Frage Bestandteil Anlage EK zum ALG 2 Antrag?

Begonnen von Minamiku, 22:10:04 Di. 12.Juni 2012

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Minamiku

Hallo

ich habe eine Frage zu der Anlage EK.
Mein SB sagte das mit dem ALG Weiterbewilligungsantrag die Anlage EK Bestandteil sei..

Ist die Anlage EK beim Weiterbewiligungsantrag Bestandteil des Antrags?
Wo ist das §§ geregelt?

Beziehe alg II kein weiteres Geld..Kein Vermögen.. Keine Änderungen..
Warum ist Anlage EK dann Bestandteil des ALG 2 Folgeantrags?

Gruß
M.

Nick N.

Hallo Minamiku.

Meines Wissens ist diese dämliche Anlage kein Bestandteil eines Weiterbewilligungsantrages, und falls ich das richtig im Kopf habe, war sie bei meinem auch nicht dabei letztens.

Welche Anlage zu welchem Antrag auszufüllen ist, steht eigentlich nicht in Gesetzen, sondern wenn überhaupt dann in irgendwelchen Dienstvorschriften, "Weisungen" oder "fachlichen Hinweisen".

Im Zweifelsfall kennt der SachBearbeiter jedoch sowieso weder das eine noch das andere.

Ehrlich gesagt, ich will, daß die mich korrekt behandeln, und dabei sind mir deren Dienstvorschriften relativ egal.

Wenn Du die Angaben bei Deinem Amtsantritt in der Erwerbslosigkeit schon gemacht hast, und sich nichts geändert hat, wieso solltest Du das Spiel wiederholen? Wo die sowieso alle Vierteljahre die kompletten Datensätze aller ALG-Bezieher mit den Daten der Sozialversicherungen vergleichen, um "Sozialbetrüger" zu schnappen? Dann spätestens würden sie sowieso erfahren, ob und wo Du arbeitest.

Daß sie uns auch noch mit diesem ganzen Zettelkram nerven, ist reine Scheinheiligkeit. Eigenlich sind wir längst komplett abgespeichert.

Daher gibt es imho verschiedene Möglichkeiten.
- Das Ding einfach nochmal ausfüllen und gut.
- Schriftliche Erklärung fordern, wieso sie es haben wollen, obwohl man es schon ausgefüllt hat.
- Den Antrag ohne abgeben, aber mit einer schriftlichen Stellungnahme, daß man das natürlich nicht nocjmal ausfüllt.
Etc.
Satyagraha

Minamiku

Hallo und danke,

Vorläufige Bewilligung des Folgeantrag ALG II macht mir etwas Sorgen.. Als Begründung wird halt angegeben die fehlende Anlage EK..
Ich hab aber davor nichts ausfüllen müssen  was EK angeht, da ich kein weiteres Einkommen habe oder erziele...

Mich interessiert es daher wo das genau geregelt ist §§?
Sie wissen doch das ich kein Einkommen habe, muss aber auch erwähnen das ich vor einer Klage´´mit denen stehe also kann man es auch als kleine Schikane ansehen???

Ich kann gegen den Bescheid Widerspr. einlegen, kann ich einen rechtssicheren Bescheid verlangen, oder nachgeben und das Teil ausfüllen obwohl  kein Einkommen erzielt wird, ist die Unterschrift von mir so wichtig die sie haben wollen, oder was genau?

Nochwas.. Einen neuen bescheid gebe es erst wenn über meinen Antrag endgültig entschieden werden kann und mein Anspruch von dem hier bewilligten abweicht.. ICH verstehe das nicht...Es gab doch keine Änderungen Miete  /KDU ist gleich geblieben...

Gleichzeitig steht da. Sofern sich keine Änderungen ergeben , erhalten sie nur dann einen neuen Bescheid, wenn sie dies beantragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III   ...


erwähnen wollte ich noch den Anfangstext... Für sie werden aufgrund ihres Antrags vom...Jun... Leistungen nach dem Zweiten Buch ..SGB II für die Zeit

von Jul. bis Dez.. vorläufig in folg. Höhe bewilligt...
(§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III



Was soll ich machen, ausfüllen klein beigeben? Auf neuen Bescheid bestehen?

Gruß

M.


Nick N.

ZitatIch hab aber davor nichts ausfüllen müssen  was EK angeht, da ich kein weiteres Einkommen habe oder erziele...
Ach so. Beim Erstantrag muß man das meines Wissens ausfüllen, auch wenn nichts zutrifft und man überall "nein" ankreuzen muß.
Wenn Du das noch nie machen mußtest, dann ist keine ausgefüllte Anlage EK bei Deinen Akten, dann korrigieren sie das vllt. gerade.
Ich dachte, Du solltest das zum wiederholten Mal ausfüllen.

Zitat... oder nachgeben und das Teil ausfüllen obwohl  kein Einkommen erzielt wird, ist die Unterschrift von mir so wichtig die sie haben wollen, oder was genau?

Mal andersrum gefragt, ist es denn ein Riesen-Problem für Dich, das Teil einfach auszufüllen und gut?
Es ist richtig, sich nicht gängeln zu lassen, aber wenn man sich selber gar nicht sicher ist, ob es überhaupt um ein Gängeln geht, dann lohnt es sich nicht, sich deswegen mit denen zu streiten.
Oder wenn es einem furchtbar Sorgen macht.

Besonders, wenn noch weitere Unsicherheitsfaktoren dazukommen.

ZitatVorläufige Bewilligung des Folgeantrag ALG II
Das ist doch schon mal gut, da sitzt Du nicht auf dem Trockenen.

ZitatGleichzeitig steht da. Sofern sich keine Änderungen ergeben , erhalten sie nur dann einen neuen Bescheid, wenn sie dies beantragen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III   ...

Das verstehe ich so, daß Du, statt Widerspruch einzulegen, beantragen kannst, daß der Bescheid von vorläufig in endgültig umgewandelt wird, bzw. Du das auch schriftlich bekommst.
Satyagraha

Minamiku

Danke Nick..

Also ich muss kurz korrigieren, nein es macht mir nichts aus zusätzlich 16 Fragen auszufüllen´´
es wundert mich nur das bei dem Folgeantrag und dem davor nichts zusätzliches als Anlage EK ausgefüllt werden musste, es gab und gibt ja keine Veränderungen, meine Frage lautet auch ob sich jemand auskennt und wie das §§ geregelt ist?

Mich interessiert nicht die Weisung des JC, Sondern wie sieht es der Gesetzgeber, wie ist das wirklich geregelt? Und wenn man schon alles durchleuchtet´´warum  / WESHALB  wird dann eine zusätzliche Unterschrift? Die Anlage EK sei Bestandteil des Antrags, es wird aber kein Einkommen erzielt.. Ist schon merkwürdig..

Ich danke für deinen Beitrag.
Gute Nacht euch allen

M.

schwarzrot

Zitat von: Minamiku am 22:10:04 Di. 12.Juni 2012
Ist die Anlage EK beim Weiterbewiligungsantrag Bestandteil des Antrags?
Wo ist das §§ geregelt?
Nun ja, wir sind hier keine rechtsanwälte und machen keine rechtsberatung.

Aber du bist verpflichtet alles anzugeben, was für die feststellung deiner bedürftigkeit wichtig ist.
Ist wenn ich richtig liege, hier geregelt:
Zitat§ 60 Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
   1.    alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
   2.    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
   3.    Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html


Zitat von: MinamikuIch kann gegen den Bescheid Widerspr. einlegen, kann ich einen rechtssicheren Bescheid verlangen, oder nachgeben und das Teil ausfüllen obwohl  kein Einkommen erzielt wird, ist die Unterschrift von mir so wichtig die sie haben wollen, oder was genau?

Nochwas.. Einen neuen bescheid gebe es erst wenn über meinen Antrag endgültig entschieden werden kann und mein Anspruch von dem hier bewilligten abweicht.. ICH verstehe das nicht...
Sieht für mich so aus, als ob die dich als jemanden mit zuverdienst führen: Dieses 'vorläufige' bescheide-generve gibt es sonst nur bei aufstockern und selbstständigen mit ALGII-bezug.
(spassiges detail am rande, dass sie vermutlich am ende des bewilligungszeitraumes dann von dir auch noch belege für deinen 'zuverdienst' haben wollen(!))

Wenn du sowieso in kürze eine klage gegen die durchziehen willst, würde es sich anbieten, sich mit einem beratungsschein, einen guten (sozial-)rechtsanwalt zu suchen.
Scheint wirklich so zu sein, als ob deine SB ihre arbeit nicht so richtig macht, wenn du kein zusatzeinkommen erzielst.
Ev. könntest du mit § 65 Grenzen der Mitwirkung SGBI argumentieren.

Auf der anderen seite ist es nicht so sehr sinnvoll mit paragrafen um sich zu schmeissen: Nicht du musst denen ihre blöden SGB-paragrafen erklären, sondern dein SB die dir!
(und das am besten schriftlich! *hint*)  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Minamiku

Hallo Schwarzrot,

vielen Dank für deinen Beitrag.

Ich finde es sehr komisch das man mir jetzt damit kommt... Wenn kein Einkommen erzielt wird, warum dann die Extra Anlage EK? Bevor ich das unterzeichne sollen sie mir dann auch schriftl. genau mitteilen wo das geregelt ist, ich meine damit den Gesetzgeber  /SGB II , nicht deren interne Anweisungen, das wäre doch auch für andere Hilfeempfänger wichtig zu wissen wo man  und wann man seine Unterschrift auf ein weiteres Extra blatt Papier setzen darf/ muss..

Natürlich verlangt hier keiner eine Rechtsberatung, ich wollte mich nur erkundigen welche Erfahrungen andere hier im Forum damit gemacht haben., die wie ich keine Änderungen kein Einkommen beziehen.. Unter Punkt 4 im Weiterbewill.Antrag steht ja ausfüllen bei Änderungen  oder so ähnlich... Da ich aber ein Nein angekreuzt habe, verstehe ich das nicht so ganz. Ausserdem werfen sie mir vor ich würde mit jemandem zusammenleben der Gehat bezieht´´ was nicht stimmt, daher habe ich die Akteneinsicht beantragt, diese wird aber nicht erlaubt, so das ich mich selber nicht verteidigen kann. Je weniger infos ich habe, um so bessere Karten haben sie. Ich war schon überall, ÖRA Rechtsamt angeschrieben, aber da sbringt alles nichts..

Die Klage muss ich abwarten ob die überhaupt stattgegeben wird vom SG, dann kann ich vielleicht meine Akte einsehen, aber ich rechne mir auch da kaum Chancen, zumindest habe ich die MIttel die mir derzeit zur Verfügung stehen ausgeschöpft.

Schwarzrot, ich danke nochmals für deinen Beitrag.

Gruß
M.

schwarzrot

Zitat von: Minamiku am 07:38:32 Mi. 13.Juni 2012
Ich finde es sehr komisch das man mir jetzt damit kommt...
Das kannst du natürlich, nur gibt es was das 'job'center betrifft so viele sinnlos und blödsinns dinge, wenn du jedes komisch findest, hast du vermutlich viel zu tun und reibst dich damit vollkommen auf.
Ziel des 'JC' ist es nicht dir zu helfen, sondern möglichst viel geld zu sparen und das versuchen die mit allen mitteln.
Dich in irgendwelche sinnfragen laufen zu lassen ist da ein beliebtes spiel (z.b. auch bei den monatlich geforderten sinnlosbewerbungen, bei 10 mio arbeitssuchenden und nur 300.000 offenen stellen).
Da macht es manchmal sinn einfach hirn ausschalten und abarbeiten, genau wie im normalen job (aber da weiss zumindest dein chef wozu deine tätigkeit gut ist  :D ).

Zitat
Bevor ich das unterzeichne sollen sie mir dann auch schriftl. genau mitteilen wo das geregelt ist, ich meine damit den Gesetzgeber  /SGB II , nicht deren interne Anweisungen,
Das haben Nick N. und ich dir ja genau vorgeschlagen: Mach eine schriftliche(!) anfrage an deinen SB, mit welcher begründung du die anlage ZK ausfüllen sollst und nur einen 'vorläufigen' bescheid erhalten hast. Er soll dir die gesetze nennen, die dies in deinem fall fordern.  ;D
Zitat
Ausserdem werfen sie mir vor ich würde mit jemandem zusammenleben der Gehat bezieht´´ was nicht stimmt, daher habe ich die Akteneinsicht beantragt, diese wird aber nicht erlaubt,
'Akteneinsicht nicht erlaubt' gibts nicht: Schriftliche ablehnung und begründung fordern, Teamleiter hinzuziehen + immer mit begleitung zum amt, im zweifel alles schriftlich, dann überlegen die sich, ob sie sich trauen mit dir schlitten zu fahren.
Zitat
so das ich mich selber nicht verteidigen kann. Je weniger infos ich habe, um so bessere Karten haben sie. Ich war schon überall, ÖRA Rechtsamt angeschrieben, aber da sbringt alles nichts..
OK, ÖRA ist scheisse, weiss ich von freunden in HH(?!).
Wenn du in HH bist: PMessage hier im forum an Onkel Tom, oder geh am montag bei der ELSE vorbei.
Lass dir von einer kompetenten elo-ini helfen! Alleine machen die im 'JC' dich ein!
Zitat
Die Klage muss ich abwarten ob die überhaupt stattgegeben wird vom SG, dann kann ich vielleicht meine Akte einsehen
Nee, stimmt nicht, du musst gar nix abwarten.
Zitat, aber ich rechne mir auch da kaum Chancen, zumindest habe ich die MIttel die mir derzeit zur Verfügung stehen ausgeschöpft.

Sieh zu dass du solche verstösse von SBs schriftlich dokumentieren kannst und dann hau ihnen mit teamleitern/amtsleitern/beschwerdemanagement BA/rechtsanwälten auf die finger.
Wenn sie erstmal merken, dass du dich nicht verscheissern lässt, wird auch der umgang mit dem 'JC' einfacher.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

Also meines Wissens ist die Anlage EK ganz normaler Bestandteil des Weiterbewilligungsantrages.
Wer kein Einkommen hat kreuzt eben überall Nein an und das war´s!

Mir fällt auch kein Urteil diesbezüglich ein.


Pfiffi

SchwarzRot schrieb es weiter oben schon, das "Alles" angegeben werden muss um Leistung zu erhalten, dem SB sind also Tür und Tor geöffnet, Sachen zu verlangen an die man nicht im Traum draufkommen würde, kenne Beispiele, Scheidungsurteil welches 33 Jahre zurück liegt, also nun nicht wirklich im direkten Bezug zu einem Antrag im jetzt liegt.

So noch etwas zum Antrag, es ergibt sich aus dem entsprechenden § 16 SGB I, nicht konkret das man überhaupt irgendwelche Vordrucke (Formulare) ausfüllen muss, dies sind nämich nur Formulare um die Bearbeitung zu vereinfachen. Ein Antrag selbst kann handschriftlich, recht einfach selbst gestellt werden, wichtig dabei es muss zu erkennen sein was man begehrt. Als weiteren Satz kann man dann die SB, so man denn auf "Krieg" aus ist mit folrgendem Satz zum Handeln zwingen, "Sollten für die weitere Bearbeitung Unterlagen notwendig sein, benennen sie diese in Art und Weise sowie dem Umfang nach."

Konkret gibt es meines Wissens nach nur 2 oder 3 Formulare die zwingend ausgefüllt werden müssem, die EKS vorl. und abschließend, und die Anlage EK eines Arbeitgebers. Allerdings bei der letzgenannten habe ich immer "Bauchschmerzen" weil man damit von "dritten" abhängig gemacht wird.

Hier zu einem abschließenden Bescheid zu kommen, würde ich folgendes machen, den vorläufigen Bescheid prüfen ob ein Einkommen angerechnet wird. Wenn ja, dann schriftlich versichern das kein weiteres Einkommen erzielt wird, man kann dies ruhig an "Eides statt versichern", dies natürlich nachweislich gegen Eingangsbestätigung abgeben. Und dann in einem weiteren Schreiben anfragen, da kein Einkommen erzielt wird (Verweis aus die eigene Aussage) warum kein abschließender Bescheid erstellt wird und auch durch das beibringen von Unterlagen keine Änderung der Einkommensverhälnisse eingetreten ist.

Natürlich kann man auch die Anlage EK ausfüllen und ebenfalls gegen Einganbgbestätigung abgeben.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rudolf Rocker

Die Anlage EK ist aber nicht die Anlage zur Vorlage beim AG!
Bei der EK geht es um sämtliche Vermögensverhältnisse!

Minamiku

Vielen Dank an alle für eure Beiträge.
Ich hab ersteinmal nach den §§ gefragt und bin gespannt ob überhaupt eine Rückmeldung kommen wird. Es stimmt ich frage zu viel hinterher, aber ich will mich nicht so fügen´´wie andere das machen... Das ist gerade der Fehler in diesem System.. Natürlich habe ich den Weiterbewill.antrag ausgefüllt unterzeichnet ...

Wenn sie mir zurückschreiben da und da ist es so §§ geregelt, dann hole ich es eben nach..

2. Was mich noch beschäftigt ist das ich meine Akte nicht sehen kann/darf bisher..

Hier habe ich eine Frage zu eurem Beitrag.
Akteneinsicht nicht erlaubt' gibts nicht: Schriftliche ablehnung und begründung fordern, Teamleiter hinzuziehen + immer mit begleitung zum amt, im zweifel alles schriftlich, dann überlegen die sich, ob sie sich trauen mit dir schlitten zu fahren.

Alles schon gemacht, leider ohne Erfolg. Sie schikanieren und drohen einem nur, schliessen die Türen und redne nicht mit einem...Tja und dann steht man da... Schriftloch antworten sie schon mal gar nicht oder selten, und jetzt wollte ich bei euch anfragen wie bekomme ich eine schriftliche Ablehnung, (die sind doch nicht blöd das schriftl. zuzugeben)??

Ich weis ich soll die Akte nicht einsehen weil etwas nicht so gelaufen ist wie es sollte, jedenfalls  wird mir das bisher nicht gestattet aber auch nicht abgelehnt.. ÖRA habe ich mehrmals angeschrieben aber ich soll mich weiter gedulden...

Anwalt kann ich mir nicht leisten, ich habe selber mehrere Anträge schriftl. überall gestellt und bekomme keine Rückmeldung obwohl ich auf ihre Auskunftspfl. verweise..Wie macht ihr das?

Wenn wir genau überlegen, was kann ich denn schon tun, und das weis die Gegenseite auch...nutzt es auch aus..

Trotzdem, vielleicht habt ihr eine Idee, wie ich was formulieren kann?

Ich danke

Gruß
M.

schwarzrot

Zitat von: Minamiku am 19:45:03 Fr. 15.Juni 2012
Alles schon gemacht, leider ohne Erfolg. Sie schikanieren und drohen einem nur, schliessen die Türen und redne nicht mit einem...Tja und dann steht man da... Schriftloch antworten sie schon mal gar nicht oder selten, und jetzt wollte ich bei euch anfragen wie bekomme ich eine schriftliche Ablehnung, (die sind doch nicht blöd das schriftl. zuzugeben)??

Ich weis ich soll die Akte nicht einsehen weil etwas nicht so gelaufen ist wie es sollte, jedenfalls  wird mir das bisher nicht gestattet aber auch nicht abgelehnt..

...

Wenn wir genau überlegen, was kann ich denn schon tun, und das weis die Gegenseite auch...nutzt es auch aus..

Zitat von: schwarzrot am 09:11:06 Mi. 13.Juni 2012
Wenn du in HH bist: PMessage hier im forum an Onkel Tom, oder geh am montag bei der ELSE vorbei.
Lass dir von einer kompetenten elo-ini helfen!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Nick N.

Akteneinsicht, so weit ich weiß:
Wenn Du die Gegenseite wegen irgendetwas anderem verklagst, und zwar mit Anwalt, dann kann der Anwalt volle Akteneinsicht beantragen, und ein Anwalt bekommt das auch, mehr oder weniger.
Ich bezweifle, ob sie einem Anwalt auch alles ausdrucken, was sie im Computersystem über einen gespeichert haben, denn das alles aus verschiedenen Masken (?) aufzurufen, dauert Stunden, hab ich mir von jmd. sagen lassen, der schon mal selber volle Akteneinsicht gerichtlich durchgesetzt hat.

Die volle Akteneinsicht gerichtlich durchzusetzen ist etwas anderes als im Rahmen einer anderen Geschichte Akteneinsicht zu fordern. Ersteres dauert Jahre. Ich vermute, der erste Schritt wäre eine Untätigkeitsklage, frühestens ein halbes Jahr, nachdem Du zum ersten Mal schriftlich, nachweislich Akteneinsicht gefordert hast.

So weit ich sehen kann, hast Du auch nichts "falsch" gemacht. Schriftlich, nachweislich, mit Beistand, nicht klein beigeben, dem SB nichts glauben etc., das sind Sachen, die helfen in vielen Situationen, aber daß sie einem zu voller Akteneinsicht verhelfen, habe ich noch nie gehört.

Meine persönliche Haltung zur Akteneinsicht:
Ich erwarte selbstverständlich, daß der Datenschutz eingehalten wird.
Würde mir jetzt durch eine Akteneinsicht nachweislich zur Kenntnis gelangen, daß dies nicht der Fall ist, und würde ich nicht dagegen vorgehen, und - notfalls gerichtlich - einfordern, daß sie alles löschen, was ich beanstande, dann wäre es ein schlüssiges Verhalten, aus dem sie sich dann berechtigt fühlen könnten, den Datenschutz auch in Zukunft zu verletzen, wie sie wollen.
Deshalb ist Akteneinsicht das allerletzte, was ich will.
Satyagraha

schwarzrot

Nee schmus. Dauert weder stunden noch jahre und hat auch nix mit anwalt zu tun (auch wenn die 'JC' oft bei anwälten mehr schiss haben, dass ihr strafbares handeln auffliegt) SGB X:

Zitat§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
zum Seitenanfang
Seite ausdrucken
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19ae10ea3201.php

http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=5lbm1.c.60066.de&template=start_lda

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/index.php

http://www.elo-forum.org/alg-ii/78945-hartz-iv-datenschutz-datenschutz-menschenrecht.html

Bitte nicht irgend ein hörensagen schreiben, sondern sich richtig informieren. :-*


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
ZitatZur Gewährleistung des Schutzes Ihrer Sozial-
daten stehen Ihnen u. a. folgende einklagbaren Rechte zu:

- Das Recht auf Auskunft über Ihre eigenen Daten und Akteneinsicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

-Das Recht auf Berichtigung falscher oder unvollständiger Daten

-Das Recht auf Löschung, hilfsweise Sperrung, zu Unrecht gespeicherter oder nicht
mehr benötigter Daten

-Das Recht auf Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

-Ihre Rechte können durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden.
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/DatenschutzImJobcenter.pdf?__blob=publicationFile
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Minamiku

Hallo an alle

ich danke für eure Beiträge und muss euch mitteilen es hat fast geklappt..Nach Monaten allen hinterher zurennen anzufragen nicht locker lassen, ich bin sehr gestresst aber ich denke so langsam komme ich meinem Ziel nährer.

Ich habe vor Gericht eine volle Akteneinsicht beantragt weil ich auch eine Klage ´´habe die noch begründet werden muss.

Nachdem ich sämtliche Stellen angeschrieben habe, und kurz vorm Aufgeben war, kam der Brief es ist eine Einladung allerdings mit Rechtsfolgebelehrung  das ich die Akte ...einsehen kann.

Jetzt habe ich aber das problem ich traue dem JC nicht was wenn die Akte nicht vollständig sein wird? Muss ich wieder 5 Monate auf neue Akteneinsicht warten?
Ausserdem habe ich sie beim Gericht beantragt da sie meine Anträge (das JC) nicht beachtet hatten auch auf mehrmaligen schriftlichem nachfragen, aber ich hab nicht locker gelassen...

Gericht schrieb. Sie werden mich benachrichtigen sobald die Akte da sei..sie wurde auch angefordert.. aLLERDINGS SOLL  ich ein Schreiben zurücknehmen  es betraf die reine Antragstellung der Akteneinsicht, da habe ich die Klage später nachgereicht.. Mehr über PN..wenn sich jemand auskennt?

Frage. Was kann ich tun um die Akte beim SG einzusehen statt beim JC, ohne zu befürchten sanktioniert zu werden?
Es ist eine Einladung in verbindung mit Aktenensicht aber mit Rechtsfolgebelehr.. Läuft das immer so ab?
Ich hab die Akte beantragt, oder ist es Schikane?

Zum Thema Beschwerde. Man hat mein Schreiben (Beschwerde) an das zuständ. JC weitergeleitet um mein Anliegen zu prüfen´´ dafür haben sie 5 Monate gebraucht(!!).

Thema Datenschutz, auch da bekam ich ein Teilgest.. sozusagen das man zugibt den Datenschutz nicht beachtet zu haben´´, allerdings sieht man keine
veranlassung weitere Maßnahmen zu ergreifen und das von einer höheren Stelle die JC beaufsichtigen soll bzw. über steht...Schade oder??
Auch schrieb man. Als ich wegen Akteneinsicht schrieb das man bisher keine Rückmeldung bekommen hat..

Folgendes. Die Entscheidung über die gewährung der Akteneins. im Einzelfall trifft aufgrund dieser Regelungen ausschließlich das JC (=§25 SGB X)

Als ich nochmals da ansschrieb das ich immer noch keine Akteneinsich... schrieb man das sie das JC gebeten´´haben meinen Antrag auf Akteneinsicht zu prüfen und man wird sie über das Ergebniss informieren..

Tja, ich könnte noch einen Bestseller schreiben aber erst nach der Akteneinsicht..

Tipps sind wilkommen..
Ich danke

M.


Rudolf Rocker

Zitat
Frage. Was kann ich tun um die Akte beim SG einzusehen statt beim JC, ohne zu befürchten sanktioniert zu werden?

Diese Frage hatte schwarzrot schon mit dem posten des Gestzestextes beantwortet:


Zitat§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.


ZitatNachdem ich sämtliche Stellen angeschrieben habe, und kurz vorm Aufgeben war, kam der Brief es ist eine Einladung allerdings mit Rechtsfolgebelehrung  das ich die Akte ...einsehen kann.

Naja, diese Puffnasen von SBs verschicken wahrscheinlich auch ihre Geburtstagseinladungen mit RFB! ::)

Hingehen, Beistand mitnehmen, nicht irre machen lassen, freundlich aber bestimmt Deine Forderungen durchsetzen!
Das klappt schon!!

Nick N.

@Minamiku
ZitatWas kann ich tun um die Akte beim SG einzusehen statt beim JC, ohne zu befürchten sanktioniert zu werden?
Dürfte auch technisch schwierig werden, wenn Du wirklich volle Akteneinsicht willst, denn Teile Deiner Akte sind ja in verschiedenen Computersystemen gespeichert (Verbis für die Arbeitsvermittlung, A2LL für die Leistungen). Darüber hinaus gibt es mehrere Papier-Akten, für die Leistungsabteilung, die Vermittlung und eventuell den Fallmanager. Meines Wissens "belästigt" auch die Rechtsabteilung nicht unbedingt die anderen Abteilungen mit den Widersprüchen etc., das würde also in einer weiteren Akte landen.
(Hab mal eine dementsprechende Weisung der BA auf dem Schirm gehabt und finde sie ums Verrecken nicht wieder!! Falls jemand sie kennt, freu ich mich über einen Link. Das wurde übrigens auch mit dem Datenschutz begründet, daß Du praktisch davor geschützt wirst, daß der SB erfährt, daß er womöglich zu Deinen Lasten gegen Gesetze verstoßen hat.)
Selbst wenn ein Gericht das JC dazu verurteilt hat, Deine Akten vollständig offenzulegen, muß immer noch jemand beim JC seinen Hintern bewegen und einem die Akten zeigen, und zwar alle. Da ist es vllt. sogar besser, mit einem Beistand persönlich daneben zu stehen und kontinuierlich nachzuhaken.
Anderenfalls können Sie einfach eine ihnen gemäße Auswahl ans SG schicken, und dann?

Wenn man sich selber nicht auskennt, wo überall noch was gespeichert sein kann, kann man sich zumindest mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen, daß sie einem alles, alles, alles restlos gezeigt haben.
Tip kommt von hier:
https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?2700-Akteneinsicht-VerBIS

Rechtmäßig sanktioniert werden kann man natürlich nicht dafür, daß man eine Akteneinsicht möchte.
Eine Sanktion in dem Zusammenhang wäre eine ganz schwere Schikane.
Wenn sie meinen, Dich sanktionieren oder schikanieren zu müssen deswegen, dann brauchen sie erstmnal einen Vorwand aus dem Bereich Arbeitsvermittlung / EGV. Das kriegst Du ja mit, wenn sie so einen Vorwand aufbauen, z.B. Dich ohne erkennbaren Grund dauernd vorladen etc.
Da kannst Du frühzeitig eingreifen und ausführliche Erklärungen verlangen über den Zweck der Vorladungen, zum Beispiel.


@schwarzrot:
Wie, und der Gesetzestext beweist jetzt, daß es ganz einfach ist, volle Akteneinsicht zu bekommen?
Die Voraussetzungen dafür wären imho, erstens, daß das Gesetz sofortige, volle Akteneinsicht garantiert, zweitens, daß SB von solchen Rechtsgütern wie Datenschutz oder informationeller Selbstbestimmung überhaupt irgendeine Vorstellung haben, und drittens, daß die JC sich standardmäßig an die Gesetze halten.
Anders gesagt, ich bin nicht so richtig überzeugt.

Das entsprechende Gesetz zu kennen, finde ich genauso wichtig, wie die Erfahrungen anderer, auch wenn ich jetzt nur aus zweiter Hand was drüber sagen konnte.
Daß Gesetze und die konkreten Erfahrungen ein ganz unterschiedliches Bild zeigen, find eich eigentlich nicht so überraschend.

Ich hab mal im Gesetzestext alles markiert, was dem JC erlaubt, die Akteneinsicht mehr oder weniger willkürlich einzuschränken:
ZitatSGB X § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
Aus wikipedia zur Akteneinsicht:
ZitatSozialverwaltungsverfahren [Bearbeiten]


Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X. Beteiligter ist in jedem Fall der Antragsteller. Als Besonderheit gilt § 25 Abs. 2 SGB X, wonach medizinische Diagnosen durch einen Arzt oder Fachkundigen vermittelt werden sollen. Hier geht es aber nur um das Wie, der Umfang wird nicht eingeschränkt. (Abs. 1 Satz 3). Im Sozialrecht kann die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 4 SGB X auch bei einer anderen Behörde, z. B. Übersendung an die Gemeindeverwaltung in ländlichen Regionen, vorgenommen werden. Ferner ist explizit in Abs. 5 vermerkt, dass die Beteiligten sich Abschriften (Fotokopien) erteilen lassen können. Manche Behörden missdeuten dies als eine Kann-Vorschrift, jedoch liegt das Kann-Ermessen auf Seite des Beteiligten, dieser lässt die Behörde machen, welche muss. (Abs. 5 Satz 1) Die Behörde kann lediglich Ersatz für Aufwendungen verlangen (Abs. 5 Satz 2); was bis zu 0,50 € pro Seite betragen kann. Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert, dies gilt im Besonderen für einschlägige Sozialbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfeträger, die ARGEn und vergleichbare Ämter, was jedoch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
...
Akteneinsicht aufgrund des Rechts der Informationsfreiheit [Bearbeiten]

Im Land Brandenburg hat jeder nach Maßgabe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes[16] das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Auch die Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verfügen seit einigen Jahren über Informationsfreiheitsgesetze. Seit dem 1. Januar 2006 gilt auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz. Im Jahre 2006 bekamen Mecklenburg-Vorpommern (zum 29. Juli 2006), Hamburg (zum 1. August 2006), Bremen (zum 1. August 2006) und das Saarland (zum 15. September 2006) Informationsfreiheitsgesetze; Entwürfe zu Gesetzen dieser Art liegen in weiteren Bundesländern vor.
http://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html
nach Bundesdatenschutzgesetz kann auch ein Bußgeld verhängt werden, wenn die verantwortliche Stelle:
Zitat8a.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b.
entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
...
3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html
Bloß weil das in einem Gesetz steht, erwartet ja auch keiner, daß das jetzt auch passiert, und daß JC jetzt plötzlich riesige Bußgelder zahlen.

Volle Akteneinsicht ist auch was anderes als "Auskunft" nach § 83 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__83.html

Wenn man sich nicht auskennt, kann einem leicht eine Auskunft angedreht werden statt einer Akteneinsicht (Hörensagen.)
Der Versuch dürfte etwa so ablaufen:

"Was wollen Sie denn genau wissen?"
"Ich will alle gespeicherten Daten einsehen."
"Aber was genau wollen Sie denn wissen?"
"Ich möchte wissen, welche Daten sie über mich gespeichert haben."
"Und welche Daten meinen Sie da genau?"
"Alle."
"Ja, Sie müssen mir schon sagen, welche Daten sie haben wollen."
"Das habe ich schon. Ich möchte alle Daten und Akten einsehen."
Etc. etc.
Satyagraha

Rudolf Rocker

Ich bin mir nicht sicher, aber der Einblick bezieht sich doch Hauptsächlich auf die Verwaltungsakte, oder?
Jedenfalls ist es immer diese ominöse Verwaltungsakte, die mein Anwalt anfordert.
Ich weiß aber nicht, ob sich in dieser V- Akte alles wiederfindet oder eben nur Teile.

Und wenn ich das richtig Verstanden habe, habe ich auch nur einen Anspruch auf die Teile die zur Klärung eines Sachverhaltes auschlaggebend sind, oder?

Fraglich ist bisher auch immer noch, ob es neben der offiziellen Aktenführung noch interne Akten, bzw. Vermerke der JCs gibt.

Nick N.

Welche Teile mit dem Begriff "Verwaltungsakte" gemeint sind, weiß ich nicht.

Hattest Du da auch Ausdrucke aus Verbis und dem anderen System dabei?

ZitatUnd wenn ich das richtig Verstanden habe, habe ich auch nur einen Anspruch auf die Teile die zur Klärung eines Sachverhaltes auschlaggebend sind, oder?
Nach SGB X sieht das ja so aus.
Man kann aber trotzdem einklagen, *alles* sehen zu können. Vielleicht zur Klärung des Sachverhaltes: Welche Daten sind überhaupt beim JC über mich gespeichert? Oder nach einem anderen Gesetz?
Denn *volle* Akteneinsicht ist ja was anderes.

Ich weiß auch nicht, ob das Zutreffen anderer Gesetze, z.B. Verwaltungsrecht, Bundesdatenschutzrecht, Informationsfreiheitsgesetz, GG, automatisch ausgeschlossen ist durch das SGB.

ZitatFraglich ist bisher auch immer noch, ob es neben der offiziellen Aktenführung noch interne Akten, bzw. Vermerke der JCs gibt.
Bei einer *vollen* Akteneinsicht müssen die aber dabei sein.
Satyagraha

Rudolf Rocker

ZitatHattest Du da auch Ausdrucke aus Verbis und dem anderen System dabei?

Ja, z.B. die Gesprächsprotokolle der SBs bei "Vorladungen", etc.

Scheint so als hätten wir mit dem Thema Verwaltungsakte wieder eine neue Tür mit Fragezeichen aufgestossen.
Ich frage mal meinen Anwalt wenn der mir wieder über den Weg läuft, ob er weiß welchen Umfang das Teil hat.

Die Ausdrucke die ich hier habe (also die verfahrensrelevanten Teile sind durchlaufend nummeriert und Enden bei 659)
Ich weiß das diese Zahlen die Seitenzahlen sind. Also umfasst meine Akte mindestens 659 Seiten!!

Da heißt aber auch das mein Anwalt vermutlich die komplette Akte bekommen hat, weil sich beim JC garantiert keiner die Mühe machen wollte, zu sortieren was denn nun verfahrensrelevant ist und was nicht.


Minamiku

Hallo an alle,

und nochmals vielen lieben Dank für eure Beiträge.

Ich habe vergessen zu schreiben da sich natürlich volle Akteneinsicht beantragt hatte zu allen Akten die existieren aber (!) nur für einen bestimmten Zeitraum, sonst würde ich ja Monate brauchen um das zu lesen und das will ich mir auch nicht antun. Mich interessiert ein bestimmter Zeitraum, den hatte ich auf dem Antrag auch erwähnt. Was ich jetzt wirklich zu sehen bekommen werde ist womöglich eine vorgefertigte EGV  daher wohl auch die Rechtsfolgebelehrung gleich in der ersten Einladung der Leistungsabteilung...

Ich weis nicht was eine Leistungsakte alles wirklich beinhaltet, ich weis aber ds es nicht das alleine ist was ich beantragt hatte... Ausserdem steht in der Droheinladung´´ SB will mit mir über meine lEISTUNGSANGELEGENHEITEN´´SPRECHEN... Da ich derzeit krank geschrieben bin, weis ich nicht genau was ich machen werde.

Einladung ist nach §59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III ...und ich soll die Rechtsfolgebelehrung beachten...steht da..etc..

Frage. Dieser SB ist nur für die Leistungsabt. zuständig, weshalb verpasst er mir eine Einladung in dem Still frage ich mich, aber gut weil ich wohl zu lange genervt´´hatte mit der Akteneinsicht..

Zu der Einladung habe ich noch eine Frage, meistens kommen weitere Mitarbeiter zu den Gesprächen hinzu´´obwohl sie nicht erwähnt wurden im Einladungsschreiben, muss ich das dulden oder kann ich dann gehen ohne Sanktioniert zu werden?

Die Frage ist berechtigt weil mir das bereits mehrmals passiert ist...Sie sind teils zu dritt und ich alleine oder zu Zweit..


Frage 2: Kann mich nicht entscheiden wie es weitergehen soll, SG oder JC?  Ich weis nicht was ich dem Gericht schreiben soll?  Muss ich die Kopie der Einladung des JC ´s senden und lieber schruftl. die Akte beim Sozialgericht beantragen mit Gründen´´? Oder brauche ich dem Gericht nicht mitteilen das eine Einladung..mit rechtsfolgebel wegen Akte eingetroffen ist?

Frage 3:
Ich verstehe nicht ganz ob diese Einladung Rechtsgültig ist, weil es um die von mir beantragte Akteneinsicht geht..

Ich danke nchmals und freue mich über eure Meinungen

Gruß
M.

Rudolf Rocker

Moin Minamiku!

zu Frage 1:  Wenn die da zu zweit sitzen wirst Du da nicht viel dran ändern können, fürchte ich! Ich würde an Deiner Stelle auch nicht alleine hingehen sondern einen Beistand mitnehmen.

zu Frage 2:
ZitatIch weis nicht was ich dem Gericht schreiben soll?
Wenn Du das nicht weißt solltest Du die Sache lieber einem Anwalt überlassen! Sonst geht das Ding füchrterlich in die Hose.

ZitatMuss ich die Kopie der Einladung des JC ´s senden und lieber schruftl. die Akte beim Sozialgericht beantragen mit Gründen´
Welche Akte? Die Verwaltungsakte?
Diese Frage wurde jetzt hier in diesem Thread schon zweimal beantwortet:

Noch einmal:

§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

zu Frage 3:

Um das zu klären müsstest Du zuerst eine Sanktion kassieren, dann Klage einreichen und in 1 bis 3 Jahren dürfte das SG dann darüber eine Entscheidung gefällt haben.



schwarzrot

Also mein vorschlag wäre nochmal alle schreiben zusammen und damit zu einer erwerbslosen-ini zu gehen.
Mir kommt der thread hier etwas so vor, wie die von stonecold, wo (vermutlich wegen der komplexität und des überfordert seins) immer neue scheibchen auftauchen. Ich denke es wäre wirklich hier sinnvoller, deine sache mit jemanden zu bereden, der wirklich alle schriftstücke sieht.
Das kannst du natürlich auch hier elektronisch machen (u.a. namen schwärzen), ist aber vermutlich mehr arbeit als mal zu einer elo-ini, oder einem anwalt zu gehen.

Was die akteneinsicht betrifft, von 'volle akteneinsicht' war oben nicht die rede. Wie ich ausgeführt habe, gibt es laut gesetz sehr wohl teile in deiner akte, die sie dir nicht zeigen müssen (z.b. wenn datenschutzrechte dritter verletzt würden).
Und natürlich gibt es keine garantie, dass ein SB nicht mal etwas an einer akte manipuliert. Allerdings wäre das ein straftatbestand und wenn das vor gericht auffliegt, ist der SB geliefert.
Daher halte ich es für unrealistisch zu glauben, dass im normalfall sich ein SB sowas traut.

Zur 'sanktion': Steht in deinem schreiben wirklich, dass du akteneinsicht bekommst? Der §309 ist der normale ladungsparagraf, hat nix mit akteneinsicht zu tun. Die können dich natürlich immer mal ins amt einladen, wenn sie irgendwas mit dir und deiner 'leistungsangelegenheit' klären wollen.
Und natürlich kann es passieren, dass sie sogar für eine akteneinsicht mit §309 drohen, falls du den termin ohne wichtigen grund versäumst. Wie schon Rudi richtig geschrieben hat, verschicken die SB vermutlich sogar ihre geburtstagseinladungen mit §309.  ;D
Das ist aber nicht zu verwechseln damit, dass sie dich 'sanktionieren' weil du akteneinsicht forderst.
2. mir ist schleierhaft, was das nun mit einer EGV zu tun haben soll? Wenn ich dich richtig verstanden habe, ist der termin in der 'leistungsabteilung' und nicht bei deinem normalen SB(PaP), hat dann also wahrscheinlich nix mit 'EGV' zu tun.

Zum ort der akteneinsicht: Normalerweise ist eine akteneinsicht im 'JC'. Aber natürlich passiert es bei gerichtsverfahen, dass das gericht die akte anfordert.
Schliesslich müssen die sich ja ein bild machen.
Für dich wäre es vermutlich sinnvoller, falls deine akte schon bei gericht ist, sie dort einzusehen.
Und für die SBs vom 'JC' ist es eher unangenehm, wenn sie die akte zum gericht schicken müssen, weil dann u.u. auffällt, wenn in der akte was  nicht ordnungsgemäss geführt wurde.
Es gibt durchaus fälle, in denen richter das 'JC' abwatschen, wenn die akte nicht sauber und komplett ist.

Zu frage 3: natürlich ist eine 'einladung' nach §309 erstmal 'rechtsgültig', worum es in dem gespräch geht sollte eigentlich auch aus der 'einladung' hervorgehen.
Aber dazu müsste man mal deine ganzen papiere anschauen.
Also, nochmal, such dir kompetente hilfe, am besten vor ort und nimm alle schriftstücke dazu mit!
Das ist besser, als wenn wir hier, weil wir deine schreiben nicht kennen, im nebel stochern.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

Es hat übrigens noch einen bedeutenden Vorteil einen Anwalt zu rate zu ziehen!
Der kann deine Verwaltungsakte nämlich auch anfordern und einsehen!

Nick N.

Zitatkam der Brief es ist eine Einladung allerdings mit Rechtsfolgebelehrung  das ich die Akte ...einsehen kann.
Ist das derselbe Brief wie der:
ZitatAusserdem steht in der Droheinladung´´ SB will mit mir über meine lEISTUNGSANGELEGENHEITEN´´SPRECHEN...
"Selbstverständlich" mußt Du erst die Akteneinsicht auswerten, bevor Du über diese Leistungsangelegenheiten diskutieren kannst.
Du kannst auch (schriftlich) fordern, daß sie Dir schreiben, was sie wollen, statt eines Gespräches, damit Du von vorneherein Rechtssicherheit hast.
Die Akteneinsicht kann außerdem dauern, bis sie alles ausdrucken und so, und Du mußt entscheiden, von was Du Kopien willst oder brauchst, da mußt Du schon ein bißchen fit sein, meine ich. Bist Du krank, würde ich den Termin verschieben.

ZitatZu der Einladung habe ich noch eine Frage, meistens kommen weitere Mitarbeiter zu den Gesprächen hinzu´´obwohl sie nicht erwähnt wurden im Einladungsschreiben, muss ich das dulden oder kann ich dann gehen ohne Sanktioniert zu werden?
Wenn Du einen Termin abbrechen willst, zu dem Du mit Sanktionsdrohung vorgeladen wurdest, würde ich auf jeden Fall die Gründe in einem Gedächtnisprotokoll festhalten, das auch der Beistand unterschreibt. Sanktionen gehen immer nur, "wenn kein wichtiger Grund" für Dein Handeln vorhanden ist. Daß Dein Grund ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist, darauf muß man dann bestehen.
Kennst Du den Taktiken-thread?
https://www.chefduzen.de/index.php?topic=25042.0

Übrigens (grad gefunden)
Zitat(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html
Das ist aus § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, das sich auf alle Bundesbehörden bezieht, und indirekt auch auf andere Behörden und Einrichtungen, sofern sie Bundesrecht umsetzen, sagt zumindest Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz

Wenn Du zu einem Anwalt gehst, kannst Du Dir auch vorher notieren, was der Anwalt genau für Dich machen soll, und welche Fragen Du an ihn hast. Es ist auch völlig okay, solche Notizen während einer Besprechung ganz offen zu benutzen.
Das ist vllt. ne kleine Absicherung dagegen, daß einem die eigenen Angelegenheiten gleich ganz aus der Hand genommen werden und am Ende was ganz anderes rauskommt.
Satyagraha

Minamiku

Ich bedanke mich bei allen für die vielen hilfreichen Informationen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es so das ich bereits dem JC mitgeteilt habe schriftl. da sich die Akte beim SG einsehen möchte. Leider antworten sie nicht zurück.

Derzeit habe ich sehr viel Stress hohe Nachzahung von Nachtspeicher, auch da bekomme ich keine Rückmeldung ob sie die Kosten übernehmen werden oder nicht, (ich habe alles bereist schriftlich eingereicht), das Problem ist einfach sie melden sich nicht. Ich habe sie rechtzeitig in Kenntniss gesetzt, samt deren Amtsleiter... mehr fällt mir derzeit nicht ein. Kundenreaktionman. kann man eh vergessen.


Zu der Einladung da steht wirklich sämtliche Rechtsfolgebel... der Grund sei man möchte über meine Leistumngsangeleg. sprechen (was genau steht da nicht), und bei der  Geleg. kann ich die Akte kurz einsehen...

Wie gesagt Briefe werden ignoroert, und auch von einer beratungsstelle haben sie geschrieben (JC) ich sei mit denen im Termin wegen Akteneinsicht also es sei nicht nötig wir hätten uns so geeinigt´´was dreist ist. Sie wollen nur die Akte nicht aus der hand geben. Alles soll bei ihnne stattfinden...

Ich hab denen nochmals geschrieben, sofern sie mir schriftl. bestätigen das sie die vollst. Akte zu dem und dem Zeitraum zur Einsicht.....etc.

Aber da wird eh nichts kommen..


Ich danke ersteinmal allen, und auch diese tollen Beratungsstellen´´von denen hier immer die Rede ist sind nicht immer auf unserer Seite nur zur info!

Gruß
M.

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