Verfassungskonformes Urteil des LSG

Begonnen von KasparHauser, 23:24:03 Sa. 30.November 2013

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KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Ich habe am 11.12.13 einen Termin beim LSG.
Bezüglich des Regelsatzes habe ich Herrn Böker, Frau von der Leyen und zwei weitere Sachverständige genannt.
Ferner hatte ich um Verschiebund des Termins gebeten, da die Sachverständigen gehört werden müssen.
Die müssen ja nicht geladen werden, aber zumindest gefragt.

Die Verschiebung wurde abgelehnt, aber mein Beweisantrag bisher nicht.

Ferner hatte ich Taxikosten beantragt, da ich wegeunfähig bin. Darauf geht das LSG nicht ein.
Ich sehe darin eine klare Verletzung meines Rechtes auf rechtliches Gehör.
Und in der sehr vermutlichen Nichtbefragung meiner Sachverständigen einen klaren Verstoß gegen
mein Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör.

Was kann man tun, um von einem LSG ein verfassungskonformes Urteil zu erhalten?
Habe ich überhaupt eine Chance?

Immerhin hat das BVerfG Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelsätze geäußert.
Dabei aber einerseits gesagt, daß diese nicht "evident" von verfassungswidrig seien -
aber andererseits gesagt, daß der Staat kein Geld für Nachzahlungen habe.
Dies ist "evident" verfassungswidrig, denn dies ist eine Rechtssprechung nach Kassenlage.
Und die war sogar "evident" gut, da wir in D wohl sogar weltweit die niedrigsten Zinsen bezahlen mußten
und müssen.
Also ein "evidenter" Fehler der Verfassungsrichter.

Jetzt aber geht es erstmal um das LSG.
Welche Chancen habe ich?
KH

Rudolf Rocker

ZitatWelche Chancen habe ich?

Ich glaube das ist eine Frage, die hier niemand beantworten kann.
Jeder Richter beurteilt einen Fall anders, jede Verhandlung nimmt einen anderen Verlauf.

Diese Frage müsste Dir eigentlich Dein Anwalt am besten beantworten können, aber auch der wird Dir keine Garantie geben können.

Ferenz

Zitat von: KasparHauser am 23:24:03 Sa. 30.November 2013

... Was kann man tun, um von einem LSG ein verfassungskonformes Urteil zu erhalten?
Habe ich überhaupt eine Chance?

Immerhin hat das BVerfG Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelsätze geäußert.
Dabei aber einerseits gesagt, daß diese nicht "evident" von verfassungswidrig seien -
aber andererseits gesagt, daß der Staat kein Geld für Nachzahlungen habe.
Dies ist "evident" verfassungswidrig, denn dies ist eine Rechtssprechung nach Kassenlage.
Und die war sogar "evident" gut, da wir in D wohl sogar weltweit die niedrigsten Zinsen bezahlen mußten
und müssen.
Also ein "evidenter" Fehler der Verfassungsrichter.

Jetzt aber geht es erstmal um das LSG.
Welche Chancen habe ich?
KH


KH > Nichts kannst Du tun, um im Sozialgerichtsverfahren der unteren Instanzen ein verfassungskonformes Urteil zu erhalten! Wenn Du Glück hast und das LSG BRB gewillt ist, sich mit der Verfahrensweise zur Berechnung des Regelbedarfs gemäß RBEG überhaupt auseinanderzusetzen, bestünde die Möglichkeit, daß der in Deinem Fall entscheidende LSG-Senat vielleicht Fehler im RBEG entdeckt....Aber ich bin kein Träumer und bin der Ansicht, daß Du keine Chance hast, im Prozeß zu obsiegen!!  Beweis zum Beispiel hier:

ZITAT:

"Freitag, 20. April 2012
Gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Regelbedarfes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.02.2012, - L 5 AS 2225/11 B PKH -

Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.

Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich im vorliegenden Verfahren keine solche Rechtsfrage, da die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bestehen gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der Regelleistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B).

Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.). Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11)."
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/gegen-die-mit-wirkung-ab-dem-1-januar.html

Bist Du im Verfahren anwaltlich vertreten und wenn ja, welche Anträge hat er gestellt und wie wurden diese begründet. Und wie ist das Verfahren in der Vorinstanz beim Sozialgericht Berlin ausgegangen? Offenbar bist Du in der 1. Instanz unterlegen und hast Berufung eingelegt. Kannst Du hier mal darstellen, warum Du in diesem Fall die Entscheidung der Unterinstanz für fehlerhaft/rechtswidrig ansiehst.

Mehr detaillierte Informationen könnten nicht schaden z.B. auch das Geschäftszeichen, Termin, Uhrzeit, Raum-Nummer der mündlichen Verhandlung . Ich habe Interesse, mir einen persönlichen Eindruck im Verhandlungstermin zu verschaffen. Von Berlin nach Potsdam ist ja nicht so weit.

Ferenz







KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Hallo Ferenz, vielen Dank für dein Interesse.
Hier ein paar Antworten auf deine Fragen:

1. Ich habe in dieser Sache keinen Anwalt. Es geht ohnehin eigentlich nur um einen relativ geringen Betrag.
Aber eben auch um grundsätzliches.

2.  Termin ist Mi., 11.12.13, 12:15Uhr, 1. Etage, Saal 1. Mündliche Verhandlung, also Öffentlichkeit wohl vorgesehen.
Ich werde nicht kommen, da mir kein Taxi bewilligt wurde. Ich bin gehbehindert und wegeunfähig, dies weiß auch SG und LSG.
Daß mir mein Recht auf rechtliches Gehör genommen wird, ist evident.Az L 18 1772/13,

3. Der Beschluß vom SG war ein Überraschungsurteil, da es eine Begründung gab, die vorher nicht erhandelt wurde.
Dagegen hatte ich mich mit einer Erinnerung bzw. Gegenvorstellung gewandt, die notfalls als Berufung zu werten sei.
Was man dann gemacht hat.

4. Der Vorsitzende hat sich ermächtigt, als Einzelrichter zu entscheiden.

5. Meine Sachverständigen, u.a. Frau von der Leyen und Herr Böker werden nicht gehört. Die müßten nicht geladen werden, sondern
sollten befragt werden. Hierüber wurde bisher nicht entschieden. Aber der Termin wurde nicht aufgehoben, so daß die Befragung nicht mehr erfolgen kann. Rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ist nicht vorgesehen.

6. Ich habe mit dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2012, 1 BvL 2/11 u.a. die Position des LSG angegriffen, darauf geht das LSG aber nicht ein.
Auch eine Amtsermittlung zu den korrekten Regelsatz hatte ich beantragt - keine Reaktion.

7. Ist es hier schon aufgefallen, daß das BVerfG mit Urteil vom 9.2.10 geurteilt hat, daß der Regelsatz nicht evident zu niedrig sei -
und das trotzdem kein Geld vorhanden sei, diesen rückwirkend zu gewähren? Ein klarer Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzpien:
FIAT JUSTITIA, ET PEREAT MUNDUS
(Es möge Recht geschehen, und wenn die Welt daran zugrunde geht.)

Rudolf Rocker

Also ohne Anwalt ein Verfahren vor dem LSG bestreiten zu wollen halte ich für ein Vabanquespiel!

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Damit hast du wohl recht.
Aber mir bleibt kaum eine Wahl.

Aufgrund meiner "Wegeunfähigkeit" kann ich keinen Beratungsschein bekommen.
Überdies habe ich keine Chance, zu einem Anwalt zu kommen, brauche immer ein Taxi.

Ich bin ja in einem Verband, der mich unterstützt. aber eben nicht in jedem Verfahren.
Bzw. nur in begrenzten Fällen.

Wenn du unten bist, wirst du von allen getreten.
Dies ist bei uns so, einige machen sich sogar einen großen Spaß daraus.
KH

Ferenz

LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 1772/13 (Vorinstanz SG Berlin S 189 AS 23311/12 Gerichtsbescheid)
- Termin 11.12.13, 12:15Uhr Mündliche Verhandlung:

- Kläger Fabien Murken, PB Horst Murken,
- Beklagter Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

"Erschienen - Kläger: keiner, Prozeßbevollmächtigter: keiner, Beklagter: keiner.
Beschlossen und verkündet: Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen."

Kurze Bemerkung des anwesenden Zuhörers Ferenz:

Auch wenn der PB aus Gründen seiner Gehbehinderung & fehlender Kostenbewilligung des LSG für ein Taxi nicht zum Termin erscheinen konnte ist es unverständlich, daß nicht einmal der - vermutlich volljährige - Kläger Fabien Murken die Möglichkeit genutzt hat, durch Erwerb von 2 VBB-Fahrscheinen Berlin ABC im Gesamtwert von 6,40 Euro sein rechtliches Gehör persönlich gegenüber dem Landessozialgericht wahrzunehmen...und nach meiner Ansicht ist die gesamte S-Bahn-Fahrstrecke von Berlin über S-Bahnhof Gribnitzsee und BUS Linie 696 zur Haltestelle Försterweg 2 unweit des LSG barrierefrei!  :rolleyes:










Rudolf Rocker

Ich hab es ja oben schon geschrieben, das ich es für kompletten Unsinn halte ein LSG Termin (eigentlich alle Gerichtstermine) ohne einen Anwalt zu bestreiten!
Ganz einfach desshalb weil sich die Gegenseite mit dem Richter ständig über irgendwelche Paragraphen und Unterparagraphen und andere Urteile von hier und da unterhalten und Nichtjuristen im Grunde nur Bahnhof verstehen!
Du wirst dabei über den Tisch gezogen und merkst es gar nicht.
Dann kann man sich den ganzen Spass auch sparen (was die beiteiligten ja offenbar auch getan haben.)

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Ferenz, mein Sohn ist Techniker und von juristischen Dingen überhaupt keine Ahnung.

Außerdem hat er gerade eine Ausbildung angefangen, da ist es nicht so günstig, mal einen Tag
zu fehlen.

Urteil kam hier heute schon an, immerhin.
Und natürlich hat uns der Richter um unser Recht gebracht, was sich ja abzeichnete.

Er hat allemöglich und unmöglichen Anspruchsgrundlagen "geprüft", oder zumindest so getan.
Nur nicht die, auf die ich mich stützte.
Dies ist der solzialrechtlich Herstellungsanspruch, der hier meiner Meinung nach greift.
Schließlich hatten wir unsere Wohnung in 2005 aufgrund von sechs Monaaten Mietschulden verloren,
die die Arge nach Anweisungen des Senats (Richtlinie Wohnen heißt es glaube ich) hätte übernehmen müssen.
Soweit ich weiß, sind wir, alleinerziehnder Vater mit zwei schulpflichtigen Söhnen, die einzigen, die in 2005 die
Wohnung aufgrund von Mietschulden verloren haben. Zumindest in Berlin.
KH

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