprüche auf Herausgabe der Arbeitspapiere unterliegen Treu und Glauben, d.h. dem AG muss die Erstellung der Papiere nach der Verkehrssitte, den betrieblichen Umständen und dem zeitlichen Ablauf, also der Dauer der Kündigungsfrist, redlicherweise möglich sein.

Schwierigkeiten treten bei fristlosen Kündigungen auf. Denn hier fällt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beendigungstatbestand ohne zeitlichen Vorlauf zusammen. Der AN hat einen Anspruch darauf, dass der AG die Arbeitspapiere mit der zumutbaren Geschwindigkeit erstellt, üblicherweise wird hier als Maßstab die nächste erreichbare Gehaltsabrechnung angenommen. Maßgeblich für die Fälligkeit ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Achtung: Der Anspruch auf die Arbeitspapiere entsteht auch dann, wenn über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streit herrscht, z.B. wenn der AN gegen eine Kündigung klagt.

Ort für Aushändigung der Arbeitspapiere

Erfüllungsort für die Aushändigung der Arbeitspapiere ist der Ort, an dem der AN seine Verpflichtung erfüllt hat. Insofern handelt es sich um den typischen Fall einer "Holschuld", d.h. der AG muss die Papiere bereithalten, der AN muss sie am Arbeitsort abholen.

Allerdings gilt das nicht, wenn dem AN aus individuellen Gründen, wie Krankheit oder weit entferntem Wohnsitz, nicht zuzumuten ist, die Arbeitspapiere persönlich oder durch einen vertrauenswürdigen Boten abzuholen. Eine Versendungspflicht besteht auch dann, wenn der AG ein Hausverbot erteilt. Nur in diesen Ausnahmefällen wandelt sich die Holschuld in eine Schickschuld um, deren Kosten der AG trägt. In der Praxis werden aber vielfach auch Vereinbarungen dergestalt getroffen, dass die Papiere, sobald sie ordnungsgemäß erstellt sind, dem AN auf Kosten des AGs zugeschickt werden.

Achtung: Die Arbeitspapiere können nicht Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts des AGs sein (§ 273 Abs. 1 BGB).

Fristen

Die Arbeitspapiere stehen nicht zur Disposition des AGs, sie dienen allein der Möglichkeit des ANs, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Die Arbeitspapiere unterfallen den allgemeinen Regeln über Verjährung, Verwirkung und von Ausschlussfristen.

Jeder AN ist also gut beraten, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht allzu lange zu warten. Auch sollte vermieden werden, aus Verärgerung Äußerungen abzugeben, die als Verzicht auf die Arbeitspapiere gewertet werden könnten oder als Indiz dafür, dass der AN kein Interesse an den Papieren habe. Letzteres könnte eine Verwirkung nach sich ziehen, wenn nämlich der AG nicht mehr damit rechnen muss, dass der AN noch Ansprüche auf Arbeitspapiere geltend macht.

Achtung: Kommt es im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, sollte darauf geachtet werden, dass in einer etwaigen Abgeltungsklausel die Arbeitspapiere ausdrücklich ausgenommen werden. ..."

arbeitsrecht.de: Mustervorlage für eine Klageschrift

arbeitsrecht.de: Checkliste zur AG-Kündigung

Man sollte dabei allerdings die übliche Unterschrift unter einer Ausgleichsquittung für den AG nicht leisten. Eine Ausgleichsquittung bestätigt zwar die Herausgabe durch den AG und den Empfang aller Arbeitspapiere durch den AN, aber kann gleichzeitig so ausgelegt werden, daß man bei noch offenen Forderungen gegen den AG auf eine weitere Rechtsverfolgung verzichtet. Also in solchen Fällen die Überschrift Ausgleichsquittung durchstreichen und dafür Empfangsbestätigung als Überschrift setzen. Entsprechende rechtliche Ausschlußbedingungen im Sinne des AG sollte man ebenfalls durchstreichen. Und vor der der Unterschrift kommt: erhalten am ...

Unter so einer Empfangsquittung kannst Du Deine Unterschrift dann setzen.

arbeitsrecht.de: Die Ausgleichsquittung

Wenn es um die Arbeitsbescheinigung geht, die die Arbeitsagentur dem/der Arbeitslosen aushändigte, damit diese zum Ausfüllen an den AG weiterleitet wird und der sich seinerseits zum Ausfüllen viel Zeit läßt, dann macht häufig die Arbeitsagentur die Bezahlung des Algs vom Wiedererhalt der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung abhängig, weil in diesem Wisch auch eine Beurteilung der Arbeitsleistung und die Entlassungsgründe durch den AG enthalten sein müssen. Wenn der AG dann Entlassungsgründe beschreibt, die ein verhaltens- bzw. personenbedingte Ursache beim AN aufzeigen, dann erfolgt darauf von der Arbeitsagentur der Sperrbescheid. Deshalb sollte der AG die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nicht an die Leistungsabteilung der Arbeitsagentur auf dem Postweg zusenden, sondern Dir wieder aushändigen, damit Du diese Angaben auf ihre Richtigkeit prüfen kannst und gegebenenfalls eine Gegendarstellung der falschen Arbeitsbescheinigung beifügen kannst. Wenn es sich eben um diese Arbeitsbescheinigung dreht und der AG bockig mit der Herausgabe ist, dann melde es der Leistungsabteilung und die setzt gegen den AG, wenn schriftliche Erinnerungen und Mahnungen nicht fruchten sollten, ein Ordnungsgeld gegen den AG an.

flipper

joachim, der § SGB III gilt glaub ich noch.

arbeitsbescheinigung ist am letzten tag auszuhändigen, verzug ist teuer bussgeldbewehrt,
arbeitsamt ist zuständige ermittlungs- und exekutivbehörde.

habe ich schonmal angdroht, sofort kamen alle papiere per express und einschreiben/rückschein, das war 2004.
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

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