ALG II nur auf Antrag; LSG NRW, L 9 AS 69/07, 17.4.08

Begonnen von Mambo, 21:01:19 Mo. 30.Juni 2008

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Mambo

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat.

1. Instanz - Sozialgericht Aachen, Az: S 5 (10) AS 100/06 vom 26.09.2007  

2. Instanz - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az: L 9 AS 69/07 vom 17.04.2008

ZitatDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 27.02.2006 gerichtetes Begehren weiter.

Die 1972 geborene ledige Klägerin beantragte am 15.11.2004 erstmalig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, welche ihr die Beklagte zunächst für die Zeit vom 01.02.2005 bis zum 31.07.2005 gewährte. Am 26.07.2005 ging der von der Klägerin gestellte Fortzahlungsantrag bei der Beklagten ein. Daraufhin wurden ihr auch für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 mit Bescheid vom 28.07.2005 Leistungen nach dem SGB II gewährt.

Am 28.02.2006 erschien die Klägerin bei der zuständigen Außenstelle der Beklagten und beantragte erneut die Fortzahlung von Leistungen. Sie trug vor, bereits im Dezember 2005 einen Folgeantrag gestellt zu haben. Ein solcher lag der Beklagten nicht vor. Dies teilte sie der Klägerin im Rahmen des Gesprächs mit.

Mit Bescheid vom 01.03.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 28.02.2006 bis zum 31.07.2006. Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr auch für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 27.02.2006 Leistungen zu gewähren, mangels rechtzeitiger Antragstellung ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 09.03.2006 Widerspruch ein. Sie habe den Folgeantrag bereits im Dezember 2005 gestellt. Dass sie keinen Bewilligungsbescheid erhalten habe, habe ihr nicht zu denken gegeben, weil sie gemeint habe, dies würde wegen des Umzugs der Beklagten etwas dauern. Erst am 17.02.2006 (Freitag) sei sie bei ihrer Bank gewesen und habe dort erfahren, dass kein Geld überwiesen worden sei. Sie sei auch deshalb nicht eher zur Bank gegangen, weil sie ihren Kontostand in der Regel kenne. Am Montag (20.02.2006) sei sie dann vom Arbeitsamt an die Hotline-Nr. der Beklagten verwiesen worden, wo sie niemanden erreicht habe. Am Freitag (24.02.2006) habe sie vor verschlossenen Türen gestanden. Öffnungszeiten seien Dienstag und Donnerstag, weshalb sie erst am 28.02.2006 bei der Beklagten persönlich vorstellig geworden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 als unbegründet zurück. Einen Folgeantrag habe die Klägerin nicht rechtzeitig gestellt, so dass wegen § 37 SGB II eine Leistungsgewährung erst ab dem 28.02.2006 in Betracht komme. Die Leistungen für Januar habe die Klägerin bereits am 14.12.2005 erhalten. Es erscheine daher lebensfremd, dass sie sich erst am 17.02.2006 um die Februar-Zahlung gekümmert haben wolle. Auch sei nicht verständlich, warum die Klägerin nicht früher persönlich vorstellig geworden sei.

Gegen den am 28.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.07.2006 Klage erhoben. Sie hat gemeint, der in der zweiten Dezemberwoche 2005 gestellte Folgeantrag sei bei der Beklagten nicht angekommen, sondern auf dem Postweg verloren gegangen. Sie habe den Antrag im Dezember 2005 geschrieben und diesen dann mit der Zeugin C auf dem Weg zum Fußballtraining zum Briefkasten gefahren, wo die Zeugin ihn eingeworfen habe. Den Antrag habe sie noch gehabt, weil sie sich bei der vorherigen Antragstellung zwei Vordrucke habe aushändigen lassen, was die Beklagte für unwahrscheinlich hält. Das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung habe sie gekannt. Am 17.02.2006 habe sie entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag aber nicht in der Nebenstelle der Beklagten in F nach dem Verbleib des Geldes gefragt. Nachdem sie bemerkt habe, dass ein Folgeantrag nicht eingegangen sei, habe sie diesen am 28.02.2006 erneut gestellt. Vom ursprünglichen Folgeantrag habe sie keine Kopie gemacht, stelle aber dessen rechtzeitige Absendung unter Beweis durch Vernehmung der Zeugin C. Ihren Kontostand habe sie selten überprüft, weil ihr dies ein "ungutes Gefühl" gegeben hätte. Dass der ursprüngliche Antrag nicht angekommen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen, weil dies das Schicksal zahlreicher Postsendungen sei. Zumindest sei ihr Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.02.2006 bis einschließlich 27.02.2006 Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend erklärt, ihr Umzug sei bereits im Oktober/November 2005 abgeschlossen gewesen.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.01.2007 hat das Sozialgericht Frau C als Zeugin vernommen. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.09.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin einen Zugang des Antrags bei der Beklagten vor dem 28.02.2006 nicht bewiesen habe und Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.

Gegen dieses ihr am 31.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.11.2007 eingelegte, nicht weiter begründete Berufung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.09.2007 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verurteilen, ihr auch für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 27.02.2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes würden die Versicherten von ihr angeschrieben und erhielten den Hinweis, dass für die Zeit ab Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes ein weiterer Antrag zu stellen sei. Wahrscheinlich würden diesem Schreiben auch die entsprechenden Antragsformulare beigefügt.

Hierzu hat die Klägerin erklärt, dieses Schreiben auch erhalten zu haben. Da sie bereits ein Antragsformular gehabt habe, habe sie wahrscheinlich das mit dem übersandten Antrag bei ihr eingegangene Formular noch zu Hause liegen.

Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 27.02.2006 ein Leistungsanspruch der Klägerin i. H. v. 537,85 Euro in Rede stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft. Insbesondere ist der Berufungsstreitwert erreicht. Maßgeblich ist hierfür § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seiner mit Wirkung vom 02. 01.2002 durch Gesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I, S. 2144) geänderten Fassung. Hiernach ist die Berufung ohne Weiteres statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro überschreitet. Dies ist der Fall. Denn nach der Auskunft der Beklagten vom 14.04.2008, an der der Senat keine Zweifel hegt, ergäbe sich für die Klägerin für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 27.02.2006 einen Leistungsanspruch i. H. v. 537,85 Euro.

Hingegen bemisst sich die Statthaftigkeit der Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in seiner ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I, S. 444), wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigen muss. Denn für die Frage, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist und für die Frage, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist, ist auf das im Zeitpunkt von dessen Einlegung geltende Recht abzustellen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage, 2005, Rn. 10d und 10e vor § 143 SGG). Die Klägerin hat die Berufung bereits am 28.11. 2007 eingelegt, weshalb § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in seiner bis zum 31.03.2008 gelten-den Fassung anwendbar bleibt.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin den Folgeantrag erst am 28.02.2006 gestellt hat.

Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Grundsicherungsleistungen nur auf Antrag erbracht. Sie werden nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Deshalb ist das Datum der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung maßgeblich (Urteil des erkennenden Senats vom 08.11.2007, Az.: L 9 AS 67/06).

Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch für Folgeanträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dazu, wann ein Antrag erneut gestellt werden muss bzw. wann die Wirkung eines wirksam gestellten Antrags erlischt, enthält das SGB selbst keine Regelung. Deshalb bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein verfahrensrechtlicher Antrag gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fortwirkt und wirksam bleibt, solange die Bewilligungsentscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, 2008, Rn. 19 zu § 37 SGB II). Bei Folgeanträgen kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung endet. Ein Leistungen nach dem SGB II beantragender Hilfebedürftiger ist deshalb gehalten, für die Folgezeit einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen (Beschluss des erkennenden Senats vom 07.05.2008, Az.: L 9 B 173/07 AS ER). Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags erlischt, mithin ein neuer (Fortzahlung-)Antrag notwendig ist (Link, a. a. O.).

Soweit dem gegenüber teilweise in der Literatur (Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, Rn. 5 zu § 37 SGB II) ohne weitere Begründung die Behauptung aufgestellt wird, ein wirksam gestellter Antrag verliere nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung nicht, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen, wie die vom Sozialgericht Reutlingen im Urteil vom 13.12.2007 (Az.: S 3 AS 3000/07) vertretene Auffassung, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auch nach Ablauf des "ersten" Bewilligungszeitraumes seine Wirkung nicht verliere. Diese Auffassung verkennt bereits, dass nach der Konzeption des SGB II auf einen Leistungsantrag hin nicht mehrere Bewilligungsentscheidungen über zeitlich nicht näher eingegrenzte Bewilligungszeiträume ergehen sollen. Dies ergibt sich schon § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II, wonach die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Überdies steht der vom Sozialgericht Reutlingen vertretenen Auffassung (Rn. 28) entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R und vom 07.11.2006, Az.: B 7b 10/06 R) Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren werden. Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem darauf ergehenden zeitlich befristeten Bewilligungsbescheid und dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung verloren hat. Dies ergibt sich aus dem bereits dargestellten Grundsatz, dass ein Antrag nur solange fortwirkt und wirksam bleibt, wie er sich nicht z. B. durch Zeitablauf erledigt hat.

Wird somit ein Antrag, auch ein Folgeantrag, auf Leistungen nach dem SGB II nicht rechtzeitig gestellt, führt dies zu einem begrenzten Rechtsverlust, weil Leistungen nicht rückwirkend erbracht werden (Link, a. a. O., Rn. 17), sondern gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II erst ab dem Tag der Antragstellung. Dies ist vorliegend, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, der 28.02.2006.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung handelt, auf die die §§ 130 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anwendbar sind (Link, a. a. O., Rn. 12). Gemäß § 130 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB wird auch die einer Behörde gegenüber abzugebende Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie ihr zugeht, wobei Zugang meint, dass die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangen muss, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung bei der Eingangsstelle der Behörde eingeht (Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, Rn. 15 zu § 130 BGB).

Ein Eingang ihres Folgeantrags auf Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten vor dem 28.02.2006 wird aber nicht einmal von der Klägerin behauptet. Soweit die Klägerin meint, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn ihr nach eigenen Angaben per einfachem Brief im Dezember 2005 abgesandter Antrag auf dem Postweg verloren gehe, trifft dies nicht zu. Vielmehr trägt der Erklärende für den Zugang einer Erklärung die Beweislast. Auch für normale Postsendungen besteht entgegen einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung (Schneider in MDR 1984, S. 281 ff.) kein Beweis des ersten Anscheins, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (Heinrichs, a. a. O., Rn. 21 zu § 130 BGB; BGH, Urteil vom 27.05.1957, Az.: II ZR 132/56 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1990, Az.: 6 U 212/89, Rn. 30). Es gilt lediglich bei nachgewiesenem Zugang der Anscheinsbeweis, dass ein Schreiben mit dem Inhalt angekommen ist, mit dem es abgesandt wurde (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 31). Ein Zugang des Antrags der Klägerin bei der Beklagten vor dem 28.02.2006 ist aber gerade nicht nachgewiesen. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Diese Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der Regelung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handelt (Link, a. a. O., Rn. 33 a).

Ebenso wenig ist die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt. Anerkannt ist insoweit, dass der Leistungsträger den Hilfebedürftigen rechtzeitig darauf hinzuweisen hat, dass er nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen hat (Link, a. a. O., Rn. 19). Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat einen solchen Hinweis nach ihrem Vortrag in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 17.04.2008 einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erteilt. An der Richtigkeit dieser Aussage hat der Senat schon deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin ebenfalls in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 17.04.2008 bestätigt hat, dieses Schreiben auch erhalten zu haben. Überdies hat die Klägerin selbst vorgetragen, das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung ohnehin gekannt zu haben, so dass auch aus diesem Grund ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II auch für Folgeanträge gilt, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revi-sion zugelassen.
Quelle: SGB, BRD, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az: L 9 AS 69/07 vom 17.04.2008

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