Dolmetscher- oder Übersetzungskosten als laufender und einmaliger Härtefallmehrb

Begonnen von counselor, 19:57:48 So. 16.April 2023

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counselor

ZitatDolmetscher- oder Übersetzungskosten als laufender und einmaliger Härtefallmehrbedarf im SGB II (und SGB XII): ,,best practice" Beispiel beim Jobcenter Dresden
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Ein schwieriges und stetiges Problem ist das Thema Übersetzer*innenkosten bei ärztlichen Behandlungen. Nach § 630e BGB sind Ärzt*innen verpflichtet Patient*innen über Art, Umfang und Risiken der Behandlung aufzuklären. Diese Kosten werden aber nicht von der Krankenkasse übernommen und daher haben Patient*innen diese Kosten selbst zu tragen.
Demzufolge sind es ,,unabweisbare" Kosten die folgerichtig nach § 21 Abs. 6 SGB II als laufender oder auch einmaliger Bedarf zu übernehmen sind. Das hat das JC Dresden richtig gesehen und entschieden. Daher möchte ich ausnahmsweise den dahingehenden Bescheid als ,,best practice" Beispiel veröffentlichen: https://t1p.de/3ebka

Anzumerken ist, dass aber die Entscheidung einen Fehler hat, der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, also die Kosten für Übersetzungen, ist nicht von der Begrenzungsregelung des § 21 Abs. 8 SGB II umfasst.

Ein Anspruch auf Übersetzungskosten kann auch für SGB XII'er und somit analogberechtigte Geflüchtete für laufende Kosten über § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII und für einmalige Kosten über den seit 1.1.2023 geltenden § 30 Abs. 10 SGB XII bestehen.

Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-13-2023-vom-16-04-2023.html
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