wohngeld

Begonnen von backup, 13:22:29 So. 05.Dezember 2004

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ash



Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 2

 Verfasst am: 17.11.04 um 20:15    Titel: wohngeld  

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hallo,
ich hab ein paar fragen zum thema wohngeld:
muss man für alle personen, die in einem haushalt leben einkommensnachweise etc. nachweisen, wenn eine person wohngeld beantragen will? gibt es unterschiede zwischen personen in einer wg oder lebensgemeinschaft?
danke
 
 
 
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Regulator



Anmeldungsdatum: 21.12.2003
Beiträge: 297
Wohnort: Kiel
 Verfasst am: 18.11.04 um 00:06    Titel: Re: wohngeld  

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ash hat folgendes geschrieben::
hallo,
ich hab ein paar fragen zum thema wohngeld:
muss man für alle personen, die in einem haushalt leben einkommensnachweise etc. nachweisen, wenn eine person wohngeld beantragen will? gibt es unterschiede zwischen personen in einer wg oder lebensgemeinschaft?
danke

Moin ash!
Es müssen alle in der Wohnung gemeldeten einen Einkommensnachweis vorlegen. bei einer WG ist das anders, da sich die Kosten auf den tätsächlich genutzten Raum beschränken (es wird ja nicht die ganze Wohnung persönlich genutzt!). Hierbei ist es nur wichtig, dass eine Trennung der Mietparteien in der Wohnung auch ersichtlich ist, d.h. es müssen die Betten einzeln in den Schlafzimmern stehen, es müssen Kleiderschränke vorhanden, bzw eine trennung der Kleidung vorhanden sein... eben 100% getrennt! Mit einer Freundin in einer 2 Zimmerwohnung zu leben ist eine Lebensgemeinschaft! Aber auch hier gibt es Einschränkungen für die Greifbarkeit einer Lebensgemeinschaft! ich weis zwar das es einen Rechtsspruch dafür gibt, den ich aber leider nicht parat habe...
Das AA oder Sozi wollen natürlich immer ein Lebensgemeinschaft oder eheänliche Beziehung daraus machen!! Wehrt Euch dagegen! Denn so pauschal wie es gern die Ämter hätten ist das Thema nicht!
 

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Gruß

Regulator

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joachimkuehnel



Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 55
Wohnort: Riesa (Sachsen)
 Verfasst am: 18.11.04 um 02:37    Titel: Re: wohngeld  

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ash hat folgendes geschrieben::
hallo,
ich hab ein paar fragen zum thema wohngeld:
muss man für alle personen, die in einem haushalt leben einkommensnachweise etc. nachweisen, wenn eine person wohngeld beantragen will? gibt es unterschiede zwischen personen in einer wg oder lebensgemeinschaft?
danke


Beim Alg II gibt es kein Wohngeld mehr.

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), Stand: 01. September 2004

An dessen Stelle treten die
S. 18/19: "3.2.3 Leistungen für Unterkunft und Heizung".

Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen
sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich
nach

• den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der
Familienangehörigen, Alter)
• der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau
und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen
hoch sind. Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die ab
dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben
jedoch in angemessenen Wohnungen. Umzüge in kleinere oder
billigere Wohnungen wird es deshalb – wenn überhaupt – nur
in Einzelfällen geben. Darüber entscheidet Ihr Träger vor Ort.
Sollte dennoch ein Umzug notwendig sein, werden die Unterkunftskosten
solange gezahlt, wie Ihnen ein Umzug nicht möglich
ist oder nicht zugemutet werden kann, in der Regel jedoch
längstens für die Dauer von 6 Monaten.
Zudem kann Ihr Träger die Wohnungsbeschaffungskosten,
Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu
ist es notwendig, vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft
die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einzuholen. Diese wird in
der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die
Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.
Die Zahlung kann auch an den Vermieter oder an einen anderen
Empfangsberechtigten erfolgen, wenn die zweckentsprechende
Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist.

Mietschulden können darlehensweise übernommen werden,
wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch
die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden
Beschäftigung verhindert würde.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung,
gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen
Belastungen (zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für
Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins,
Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht
die Tilgungsraten. Sie dienen dem Vermögensaufbau, welcher
mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.

Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruch auf
Wohngeld.
 
 
 
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zico



Anmeldungsdatum: 25.08.2004
Beiträge: 5

 Verfasst am: 18.11.04 um 10:35    Titel:    

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lieber joachimkuehnel wie sieht es denn aus wenn die jetzige wohnung zu klein ist, d.h. 3 köpfige familie (kind 2 jahre) und die wohnung ist 43 qm.ich bin uaf der suche nach einer grösseren wohnung sollte ich besser noch in diesem jahr umziehen oder doch erst ab 01.01.2005? wegen den kosten meine ich werde ab nächstes jahr alg 2 beziehen.bekomme ich auch im nächsten jahr beihilfe beim umzug? und was ist wenn ich in eine wohnung mit 80-90 qm umziehe angemessen sind ja für 3 personen 75 qm bzw. 3 zimmer
 
 
 
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joachimkuehnel



Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 55
Wohnort: Riesa (Sachsen)
 Verfasst am: 18.11.04 um 14:46    Titel:    

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zico hat folgendes geschrieben::
lieber joachimkuehnel wie sieht es denn aus wenn die jetzige wohnung zu klein ist, d.h. 3 köpfige familie (kind 2 jahre) und die wohnung ist 43 qm.ich bin uaf der suche nach einer grösseren wohnung sollte ich besser noch in diesem jahr umziehen oder doch erst ab 01.01.2005? wegen den kosten meine ich werde ab nächstes jahr alg 2 beziehen.bekomme ich auch im nächsten jahr beihilfe beim umzug? und was ist wenn ich in eine wohnung mit 80-90 qm umziehe angemessen sind ja für 3 personen 75 qm bzw. 3 zimmer


Ich bin wie Du ein Langzeitarbeitsloser und kein Prophet, alles nur angelesen und selbst recherchiert. In interne Dokumente habe ich leider keinen Einblick. Also kann ich Dir nur soweit helfen wie mir die Informationen zugänglich sind.

Als Faustformel für angemessenen Wohnraum gilt

http://www.chefduzen.de/viewtopic.php?t=459

3 Personen 75 qm.

Was tun, wenn die Wohnung zu groß ist?

* Eine Wohnung darf auch größer sein, wenn sie günstig ist und die angegebene Höchstmiete für die jeweilige Größe nicht überschritten wird.
* Auch gelten größere Werte für behinderte Menschen (z.B. Rollstuhlfahrer). Ihnen stehen 15 Quadratmeter mehr zu.
* Einzelne Kommunen werden auch, um eine Umzugswelle zu verhindern, auf die Grenzen noch eine Überschreitungspauschale gewähren. In Magdeburg beispielsweise darf die Wohnung 13 Prozent teurer/größer sein als festgelegt.
* Auch in Kommunen, wo es diese Überschreitungspauschale nicht ausdrücklich gibt, wird wegen zwei oder drei Quadratmetern Überschreitung kein Umzug gefordert, da von den Trägern auch die Umzugskosten und die Kaution bezahlt werden müssen.
* Bei einer massiven Überschreitung: Umzüge können nicht völlig verhindert werden. Laut Gesetz müssen die Mieter aber nicht sofort umziehen. Bis zu sechs Monate lang zahlen die Ämter die alte Miete weiter. Der Arbeitslose kann aber aufgefordert werden, einen Untermieter zu suchen, um die Mietkosten zu reduzieren.

Zu beachten ist, daß jeder Landkreis und jedes Bundesland eigene Vorstellung über Angemessenheit haben. Siehe auch im MDR die landeskreisbezogenen Tabellen

"Angemessener" Wohnraum Regelungen bzw. Termine in Sachsen

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen - Was ist "angemessener" Wohnraum?

Ähnliche Tabellen wird es auch für andere Bundesländer und Landkreise geben. Wende Dich bitte an Deine Verwaltung des Landkreises bzw. Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": 20 Thesen des Deutschen Mieterbunds

20 Thesen des Deutschen Mieterbundes

1.
ALG-II-Bezieher haben auch Anspruch auf "Leistungen für Unterkunft und Heizung".

2.
Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen "angemessen" sind. Die Frage, was angemessene Aufwendungen sind, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es gibt bisher keine Anzeichen, dass der Bund von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, eine entsprechende Verordnung und damit eine bundeseinheitliche Regelung zu erlassen.

3.
Angemessen sind die Wohnkosten zum Beispiel immer, wenn sie für eine Sozialwohnung aufgebracht werden, also für eine Wohnung, die mit öffentlicher Förderung gebaut wurde.

4.
Angemessen sind Mieten, soweit sie sich im Rahmen der Durchschnittswerte der ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen. Orientierung bietet der örtliche Mietspiegel. Im Zweifel sind die mittleren Werte älterer Baujahrgänge heranzuziehen.

5.
Angemessen sind in der Regel Mieten, soweit die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz nicht überschritten werden.

6.
Für die Angemessenheit der Wohnkosten spielt neben dem Quadratmeterpreis die Wohnungsgröße eine entscheidende Rolle. Als Faustregel gilt, angemessener Quadratmeterpreis mal angemessene Wohnungsgröße gleich angemessene Wohnkosten.

7.
Bei der Wohnungsgröße kann als Maßstab auf die Grundsätze für den sozialen Wohnungsbau, das heißt auf das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und entsprechende Verwaltungsvorschriften der Länder, zurückgegriffen werden.

Beispiel laut Bundeswirtschaftsministerium:
* 1 Person ca. 45 bis 50 Quadratmeter,
* 2 Personen ca. 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume,
* 3 Personen ca. 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume,
* 4 Personen ca. 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume.

8.
Unangemessen hohe Wohnkosten werden so lange gezahlt, wie es dem ALG-II–Bezieher nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. In der Regel soll dies aber höchstens für sechs Monate gelten.

9.
Ist eine Senkung der Wohnkosten für den ALG-II–Bezieher nicht möglich, weil es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine Alternativangebote gibt, weil bezahlbare Wohnungen Mangelware sind, werden die tatsächlichen Wohnkosten weitergezahlt.

10.
Auch wenn eine Reduzierung der Wohnkosten zur Zeit oder auf Dauer unzumutbar ist, müssen unangemessen hohe Wohnkosten weiter übernommen werden. Gründe können hier sein: Alter, Krankheit, Schwangerschaft des ALG-II-Beziehers selbst oder beispielsweise auch eines Familienmitgliedes.

11.
Die Wohnkosten können gesenkt werden durch Vermietung oder Untervermietung eines Teils der Wohnung. Soweit dies möglich ist, besteht keine Verpflichtung zum Umzug.

12.
Die Wohnkosten können gesenkt werden durch Umzug in eine kleinere und/oder preiswertere Wohnung. Das Gesetz gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, je nach Wohndauer bis zu zwölf Monate. Eine Anpassung der Wohnverhältnisse innerhalb der Regelfrist von sechs Monaten ist hier nicht möglich.

13.
Reduziert der ALG-II-Bezieher seine Wohnkosten trotz schriftlicher Verpflichtung durch die Kommune nicht, kürzt diese die Leistungen für die Unterkunft auf das angemessene Maß. Das bedeutet, der Mieter muss die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Unterkunftskosten selbst finanzieren.

Aber: Da der Grundsicherungsbetrag hierfür keinen Spielraum eröffnet, drohen Mietrückstände, Kündigung, Wohnungsverlust und Räumung. Die Kommune muss dann für die Unterbringung des Betroffenen sorgen, schlimmstenfalls droht hier Obdachlosigkeit.

14.
Bei der Prüfung, ob die Wohnkosten angemessen sind oder letztlich ein Umzug "angeordnet" wird, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Zu bewerten sind die sozialen und wirtschaftlichen Nachteile für die Betroffenen, die tatsächlich zu erwartenden Kostenersparnisse durch den Umzug, auch unter Berücksichtigung der Umzugskosten selbst, und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitslosigkeit.

15.
Bevor von Mietern die Reduzierung der Wohnkosten, also Umzug oder Untervermietung, verlangt wird, sollte geprüft werden, ob in vergleichbaren Situationen die Verwertung des selbst genutzten Wohneigentums angeordnet würde. Es darf keine Ungleichbehandlung zwischen Mietern und selbst nutzenden Eigentümern geben.

16.
Genossenschaftsanteile sind wie selbst genutztes Wohneigentum zu behandeln. Eine Verwertung durch Verkauf ist regelmäßig nicht geschuldet.

17.
So genannte Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten übernimmt die Kommune, insbesondere wenn sie den Umzug veranlasst und/oder gefordert hat. ALG-II–Bezieher sollten sich die Übernahme dieser Kosten vorab durch die Kommune zusichern lassen.

18.
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit gehören zu den Unterkunftskosten. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes gilt das Gleiche für Schönheitsreparaturkosten bei Auszug.

19.
Mietschulden gehören zwar nicht zu den Wohnkosten, sie können von der Kommune aber als Darlehen übernommen werden, wenn anderenfalls die Räumung der Wohnung und damit letztlich Obdachlosigkeit droht.

20.
Die Wohnkosten werden an den ALG-II-Bezieher ausgezahlt. Nur wenn eine "zweckentsprechende Verwendung", das heißt die Zahlung der Miete an den Vermieter, nicht sichergestellt ist, kann die Kommune ausnahmsweise auch direkt an den Vermieter überweisen.

zuletzt aktualisiert: 30. September 2004 | 12:17
 
 
 
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ash



Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 2

 Verfasst am: 18.11.04 um 20:28    Titel: Re: wohngeld  

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Zitat von: "joachimkuehnel"ash hat folgendes geschrieben::
hallo,
ich hab ein paar fragen zum thema wohngeld:
muss man für alle personen, die in einem haushalt leben einkommensnachweise etc. nachweisen, wenn eine person wohngeld beantragen will? gibt es unterschiede zwischen personen in einer wg oder lebensgemeinschaft?
danke

Beim Alg II gibt es kein Wohngeld mehr.



allgemein gar kein wohngeld mehr? auch für leute, die gar kein alg2 beziehen?
 
 
 
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Regulator



Anmeldungsdatum: 21.12.2003
Beiträge: 297
Wohnort: Kiel
 Verfasst am: 19.11.04 um 00:33    Titel: Re: wohngeld  

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ash hat folgendes geschrieben::
...allgemein gar kein wohngeld mehr? auch für leute, die gar kein alg2 beziehen?


Das Zauberwort heisst dann "unterstützende Sozialhilfe", aber nur für Leute die KEIN ALG II beziehen!
Das hat eigentlich nur den Hintergrund, dass das Wohngeld bisweilen von der Kommune getragen wurde, aber da nun Arbeitslose vermehrt auf Kosten der Kommune gehen wird das Geld einfach zur Beschönerung der Statistiken auf den Bund umgeschaufelt...

Wohngeld zu zahlen ist nämlich billiger als Beschäftigungstherapien für Arbeitslose zu finanzieren!

Also alles Augenwischerei....
 

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Gruß

Regulator

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aian19



Anmeldungsdatum: 27.03.2004
Beiträge: 415
Wohnort: Fishtown
 Verfasst am: 19.11.04 um 15:10    Titel: Hm...  

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Zitat:
Das Zauberwort heisst dann "unterstützende Sozialhilfe", aber nur für Leute die KEIN ALG II beziehen!

Also auf mein Nachfragen wurde mir gesagt, das diejenigen, die jetzt noch "unterstützende Sozialhilfe" bekommen, nächstes Jahr entweder darauf verzichten müssen, oder eben HARTZ IV bekommen. Dann wird eben der Verdienst nach den Regeln von Hartz IV angerechnet. Und dann macht auch die Obergrenze von 1500.-€ Sinn, wenn man es so sieht.

Auskunft von der "Agentur für Arbeit" in Fishtown !!!
 

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"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"
-- Etwas ist faul im Staate D.--

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