Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren

Begonnen von convar, 20:56:03 So. 02.Dezember 2012

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convar

Gesetzesänderung bei der Verbraucherinsolvenz: Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren.
Die Wohlverhaltensdauer soll in Einzelfällen auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden.

Der Bundestag hat sich am Freitag in erster Lesung mit einem Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens befasst. Während bei einer Verbraucherinsolvenz sich bislang der Weg zur Restschuldbefreiung auf einen Zeitraum von 6 Jahren erstreckt, soll diese Frist nun für Schuldner, die es schaffen, 25 % ihrer Verbindlichkeiten zu begleichen, auf 3 Jahre verkürzt werden. Gelingt es dem Schuldner, wenigstens die Verfahrenskosten zu zahlen, kann er nach 5 Jahren Restschuldbefreiung beantragen.
Der vorgerichtliche Einigungsversuch soll bei Aussichtslosigkeit entfallen.

Durch den für den Schuldner geschaffenen Anreiz zur Teilzahlung sollen die Gläubiger schneller wenigstens an einen Teil ihres Geldes kommen. Ferner sieht der Gesetzesentwurf für sie ein erleichtertes Verfahren für den Versagungsantrag vor, wenn Versagungsgründe bestehen.

Ein zweischneidiges Schwert, wie ich meine. In außergerichtlichen Moratorien wird man die Gläubiger mit Sicherheit umgehend mit dem Argument konfrontieren, dass es als Quote höchstens 25 % gibt, denn mehr ist ja in der Restschuldbefreiung auch nicht zu holen. Nicht gerade ein Anreiz, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Quelle: BMJ

http://gerhard-kassing.blogspot.de/2012/12/gesetzesanderung-bei-der.html

counselor

ZitatRichtlinien zum Unterhaltsvorschuss: Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren
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In meinem Newsletter 02/23 hatte ich unter Punkt 4 auf die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) für 2023 verlinkt. Unter Punkt 7.10.6 dieser Richtline wird auf einen Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren verwiesen. Ein wesentlicher Teil unserer Klient*innen strebt ein Verbraucherinsolvenzverfahren an. In diesen Fällen stellt sich dann immer wieder die Frage, ob ein Klient/eine Klientin die Restschuldbefreiung insbesondere für die Verbindlichkeiten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Diesen haben die Kolleg*innen von offensiv ´91 e. V. aus Berlin besorgt (herzlichen Dank!), ich möchte nachfolgend darauf verlinken: https://t1p.de/lhjop

 

Schuldner- und Insolvenzberatung Ich habe mir nach einem erfolglosen Versuch diesen Handlungsleitfaden vom Ministerium schicken lassen. Ich dachte, dass Sie daran vielleicht ebenfalls interessiert sind und habe den Handlungsleitfaden einmal angefügt. Meine Anfrage können Sie auch unter folgendem Link finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/handlungsleitfadens-zum-verbraucherinsolvenzverfahren/

Quelle: Thomé Newsletter
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